EQS-HV: EVN AG: Einberufung zur 97. ordentlichen Hauptversammlung
26.01.2026 - 08:00:04| EVN AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung EVN AG: Einberufung zur 97. ordentlichen Hauptversammlung 26.01.2026 / 08:00 CET/CEST Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, ĂŒbermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. FĂŒr den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.   EVN AG mit dem Sitz in Maria Enzersdorf FN 72000h ISIN: AT0000741053  Einberufung zu der am Mittwoch, 25. Februar 2026, um 11:30 Uhr (MEZ) im EVN Forum, EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf, unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer stattfindenden  97. ordentlichen Hauptversammlung der EVN AG   Tagesordnung:  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts und des konsolidierten Corporate Governance-Berichts mit dem Bericht des Aufsichtsrats ĂŒber das GeschĂ€ftsjahr 2024/25, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des konsolidierten nichtfinanziellen Berichts fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2024/25 sowie des Vorschlags fĂŒr die Verwendung des Bilanzgewinns.  Beschlussfassung ĂŒber die Verwendung des im Jahresabschluss zum 30. September 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinns.  Beschlussfassung ĂŒber die Entlastung der Mitglieder des Vorstands fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2024/25.  Beschlussfassung ĂŒber die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2024/25.  Wahl des AbschlussprĂŒfers, des KonzernabschlussprĂŒfers und des PrĂŒfers der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2025/26.  Beschlussfassung ĂŒber den VergĂŒtungsbericht fĂŒr die BezĂŒge der Vorstands- und der Aufsichtsratsmitglieder der EVN AG fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2024/25.  Wahlen in den Aufsichtsrat.  Beschlussfassung ĂŒber die ErmĂ€chtigung des Vorstands zur VerĂ€uĂerung eigener Aktien auf eine andere Art als ĂŒber die Börse oder durch öffentliches Angebot und Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit (Ausschluss des Bezugsrechts) der AktionĂ€re.  SatzungsĂ€nderung in § 2 (5): âDie Gesellschaft hat als ElektrizitĂ€ts- und Erdgasunternehmen die gesetzlich festgelegten GrundsĂ€tze fĂŒr den Betrieb und die durch Gesetz im öffentlichen Interesse auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen als Unternehmensziele zu beachten.â   Möglichkeit der AktionĂ€re zur Einsichtnahme gemÀà § 108 Abs 3 und 4 AktG in Unterlagen (§ 106 Z 4 AktG) Folgende Unterlagen sind gemÀà § 108 Abs 3 bis 4 AktG spĂ€testens ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 04. Februar 2026, auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter www.evn.at/hauptversammlung abrufbar: die in Tagesordnungspunkt 1 angefĂŒhrten Unterlagen, die BeschlussvorschlĂ€ge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 9, der VergĂŒtungsbericht fĂŒr die BezĂŒge der Vorstands- und der Aufsichtsratsmitglieder der EVN AG fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2024/25 zu Tagesordnungspunkt 6, die ErklĂ€rungen gemÀà § 87 Abs 2 AktG samt LebenslĂ€ufen zu Tagesordnungspunkt 7, der Bericht des Vorstands ĂŒber die GrĂŒnde fĂŒr den Ausschluss des Kaufrechts (Ausschluss des Bezugsrechtes) bei VerĂ€uĂerung eigener Aktien (§§ 65 Abs 1b iVm § 153 Abs 4 AktG) zu Tagesordnungspunkt 8.  Neben diesen Unterlagen sind weiters der vollstĂ€ndige Text dieser Einberufung, die Formulare fĂŒr die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht sowie alle weiteren Veröffentlichungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dieser Hauptversammlung abrufbar.  Nachweisstichtag und Voraussetzungen fĂŒr die Teilnahme an der Hauptversammlung gemÀà § 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG) GemÀà § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur AusĂŒbung der ĂŒbrigen AktionĂ€rsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am 15. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ). AktionĂ€re, die an der Hauptversammlung teilnehmen und AktionĂ€rsrechte ausĂŒben wollen, mĂŒssen ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag gegenĂŒber der Gesellschaft nachweisen. FĂŒr den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genĂŒgt bei depotverwahrten Inhaber-aktien eine DepotbestĂ€tigung gemÀà § 10a AktG, die der Gesellschaft spĂ€testens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 20. Februar 2026, zugehen muss. Die DepotbestĂ€tigung muss vom depotfĂŒhrenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EuropĂ€ischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein. Die DepotbestĂ€tigung gemÀà § 10a Abs 2 AktG hat folgende Angaben zu enthalten:  Den Aussteller durch Angabe von Name (Firma) und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebrĂ€uchlichen Codes;  den AktionĂ€r durch Angabe von Name (Firma) und Anschrift, bei natĂŒrlichen Personen zusĂ€tzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls das Register und die Nummer, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat gefĂŒhrt wird;  die Nummer des Depots, andernfalls eine sonstige Bezeichnung;  die Anzahl der Aktien des AktionĂ€rs und ihre Bezeichnung oder ISIN;  den Zeitpunkt oder den Zeitraum, auf den sich die DepotbestĂ€tigung bezieht.  Soll durch die DepotbestĂ€tigung der Nachweis der gegenwĂ€rtigen Eigenschaft als AktionĂ€r gefĂŒhrt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht Ă€lter als sieben Tage sein. Die DepotbestĂ€tigung wird in deutscher oder in englischer Sprache entgegengenommen. Die Ăbermittlung der DepotbestĂ€tigung gilt gleichzeitig als Anmeldung zur Hauptversammlung. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die VerĂ€uĂerbarkeit der Aktien und wirkt sich nicht auf die Dividendenberechtigung aus. DepotbestĂ€tigungen können gemÀà § 14 Abs 1 der Satzung unter Wahrung der Voraussetzungen gemÀà § 13 Abs 2 AktG in Textform an die Gesellschaft ausschlieĂlich auf einem der folgenden Wege zugestellt werden: Â
Â
 Auskunftsrecht der AktionĂ€re gemÀà § 118 AktG GemÀà § 118 AktG ist jedem AktionĂ€r auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft ĂŒber Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemĂ€Ăen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschĂ€ftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den GrundsĂ€tzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernĂŒnftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufĂŒgen oder wenn ihre Erteilung strafbar wĂ€re. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort ĂŒber mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugĂ€nglich war. Wir bitten Sie, Fragen, deren Beantwortung einer lĂ€ngeren Vorbereitungszeit bedarf, zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an die Gesellschaft per E-Mail an [email protected] zu richten.  AntrĂ€ge in der Hauptversammlung gemÀà § 119 AktG Jeder AktionĂ€r ist â unabhĂ€ngig von einem bestimmten Anteilsbesitz â berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung AntrĂ€ge zu stellen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere AntrĂ€ge vor, so bestimmt gemÀà § 119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. Voraussetzung fĂŒr die Antragstellung ist die Teilnahme an der Hauptversammlung. Ăber einen Beschlussvorschlag, der gemÀà § 110 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gemacht wurde, ist nur dann abzustimmen, wenn er in der Hauptversammlung als Antrag wiederholt wird. Ein AktionĂ€rsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Ăbermittlung eines Beschlussvorschlags gemÀà § 110 AktG voraus (siehe oben).  DatenschutzerklĂ€rung fĂŒr AktionĂ€re der EVN AG Die EVN AG, EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf, ist Verantwortliche fĂŒr die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der AktionĂ€re. Die EVN AG verarbeitet personenbezogene Daten der AktionĂ€re, insbesondere jene gemÀà § 10a Abs 2 AktG, dies sind unter anderem Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankdaten, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des AktionĂ€rs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der BevollmĂ€chtigten, auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der EuropĂ€ischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt, um den AktionĂ€ren oder ihren BevollmĂ€chtigten die AusĂŒbung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Soweit erforderlich werden die vorerwĂ€hnten personenbezogenen Daten auch im Rahmen der Abhaltung in Form einer virtuellen Hauptversammlung verarbeitet, um den AktionĂ€ren die AusĂŒbung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Die personenbezogenen Daten erhĂ€lt die EVN AG von den AktionĂ€ren oder vom jeweiligen depotfĂŒhrenden Institut. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von AktionĂ€ren bzw. deren Vertretern ist fĂŒr die Teilnahme von AktionĂ€ren und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemÀà dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Ohne eine Verarbeitung der vorerwĂ€hnten personenbezogenen Daten ist die DurchfĂŒhrung der (virtuellen) Hauptversammlung nicht möglich. Rechtsgrundlage fĂŒr die Verarbeitung ist somit Art 6 Abs 1 lit c DSGVO. Die EVN AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von EVN AG nur solche personenbezogenen Daten, die fĂŒr die AusfĂŒhrung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschlieĂlich nach Weisung der EVN AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die EVN AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Nimmt ein AktionĂ€r bzw. dessen Vertreter an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden AktionĂ€re bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen berechtigten Personen in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, BeteiligungsverhĂ€ltnis) â auch anderer AktionĂ€re â einsehen. EVN AG ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene AktionĂ€rsdaten (insbesondere das bzw. im Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG). Ohne eine solche Datenverarbeitung könnte die EVN AG ihren gesetzlichen Pflichten, insbesondere nach § 120 AktG, nicht nachkommen. Die personenbezogenen Daten der AktionĂ€re bzw. deren Vertreter werden gelöscht bzw. anonymisiert, sobald sie fĂŒr die Zwecke, fĂŒr die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Ăbernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus GeldwĂ€schevorschriften. Sofern rechtliche AnsprĂŒche von AktionĂ€ren gegen die EVN AG oder umgekehrt von der EVN AG gegen AktionĂ€re erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der KlĂ€rung und Durchsetzung von AnsprĂŒchen in EinzelfĂ€llen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten wĂ€hrend der Dauer der VerjĂ€hrung zuzĂŒglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskrĂ€ftiger Beendigung fĂŒhren. Jeder AktionĂ€r bzw. jeder Vertreter hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, EinschrĂ€nkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezĂŒglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf DatenĂŒbertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können AktionĂ€re bzw. deren Vertreter gegenĂŒber der EVN AG unentgeltlich ĂŒber die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten [email protected] oder ĂŒber die folgenden Kontaktdaten geltend machen:  EVN AG Datenschutzbeauftragter EVN Platz AT-2344 Maria Enzersdorf  Zudem steht den AktionĂ€ren ein Beschwerderecht bei der Ăsterreichischen Datenschutzbehörde ([email protected]) nach Art 77 DSGVO zu.   Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106 Z 9 AktG)  Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 179.878.402 StĂŒck auf den Inhaber lautende StĂŒckaktien zerlegt. Jede Aktie gewĂ€hrt eine Stimme. Die Gesellschaft hĂ€lt 1.572.202 StĂŒck eigene Aktien. AbzĂŒglich dieser Aktien, aus denen kein Stimmrecht zusteht, betrĂ€gt die Gesamtzahl der Stimmrechte 178.306.200. Es besteht nur eine Aktiengattung. Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt um 10:30 Uhr. Bei der Registrierung ist ein gĂŒltiger amtlicher Lichtbildausweis zur Identifikation vorzulegen. Weitergehende Informationen ĂŒber den Ablauf der Hauptversammlung etc. finden Sie auch auf der Internetseite der Gesellschaft www.evn.at/hauptversammlung. Im Sinne der Sprachvereinfachung sowie einer besseren Lesbarkeit wird in dieser Einberufung und den dazugehörenden Dokumenten durchgĂ€ngig auf geschlechtsneutrale Formulierungen verzichtet. Soweit personenbezogene Angaben nur in mĂ€nnlicher Form angefĂŒhrt sind, bezieht sich die gewĂ€hlte Diktion auf alle Geschlechter in gleicher Weise.   Maria Enzersdorf, im JĂ€nner 2026 Der Vorstand 26.01.2026 CET/CEST Originalinhalt anzeigen: EQS News |
| Sprache: | Deutsch |
| Unternehmen: | EVN AG |
| EVN Platz | |
| 2344 Maria Enzersdorf | |
| Ăsterreich | |
| Telefon: | +43-2236-200-12294 |
| E-Mail: | [email protected] |
| Internet: | www.evn.at |
| ISIN: | AT0000741053 |
| WKN: | 074105 |
| Börsen: | Wiener Börse (Amtlicher Handel) |
| Â | |
| Ende der Mitteilung | EQS News-Service |
| |

