GreenX Metals Limited, AU0000198939

GreenX erhÀlt nach erfolgreichem Schiedsverfahren EntschÀdigung samt Verzinsung in Höhe von insgesamt 490 Mio. AUD zugesprochen

08.10.2024 - 13:24:00 | irw-press.com

GreenX Metals Limited / AU0000198939

8. Oktober 2024 / IRW-Press / GreenX Metals Limited (GreenX, KlĂ€ger oder Unternehmen) freut sich, ĂŒber den erfolgreichen Abschluss der internationalen Schiedsverfahren (EntschĂ€digungsklage) gegen die Republik Polen (Polen oder Beklagter) nach dem bilateralen Investitionsabkommen zwischen Australien und Polen (BIT) sowie dem Energiechartaabkommen (ECT) (zusammen die VertrĂ€ge) zu berichten.

 

-          Dem Unternehmen wurde vom Gericht im Rahmen des BIT eine EntschĂ€digung in Höhe von rund 252 Mio. ÂŁ (490 Mio. AUD / 1,3 Mrd. PLN) zugesprochen (BIT-Schiedsspruch). In diesem Betrag sind die aufgelaufenen Zinsen nach dem Zinssatz des Sterling Over-Night Interbank Average (SONIA) plus einen Prozentpunkt (+ 1 %) mit jĂ€hrlicher Aufzinsung vom 31. Dezember 2019 bis zum Datum des Schiedsspruchs (7. Oktober 2024) enthalten. Die Zinsen werden weiterhin zum SONIA-Zinssatz +1 % jĂ€hrlich aufgezinst, bis der Beklagte die vollstĂ€ndige und endgĂŒltige Zahlung geleistet hat.

-          Weiters wurde dem Unternehmen vom Gericht im Rahmen des ECT eine EntschĂ€digung in Höhe von rund 183 Mio. ÂŁ (355 Mio. AUD / 941 Mio. PLN) zugesprochen (ECT-Schiedsspruch). In diesem Betrag sind die aufgelaufenen Zinsen nach dem SONIA-Zinssatz + 1 % mit jĂ€hrlicher Aufzinsung ab dem 31. Dezember 2019 enthalten. Die Zinsen werden weiterhin zum SONIA-Zinssatz +1 % jĂ€hrlich aufgezinst, bis der Beklagte die vollstĂ€ndige und endgĂŒltige Zahlung geleistet hat.

-          Beide SchiedssprĂŒche stehen unter dem Vorbehalt allfĂ€lliger Zahlungen des Beklagten an den KlĂ€ger in dem jeweils anderen Schiedsverfahren, sodass der KlĂ€ger keinen Anspruch auf doppelte EntschĂ€digung hat, d. h. jeder von Polen in einem Schiedsverfahren (d. h. BIT) bezahlte Betrag wird mit Polens Haftung in dem jeweils anderen Schiedsverfahren (d. h. ECT) gegengerechnet.

-          Jede Partei wurde angewiesen, ihre eigenen Anwaltskosten, Auslagen und Schiedskosten im Zusammenhang mit der Klage selbst zu tragen, wobei es sich im Falle von GreenX um Kosten handelt, die bereits vollstĂ€ndig aus dem Finanzierungskredit von Litigation Capital Management (LCM) bezahlt wurden.

 

Das Gericht hat einstimmig festgestellt, dass die Republik Polen gegen ihre Verpflichtungen aus den VertrĂ€gen in Verbindung mit dem Projekt Jan Karski verstoßen hat, weshalb GreenX eine Schadenersatzzahlung zusteht. Was das Projekt D?bie?sko betrifft, so hat das Gericht der Klage nach den vorgenannten VertrĂ€gen nicht stattgegeben.

 

Alle mit dem Schiedsverfahren verbundenen Kosten, die GreenX entstanden sind, wurden ohne RĂŒckgriff auf den auf Schiedsverfahren spezialisierten Prozessfinanzierer LCM finanziert (siehe auch die Pressemitteilung des Unternehmens vom 1. Juli 2020 mit dem Originaltitel „A$18m Litigation Funding to Pursue Damages Claim Against The Polish Government“).

 

Die Klage wurde nach den Regeln der Kommission der Vereinten Nationen fĂŒr internationales Handelsrecht (UNCITRAL) eingereicht, und die SchiedssprĂŒche sind endgĂŒltig und fĂŒr die Parteien verbindlich. Die UNCITRAL-Regeln sehen kein Rechtsbehelfsverfahren vor, d. h. sie ermĂ€chtigen ein Gremium nicht ausdrĂŒcklich, seinen Schiedsspruch zu ĂŒberprĂŒfen. Nach den UNCITRAL-Regeln kann jede Partei innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Schiedsspruchs das Gericht ersuchen, Rechen-, Schreib- oder Druckfehler im Schiedsspruch zu berichtigen, eine Auslegung des Schiedsspruchs vorzunehmen oder einen zusĂ€tzlichen Schiedsspruch ĂŒber im endgĂŒltigen Schiedsspruch nicht berĂŒcksichtigte AnsprĂŒche zu erlassen. Bei diesen Verfahren kann keine der Parteien beantragen, dass das Gericht die BegrĂŒndetheit seiner Entscheidung ĂŒberprĂŒft.

 

Ist eine Partei der Ansicht, dass ein Schiedsspruch „aufgehoben“ oder „fĂŒr nichtig erklĂ€rt“ werden sollte, muss diese Partei einen Entlastungsantrag bei jenem Gericht stellen, wo das Schiedsverfahren stattgefunden hat; in diesem Fall also bei den nationalen Gerichten von England und Wales im Hinblick auf die BIT-Klage und beim Gericht von Singapur im Hinblick auf die ECT-Klage. Polen hat 28 Tage ab dem Datum des BIT-Schiedsspruchs und drei Monate ab dem Erhalt des ECT-Schiedsspruchs Zeit, die Aufhebung der jeweiligen SchiedssprĂŒche zu beantragen, die allerdings nur unter bestimmten UmstĂ€nden aufgehoben werden können. Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass sich ein Aufhebungsantrag von einer allgemeinen „Berufung“ unterscheidet, da sich ein Aufhebungsantrag in der Regel nur auf eine fehlende ZustĂ€ndigkeit des Gerichts oder auf ein unfaires Verfahren beziehen kann, im Gegensatz zu einer Berufung, bei der die tatsĂ€chliche BegrĂŒndetheit eines Falles von einem Gericht ĂŒberprĂŒft werden kann. Zusammenfassend ist zu sagen, dass Polen im Anschluss an den Schiedsspruch kein Verfahren einleiten kann, um die Entscheidung des Gerichts in der Sache selbst zu ĂŒberprĂŒfen. Die HĂŒrde fĂŒr einen erfolgreichen Antrag auf Aufhebung der SchiedssprĂŒche ist sowohl vor dem Gericht in Singapur als auch vor den englischen Gerichten sehr hoch, nachdem die Gerichte in beiden LĂ€ndern AntrĂ€ge auf Aufhebung von SchiedssprĂŒchen in der ĂŒberwiegenden Mehrheit der FĂ€lle ablehnen.

 

Das Unternehmen wird dem Markt zu gegebener Zeit weitere Einzelheiten mitteilen, sobald das Unternehmen und sein Rechtsteam den vollstĂ€ndigen Text beider SchiedssprĂŒche eingehend geprĂŒft haben.

 

ANFRAGEN

Ben Stoikovich

Chief Executive Officer

+44 207 478 3900

 

—ENDE—

 

Zukunftsgerichtete Aussagen

 

Diese Mitteilung kann zukunftsgerichtete Aussagen enthalten. Diese zukunftsgerichteten Aussagen beruhen auf den Erwartungen und Überzeugungen von GreenX in Bezug auf zukĂŒnftige Ereignisse. Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen zwangslĂ€ufig Risiken, Ungewissheiten und anderen Faktoren, von denen viele außerhalb der Kontrolle von GreenX liegen und die dazu fĂŒhren können, dass die tatsĂ€chlichen Ergebnisse erheblich von solchen Aussagen abweichen. GreenX ĂŒbernimmt keine Verpflichtung, die zukunftsgerichteten Aussagen in dieser Mitteilung nachtrĂ€glich zu aktualisieren oder zu revidieren, um sie an UmstĂ€nde oder Ereignisse nach dem Datum dieser Mitteilung anzupassen.

 

Diese Pressemitteilung wurde vom Chief Executive Officer des Unternehmens, Herrn Ben Stoikovich, zur Veröffentlichung freigegeben.

 

Die Ausgangssprache (in der Regel Englisch), in der der Originaltext veröffentlicht wird, ist die offizielle, autorisierte und rechtsgĂŒltige Version. Diese Übersetzung wird zur besseren VerstĂ€ndigung mitgeliefert. Die deutschsprachige Fassung kann gekĂŒrzt oder zusammengefasst sein. Es wird keine Verantwortung oder Haftung fĂŒr den Inhalt, die Richtigkeit, die Angemessenheit oder die Genauigkeit dieser Übersetzung ĂŒbernommen. Aus Sicht des Übersetzers stellt die Meldung keine Kauf- oder Verkaufsempfehlung dar! Bitte beachten Sie die englische Originalmeldung auf www.sedarplus.ca, www.sec.gov, www.asx.com.au/ oder auf der Firmenwebsite!

 

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