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One Square Advisory Services S.Ă .r.l.: INFORMATION DES GEMEINSAMEN VERTRETERS fĂŒr die AnleiheglĂ€ubiger der Golden Gate GmbH 6,5 %-Anleihe 2011/ 2014 (ISIN DE000A1KQXX5)

24.06.2026 - 21:11:13 | dgap.de

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One Square Advisory Services S.Ă .r.l. / Schlagwort(e): Anleihe/Insolvenz


24.06.2026 / 21:11 CET/CEST
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INFORMATION DES GEMEINSAMEN VERTRETERS
fĂŒr die AnleiheglĂ€ubiger der Golden Gate GmbH

6,5 %-Anleihe 2011/2014 (ISIN DE000A1KQXX5)

Endurteil des Landgerichts MĂŒnchen I vom 21. Mai 2026 | Az.: 31 O 14128/18
 

Sehr geehrte AnleiheglÀubigerinnen und AnleiheglÀubiger,

ich informiere Sie hiermit als Gemeinsamer Vertreter ĂŒber das Endurteil des Landgerichts MĂŒnchen I vom 21. Mai 2026 (Az.: 31 O 14128/18), das fĂŒr die Insolvenzverfahren der Golden Gate GmbH und von Herrn Uwe Rampold von erheblicher Bedeutung ist. Mir liegen zu diesem Urteil die Standpunkte der Insolvenzverwalter sowie von Herrn Rampold vor, die ich Ihnen nachfolgend neutral und vollstĂ€ndig wiedergebe, damit Sie sich selbst ein Bild machen können.

I. Hintergrund

Die Golden Gate GmbH (vormals Golden Gate AG) begab Ende MĂ€rz/Anfang April 2011 eine 6,5 %-Anleihe 2011/2014 mit einem Gesamtvolumen von 30 Mio. Euro. Herr Uwe Rampold, damaliger alleinvertretungsberechtigter Vorstand und alleiniger Gesellschafter der Golden Gate AG, gab am 28./29.03.2011 eine PatronatserklĂ€rung ab. Darin verpflichtete er sich, die Golden Gate AG mit den zur fristgerechten ErfĂŒllung der Anleiheverbindlichkeiten notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten — maximal bis zum Betrag der zugeflossenen Anleiheerlöse zzgl. aufgelaufener, nicht getilgter Zinsen. Am 11.10.2014 war die Anleihe zur RĂŒckzahlung fĂ€llig. Herr Rampold stellte weder Mittel bereit noch leistete er Zahlungen in die KapitalrĂŒcklage. Am 24.02.2015 wurde das Insolvenzverfahren ĂŒber das Vermögen der Golden Gate GmbH eröffnet (Az. 1503 IN 3140/14, Insolvenzverwalter: Axel Bierbach). Am 16.04.2015 folgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ĂŒber das Vermögen von Herrn Uwe Rampold (Az. 1501 IN 3701/14, Insolvenzverwalter: Dr. Christian Gerloff). Am 29.05.2015 meldete Insolvenzverwalter Bierbach AusstattungsansprĂŒche aus der PatronatserklĂ€rung in Höhe von EUR 32.681.917,81 (30 Mio. Euro Hauptforderung zzgl. 2.681.917,81 Euro Zinsen) zur Insolvenztabelle im Verfahren Rampold an. Sowohl Dr. Gerloff als auch Herr Rampold widersprachen. Im Jahr 2018 erhob Insolvenzverwalter Bierbach Forderungsfeststellungsklage.

II. Das Endurteil vom 21. Mai 2026 — Tenor und wesentliche BegrĂŒndung

Das Landgericht MĂŒnchen I hat der Klage vollumfĂ€nglich stattgegeben:

1. Die Forderung von Insolvenzverwalter Bierbach gegen Insolvenzverwalter Dr. Gerloff in Höhe von EUR 32.681.917,81 aus PatronatserklÀrung wird in voller Höhe zur Insolvenztabelle im Verfahren Rampold (Az. 1501 IN 3701/14) festgestellt.
2. Der Widerspruch von Herrn Rampold gegen diese Forderung wird in voller Höhe fĂŒr unbegrĂŒndet erklĂ€rt.
3. Die Kosten tragen zu 99 % Insolvenzverwalter Dr. Gerloff und zu 1 % Herr Rampold.

Wesentliche BegrĂŒndungslinien des Gerichts:

PatronatserklÀrung wirksam: Die PatronatserklÀrung vom 28.03.2011 stellt ein formwirksames, hartes, internes Patronat dar. Herr Rampold hat sich darin rechtsverbindlich zur Ausstattung der Golden Gate AG verpflichtet.
PrimÀranspruch erloschen (§ 275 Abs. 1 BGB): Der Darlehensausreichungsanspruch (PrimÀranspruch) ist wegen nachtrÀglicher Unmöglichkeit erloschen, da die Verhinderung der Insolvenz der Golden Gate GmbH nicht mehr erreichbar ist. Dieser Anspruch besteht auch nicht als Insolvenzforderung fort.
SekundĂ€ranspruch vollumfĂ€nglich begrĂŒndet: Die Klage ist als Schadensersatzanspruch wegen NichterfĂŒllung (§§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB) begrĂŒndet. Die NichterfĂŒllung des Patronats trotz FĂ€lligkeit stellt eine Pflichtverletzung dar; das VertretenmĂŒssen wird gesetzlich vermutet.
Schadenshöhe EUR 32.681.917,81 — ohne Anrechnung: Der Schadensersatz umfasst den vollen Betrag. Bereits an AnleiheglĂ€ubiger geleistete Zahlungen sind nicht in Abzug zu bringen, da der Anspruch der Gesellschaft (nicht den GlĂ€ubigern direkt) zusteht. Auch andere InsolvenzglĂ€ubiger können von der PatronatserklĂ€rung profitieren.
EinwĂ€nde zurĂŒckgewiesen: Das Gericht wies u.a. die EinwĂ€nde zur Nichtigkeit der
PatronatserklĂ€rung sowie zur angeblichen Stundung durch den GlĂ€ubigerversammlungsbeschluss vom 12.01.2015 zurĂŒck.

Das Urteil ist noch nicht rechtskrÀftig.

III. Position der Insolvenzverwalter (Axel Bierbach und Dr. Christian Gerloff)


Die Insolvenzverwalter teilen mit, dass die Forderungsfeststellungsklage vollumfĂ€nglich und ohne jede EinschrĂ€nkung obsiegt hat. Die Insolvenzmasse der Golden Gate GmbH hat nunmehr einen gerichtlich festgestellten Anspruch gegen die Insolvenzmasse Rampold in Höhe von EUR 32.681.917,81 und ist damit grĂ¶ĂŸter GlĂ€ubiger im Insolvenzverfahren Rampold. Nach EinschĂ€tzung von Insolvenzverwalter Bierbach ist nach Rechtskraft des Urteils eine signifikante Quotenauszahlung aus der Insolvenzmasse Rampold an die Insolvenzmasse Golden Gate zu erwarten, die anschließend den Abschluss des Insolvenzverfahrens Golden Gate ermöglichen wĂŒrde.

Zum Nichtigkeits- und Restitutionsverfahren (Insolvenzverfahren Golden Gate GmbH):
Der Antrag von Herrn Rampold vom 12.01.2026 auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses ĂŒber die Anordnung der vorlĂ€ufigen Insolvenzverwaltung vom 08.10.2014 bzw. des Beschlusses ĂŒber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 24.02.2015 wurde durch das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 03.03.2026 als unzulĂ€ssig abgewiesen. Der sofortigen Beschwerde von Herrn Rampold wurde mit Beschluss vom 08.04.2026 nicht abgeholfen. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Landgericht MĂŒnchen I anhĂ€ngig. Die Insolvenzverwalter weisen darauf hin, dass das Verhalten von Herrn Rampold zu einer jahrelangen Verzögerung der VerfahrensabschlĂŒsse gefĂŒhrt hat. Ob Berufung gegen das Endurteil eingelegt wird, bleibt abzuwarten. Herr Rampold ist eigenstĂ€ndig berufungsfĂ€hig.

IV. Position von Herrn Uwe Rampold

Herr Rampold hĂ€lt die Darstellung des Endurteils durch die Insolvenzverwalter fĂŒr unvollstĂ€ndig. Er macht folgende Gegenpositionen geltend:

1. Zur Wirksamkeit des gesamten Insolvenzverfahrens Rampold
Das Urteil stellt selbst fest, dass der PrimĂ€ranspruch gemĂ€ĂŸ § 275 Abs. 1 BGB erloschen ist und auch nicht als Insolvenzforderung existiert. Herr Rampold zieht daraus die weitergehende Schlussfolgerung, die er wie folgt formuliert: 

Wenn das Insolvenzverfahren Az. 1501 IN 3701/14 auf einem Eröffnungsbeschluss beruht,
dessen einzige Forderungsgrundlage bereits zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags vom
19.11.2014 erloschen war, dann ist dieses Insolvenzverfahren von Anfang an ohne
gesetzliche Grundlage. In einem nichtigen Insolvenzverfahren kann es keine wirksame
Forderungsanmeldung geben -- die Anmeldung vom 29.05.2015 ist gegenstandslos. Es
kann keine zulÀssige Feststellungsklage geben. Und es kann keinen
Schadensersatzanspruch geben, der in einer nicht existenten Insolvenztabelle eines
nichtigen Verfahrens festgestellt wird.

Das Endurteil setze nach Auffassung von Herrn Rampold an letzter Stelle dieser Kette an, ohne die Kette selbst -- die Frage der Wirksamkeit des gesamten Insolvenzverfahrens -- zu prĂŒfen.

2. Zur ZulÀssigkeit des SekundÀranspruchs
Der frĂŒhere Vorsitzende Richter Dr. Prechtel hatte mit VerfĂŒgung vom 12.03.2020 festgehalten, dass das Forderungsanmeldungsschreiben vom 29.05.2015 keine Tatsachen zur Pflichtverletzung und zum Verschulden enthielt. Das Endurteil ist dieser EinschĂ€tzung nicht gefolgt und hat die ZulĂ€ssigkeit des Schadensersatzanspruchs bejaht -- ein Punkt, den Herr Rampold in der Berufung angreifen will.

3. Zur Bezifferbarkeit zum PrĂŒfungstermin
Der Sachstandsbericht von Insolvenzverwalter Bierbach vom 10.11.2015 hielt schriftlich fest, dass sich nach Ansicht des Insolvenzverwalters Dr. Gerloff der ursprĂŒngliche Ausstattungsanspruch aus dem Patronat in einen Schadensersatzanspruch wegen NichterfĂŒllung umgewandelt hat, der tatsĂ€chliche Schaden aber noch nicht feststehen wĂŒrde. Die Höhe des Schadensersatzanspruches war zum maßgeblichen PrĂŒfungstermin vom 01.07.2015 mangels Bezifferbarkeit nicht abbildbar. Herr Rampold sieht hierin eine weitere StĂŒtze fĂŒr seine Auffassung, dass der Anspruch nicht ordnungsgemĂ€ĂŸ zur Tabelle angemeldet werden konnte.

4. Zum weiteren Vorgehen
Herr Rampold hat angekĂŒndigt, Berufung beim Oberlandesgericht MĂŒnchen einzulegen. Er ist eigenstĂ€ndig berufungsfĂ€hig.

Zum Nichtigkeits- und Restitutionsverfahren in seinem Privatinsolvenzverfahren:
Der Antrag von Herrn Rampold vom 06.10.2025 wurde durch das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 14.01.2026 als unzulĂ€ssig abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Landgericht MĂŒnchen anhĂ€ngig.

V. Hinweis des Gemeinsamen Vertreters

Als Gemeinsamer Vertreter ist es meine Aufgabe, Sie sachlich und vollstÀndig zu informieren. Die vorstehenden Darstellungen der Insolvenzverwalter und von Herrn Rampold spiegeln die jeweiligen Parteistandpunkte wider. Ich nehme hierzu keine eigene Bewertung vor.

Die fĂŒr Ihre Anlage maßgeblichen Rechtsfragen -- insbesondere die vom Landgericht MĂŒnchen I bejahte ZulĂ€ssigkeit und BegrĂŒndetheit des SekundĂ€ranspruchs - sind Gegenstand des bevorstehenden Berufungsverfahrens von Herrn Rampold vor dem OLG MĂŒnchen. Dieses Berufungsverfahren wird sich jedoch nur mit dem Widerspruch von Herrn Rampold gegen die angemeldete Forderung beschĂ€ftigen und hindert nicht den Eintritt der Rechtskraft der Forderungsfeststellung im VerhĂ€ltnis zum Insolvenzverwalter Dr. Gerloff. Das Berufungsverfahren, dessen Dauer nicht absehbar ist, hat damit keinen Einfluss auf den Abschluss der beiden Insolvenzverfahren und die Quotenzahlungen.

Herr Rampold hat dem Gemeinsamen Vertreter eine sogenannte „Offene ErklĂ€rung“ ĂŒbermittelt, die der Gemeinsame Vertreter interessierten AnleiheglĂ€ubigern auf Anfrage zur VerfĂŒgung stellt.

Der Gemeinsame Vertreter wird die AnleiheglĂ€ubiger ĂŒber wesentliche weitere Entwicklungen informieren.

Mit freundlichen GrĂŒĂŸen

Frank GĂŒnther
One Square Advisory Services S.Ă .r.l.
Gemeinsamer Vertreter der AnleiheglÀubiger
Golden Gate GmbH, 6,5 %-Anleihe 2011/2014 (ISIN DE000A1KQXX5)


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