Accentro Real Estate AG, DE000A40ZVK3

EQS-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.08.2026 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemĂ€ĂŸ §121 AktG

Veröffentlicht am: 24.07.2026 um 15:05 Uhr | dgap.de

Accentro Real Estate AG / DE000A40ZVK3

Accentro Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.08.2026 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemĂ€ĂŸ §121 AktG

24.07.2026 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemĂ€ĂŸ §121 AktG, ĂŒbermittelt durch EQS News
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Accentro Real Estate AG Berlin ISIN DE000A40ZVK3 und DE000A40ZWH7

WKN: A40ZVK und A40ZWH

Eindeutige Kennung: ACRE260831XM Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 31. August 2026
Wir laden hiermit unsere AktionĂ€rinnen und AktionĂ€re zur außerordentlichen Hauptversammlung der ACCENTRO Real Estate AG, Berlin,
  („ACCENTRO“ oder „Gesellschaft“) ein, die
am 31. August 2026 um 14:00 Uhr (MESZ) in den RĂ€umlichkeiten der Kanzlei GÖRG Partnerschaft von RechtsanwĂ€lten mbB,
Kantstraße 164 (Upper West Tower), 23. Stock, 10623 Berlin, stattfindet.
I. Tagesordnung
1. Entzug des Vertrauens gegenĂŒber dem ehemaligen Vorstandsmitglied Jörg Neuß Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Dem ehemaligen Vorstandsmitglied Herrn Jörg Neuß wird das Vertrauen entzogen.
2. Beschlussfassung ĂŒber eine SatzungsĂ€nderung in Bezug auf den Nachweisstichtag Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) wurde § 123 Abs. 4 AktG dahingehend geĂ€ndert, dass sich bei börsennotierten Gesellschaften der Nachweis des Anteilsbesitzes fĂŒr die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nicht wie zuvor auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen muss, sondern auf den GeschĂ€ftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung. Die GesetzesĂ€nderung erfolgte ausschließlich zum Zweck der Angleichung an die Definition des Nachweisstichtag in der zugrundeliegenden EU-DurchfĂŒhrungsverordnung; eine materielle Änderung der Frist ist damit nicht verbunden. In Anbetracht der insoweit angepassten Praxis der Depotbanken soll auch bei der ACCENTRO die entsprechende Satzungsregelung an den Gesetzeswortlaut angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 13 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft zu Ă€ndern und wie folgt neu zu fassen:
  „5. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur AusĂŒbung des Stimmrechts ist darĂŒber hinaus der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. HierfĂŒr reicht ein Nachweis durch den LetztintermediĂ€r nach § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den GeschĂ€ftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.“
II. Weitere Angaben und Hinweise
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung Das Grundkapital der Gesellschaft betrĂ€gt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 284.299,00 und ist eingeteilt in 284.299 auf den Inhaber lautende StĂŒckaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 und mit einer Stimme je StĂŒckaktie. Die Gesellschaft hĂ€lt derzeit keine eigenen Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung belĂ€uft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft somit auf 284.299 und die Gesamtzahl der Stimmrechte auf 284.299.
2. Voraussetzung fĂŒr die Teilnahme an der Hauptversammlung und die AusĂŒbung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur AusĂŒbung des Stimmrechts und zur Stellung von AntrĂ€gen sind nur diejenigen AktionĂ€re berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der Adresse: HCE Consult AG
Anmeldestelle „ACCENTRO Real Estate AG“
Postfach 820335
81803 MĂŒnchen E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de bis spĂ€testens zum Ablauf 24. August 2026 (24:00 Uhr MESZ) (Datum des Eingangs) in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zugehen. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur AusĂŒbung des Stimmrechts ist darĂŒber hinaus der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. HierfĂŒr reicht ein Nachweis durch den LetztintermediĂ€r nach § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den GeschĂ€ftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf den 9. August 2026 (24:00 Uhr MESZ) („Nachweisstichtag“). (Die in § 13 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft abweichende Formulierung in Form des Nachweises des Anteilsbesitzes zum Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung ist irrelevant, da aufgrund des zwingenden gesetzlichen Charakters des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG, die Regelungen in § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG vorgehen. Wir nehmen hierzu insbesondere auch auf die AusfĂŒhrungen zur SatzungsĂ€nderung unter TOP 2 der Tagesordnung Bezug) und muss der Gesellschaft spĂ€testens am 24. August 2026 (24:00 MESZ) (Datum des Eingangs) unter der vorstehend fĂŒr die Anmeldung benannten Adresse zugehen. GemĂ€ĂŸ § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 und Artikel 9 Abs. 4 der EU-DurchfĂŒhrungsverordnung (EU) 2018/1212 können auch Informationen zur Hauptversammlung, die gemĂ€ĂŸ ISO20022 aufgebaut sind z.B. als ISO20022-XML-Datei an die oben genannten Kontaktadressen der Anmeldestelle ĂŒbermittelt werden. Im VerhĂ€ltnis zur Gesellschaft gilt fĂŒr die Teilnahme an der Hauptversammlung und die AusĂŒbung des Stimmrechts als AktionĂ€r nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen Weise erbracht hat. Insbesondere haben VerĂ€ußerungen oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag im VerhĂ€ltnis zur Gesellschaft keine Bedeutung fĂŒr den Umfang und die AusĂŒbung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des bisherigen AktionĂ€rs. Entsprechendes gilt fĂŒr den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach AktionĂ€r werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt. Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den teilnahmeberechtigten AktionĂ€ren Eintrittskarten fĂŒr die Hauptversammlung zugeschickt. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung fĂŒr die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die AusĂŒbung des Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die AktionĂ€re, frĂŒhzeitig fĂŒr die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen.
3. Verfahren fĂŒr die Stimmabgabe durch einen BevollmĂ€chtigten Die AktionĂ€re können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch BevollmĂ€chtigte, z. B. ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von AktionĂ€ren oder eine andere Person ihrer Wahl, ausĂŒben lassen. Auch dann ist eine fristgemĂ€ĂŸe Anmeldung des jeweiligen Anteilsbesitzes mit dem entsprechenden Nachweis erforderlich. Vollmachten können jederzeit - auch noch wĂ€hrend der Hauptversammlung - erteilt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der BevollmĂ€chtigung gegenĂŒber der Gesellschaft bedĂŒrfen der Textform (§ 126b BGB). Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch ErklĂ€rung gegenĂŒber der Gesellschaft als auch durch die ErklĂ€rung gegenĂŒber dem zu BevollmĂ€chtigenden erfolgen. FĂŒr die Vollmachtserteilung gegenĂŒber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenĂŒber dem zu BevollmĂ€chtigenden erklĂ€rten BevollmĂ€chtigung stehen die unten genannten Adressen zur VerfĂŒgung. Bei BevollmĂ€chtigung von Kreditinstituten, AktionĂ€rsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten die besonderen Vorschriften des § 135 AktG, die unter anderem verlangen, dass die Vollmacht nachprĂŒfbar festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen von dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. Die betreffenden VollmachtsempfĂ€nger setzen jedoch unter UmstĂ€nden besondere Regelungen fĂŒr ihre eigene BevollmĂ€chtigung fest. Die AktionĂ€re werden deshalb gebeten, sich ggf. mit den betreffenden VollmachtsempfĂ€ngern rechtzeitig ĂŒber die jeweilige Form und das Verfahren der BevollmĂ€chtigung abzustimmen. Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren AktionĂ€ren an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmĂ€chtigen. Vollmachten an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedĂŒrfen der Textform (§ 126b BGB). In diesem Fall mĂŒssen mit der Vollmacht Weisungen fĂŒr die AusĂŒbung des Stimmrechts erteilt werden. Weisungen an ihn fĂŒr die AusĂŒbung des Stimmrechts bedĂŒrfen ebenfalls der Textform. Ohne diese Weisungen kann der Stimmrechtsvertreter die Vollmacht nicht ausĂŒben. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemĂ€ĂŸ abzustimmen. Die Beauftragung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur WiderspruchserklĂ€rung sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen. Die persönliche Teilnahme des AktionĂ€rs oder die Teilnahme eines BevollmĂ€chtigten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf einer gegebenenfalls zuvor erteilten Vollmacht und gegebenenfalls zuvor erteilter Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. UnberĂŒhrt davon ist die BevollmĂ€chtigung und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie deren Änderung und Widerruf auch wĂ€hrend der Hauptversammlung durch den teilnehmenden AktionĂ€r oder seinen bevollmĂ€chtigten Vertreter möglich. Die AktionĂ€re, die den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, mĂŒssen ebenfalls rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet sein. Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind auf der Eintrittskarte abgedruckt, die die AktionĂ€re nach form- und fristgerechter Anmeldung zugesandt bekommen sowie auf der Internetseite der ACCENTRO unter https://investors.accentro.de/de/hauptversammlung zugĂ€nglich. Sie werden zudem auf Verlangen jeder stimmberechtigten Person in Textform ĂŒbermittelt. Wenn Sie das Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, ist dieses ausschließlich an die nachfolgende Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu ĂŒbermitteln und muss dort bis spĂ€testens 30. August 2026 (24:00 MESZ) (Datum des Eingangs) zugehen: HCE Consult AG
Anmeldestelle „ACCENTRO Real Estate AG“
Postfach 820335
81803 MĂŒnchen E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de
4. Angaben zu den Rechten der AktionĂ€re gemĂ€ĂŸ § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
a. ErgĂ€nzungsverlangen zur Tagesordnung gemĂ€ĂŸ § 122 Abs. 2 AktG
Die AktionĂ€re, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht derzeit 14.215 StĂŒckaktien) erreichen, können gemĂ€ĂŸ § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass GegenstĂ€nde auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine BegrĂŒndung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 (24:00 Uhr MESZ) zugegangen sein. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an: ACCENTRO Real Estate AG
Der Vorstand
z.Hd. Herrn Stefan Hammen
Kantstraße 44/ 45
10625 Berlin oder in elektronischer Form gemĂ€ĂŸ § 126a BGB (d.h. zwingend mit qualifizierter elektronischer Signatur) per E-Mail an: ir@accentro.ag Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands ĂŒber den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden. Bekanntzumachende ErgĂ€nzungen der Tagesordnung werden unverzĂŒglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten EuropĂ€ischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der ACCENTRO unter https://investors.accentro.de/de/hauptversammlung veröffentlicht und den AktionĂ€ren nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG i.V.m. Satz 1 mitgeteilt.
b. GegenantrĂ€ge und WahlvorschlĂ€ge von AktionĂ€ren gemĂ€ĂŸ § 126 Abs. 1 und § 127 AktG
Jeder AktionĂ€r ist berechtigt, GegenantrĂ€ge zu den BeschlussvorschlĂ€gen von Aufsichtsrat und Vorstand zu den Punkten der Tagesordnung sowie WahlvorschlĂ€ge zu ĂŒbersenden. Solche AntrĂ€ge (nebst etwaiger BegrĂŒndung) und WahlvorschlĂ€ge sind ausschließlich zu richten an: ACCENTRO Real Estate AG
Der Vorstand
z.Hd. Herrn Stefan Hammen
Kantstraße 44/ 45
10625 Berlin
E-Mail: ir@accentro.ag Anderweitig adressierte GegenantrĂ€ge und WahlvorschlĂ€ge werden nicht berĂŒcksichtigt. ZugĂ€nglich zu machende GegenantrĂ€ge und WahlvorschlĂ€ge von AktionĂ€ren, die spĂ€testens bis zum Ablauf des 16. August 2026 (24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft eingehen, werden nach den gesetzlichen Regeln im Internet unter https://investors.accentro.de/de/hauptversammlung unverzĂŒglich veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den GegenantrĂ€gen und WahlvorschlĂ€gen werden ebenfalls im Internet unter der Internetadresse https://investors.accentro.de/de/hauptversammlung veröffentlicht. Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen BegrĂŒndung bzw. einen Wahlvorschlag nicht zugĂ€nglich zu machen, wenn einer der AusschlusstatbestĂ€nde nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung fĂŒhren wĂŒrde oder die BegrĂŒndung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irrefĂŒhrende Angaben enthĂ€lt. Ein Wahlvorschlag muss darĂŒber hinaus auch dann nicht zugĂ€nglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeĂŒbten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthĂ€lt. Die BegrĂŒndung eines Gegenantrags braucht nicht zugĂ€nglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen betrĂ€gt. Es wird darauf hingewiesen, dass GegenantrĂ€ge und WahlvorschlĂ€ge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht ĂŒbermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mĂŒndlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden AktionĂ€rs, wĂ€hrend der Hauptversammlung GegenantrĂ€ge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder WahlvorschlĂ€ge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberĂŒhrt.
c. Auskunftsrecht der AktionĂ€re gemĂ€ĂŸ § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder AktionĂ€r oder AktionĂ€rsvertreter gemĂ€ĂŸ § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft ĂŒber Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit sie zur sachgemĂ€ĂŸen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschĂ€ftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den GrundsĂ€tzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. § 131 Abs. 3 AktG nennt die Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf. GemĂ€ĂŸ § 14 Abs. 1 der Satzung der ACCENTRO kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der AktionĂ€re zeitlich angemessen beschrĂ€nken. Weitergehende ErlĂ€uterungen zu den Rechten der AktionĂ€re gemĂ€ĂŸ § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG sind der Öffentlichkeit auf der Internetseite der ACCENTRO unter der Internetadresse https://investors.accentro.de/de/hauptversammlung zugĂ€nglich gemacht.
5. Informationen zum Datenschutz der AktionĂ€re Die ACCENTRO verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte; gegebenenfalls Name, Vorname, Anschrift und E-Mail-Adresse des vom jeweiligen AktionĂ€r ggf. benannten AktionĂ€rsvertreters) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den AktionĂ€ren die AusĂŒbung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist fĂŒr Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. FĂŒr die Verarbeitung ist die ACCENTRO die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage fĂŒr die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung. Die Dienstleister der ACCENTRO, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der ACCENTRO nur solche personenbezogenen Daten, welche fĂŒr die AusfĂŒhrung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der ACCENTRO. Ihre Daten werden nicht an ein Drittland ĂŒbermittelt. GrundsĂ€tzlich werden Ihre personenbezogenen Daten gelöscht oder anonymisiert, sobald sie fĂŒr den oben genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind und uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu einer weiteren Speicherung verpflichten. Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, EinschrĂ€nkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezĂŒglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf DatenĂŒbertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenĂŒber der ACCENTRO unentgeltlich ĂŒber die E-Mail-Adresse Datenschutz@accentro.de oder ĂŒber die folgenden Kontaktdaten geltend machen: ACCENTRO Real Estate AG
Kantstraße 44/ 45
10625 Berlin
E-Mail: Datenschutz@accentro.de Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu. Sie erreichen unseren betriebliche Datenschutzbeauftragte Mara Wellens unter: Datenschutz@accentro.de Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der ACCENTRO unter https://investors.accentro.de/de/datenschutz sowie in unseren Datenschutzhinweisen unter https://investors.accentro.de/de/datenschutz zu finden.
6. Internetseite, ĂŒber welche die Informationen gemĂ€ĂŸ § 124a AktG zugĂ€nglich sind Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugĂ€nglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung ĂŒber die Internetseite der ACCENTRO unter der Internetadresse https://investors.accentro.de/de/hauptversammlung abrufbar. Die zugĂ€nglich zu machenden Unterlagen werden auch wĂ€hrend der Hauptversammlung am 31. August 2026 zugĂ€nglich sein. Etwaige bei der ACCENTRO eingehende und veröffentlichungspflichtige GegenantrĂ€ge, WahlvorschlĂ€ge und ErgĂ€nzungsverlangen von AktionĂ€ren werden ebenfalls ĂŒber die oben genannte Internetseite zugĂ€nglich gemacht werden. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
 
Berlin, Juli 2026 ACCENTRO Real Estate AG Der Vorstand


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Unternehmen: Accentro Real Estate AG
Kantstraße 44/45
10625 Berlin
Deutschland
E-Mail: eisenlohr@accentro.de
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ISIN: DE000A40ZVK3 , DE000A40ZWH7

 
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