capsensixx AG, DE000A2G9M17

EQS-HV: capsensixx AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2026 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

11.05.2026 - 15:05:23 | dgap.de

capsensixx AG / DE000A2G9M17

capsensixx AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
capsensixx AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2026 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

11.05.2026 / 15:05 CET/CEST
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capsensixx AG Frankfurt am Main - WKN A2G9M1 -

- ISIN DE000A2G9M17 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 18. Juni 2026, um 11:00 Uhr (MESZ) im Konferenzcenter im Herriot’s Frankfurt, ALPHA Meeting Rooms, Herriotstraße 1, 60528 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Eindeutige Kennung des Ereignisses: 219d7b9d6044f111b558a91e851e23f0
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2025, des zusammengefassten Lageberichts der capsensixx AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2025, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 172, § 173 AktG) ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 zu erteilen.
4. Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025 zur Erörterung Gemäß § 120a Abs. 4 AktG ist der Hauptversammlung der gemäß § 162 AktG erstellten Vergütungsbericht zur Billigung oder unter den Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG zur Erörterung vorzulegen. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Da die Gesellschaft als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB die Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG erfüllt, wird der Vergütungsbericht der Hauptversammlung nicht zur Beschlussfassung über die Billigung, sondern unter eigenem Tagesordnungspunkt zur Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 4 der Tagesordnung ist deshalb nicht erforderlich. Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.capsensixx.de/hauptversammlung/
zugänglich.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen. Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass sein Vorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahl beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 Abschlussprüferverordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde.
6. Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der capsensixx AG, Frankfurt am Main, auf die PEH Wertpapier AG, Frankfurt am Main, als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out) Gehören bei einer Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften durch Aufnahme gemäß §§ 2 Nr. 1, 4 ff., 60 ff. UmwG mindestens neun Zehntel des Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft unmittelbar der übernehmenden Aktiengesellschaft (Hauptaktionärin), so kann gemäß § 62 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG die Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags einen Beschluss gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung fassen (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out). Die PEH Wertpapier AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 100020 (nachfolgend auch „PEH“ oder die „Hauptaktionärin“), hält zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung unmittelbar 2.493.915 der insgesamt 2.790.000 Aktien an der capsensixx AG. Nach Abzug der Anzahl der von der capsensixx AG gehaltenen 103.373 eigenen Aktien gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 UmwG entspricht dies rund 92,83 % des ausstehenden Grundkapitals der capsensixx AG und damit mehr als neun Zehnteln des Grundkapitals der capsensixx AG. Sie ist damit Hauptaktionärin der capsensixx AG im Sinne von § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG. PEH beabsichtigt, von der Möglichkeit des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out im Hinblick auf die capsensixx AG Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck hat die PEH mit Schreiben vom 13. Februar 2026 dem Vorstand der capsensixx AG mitgeteilt, dass sie eine Verschmelzung der capsensixx AG auf die PEH beabsichtigt und gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a Abs.1 AktG an den Vorstand der capsensixx AG das Verlangen gerichtet, dass die Hauptversammlung von capsensixx AG innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der capsensixx AG auf die PEH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt (nachfolgend „Übertragungsbeschluss“). PEH hat am 04. Mai 2026 die angemessene Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG, die den Minderheitsaktionären der capsensixx AG für die Übertragung ihrer Aktien auf PEH als Hauptaktionärin zu zahlen ist, auf EUR 20,23 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der capsensixx AG festgelegt. PEH hat in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der capsensixx AG gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG einen schriftlichen Bericht erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der capsensixx AG auf PEH dargelegt und die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung erläutert und begründet werden (nachfolgend „Übertragungsbericht“). Demnach hat die PEH die Höhe der Barabfindung auf der Grundlage eines Gutachtens zum Unternehmenswert der capsensixx AG durch die EY-Parthenon GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Flughafenstraße 61, 70629 Stuttgart (nachfolgend „EY“) festgelegt. Das Gutachten von EY vom 07. Mai 2026 zum Unternehmenswert der capsensixx AG und zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung anläßlich der geplanten Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a ff. AktG zum 18. Juni 2026 als Tag der beschlussfassenden Hauptversammlung ist Bestandteil des Übertragungsberichts und diesem als Anlage vollständig beigefügt. Mit konkretisierendem Schreiben vom 04. Mai 2026 hat die PEH ihre Absicht, einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der capsensixx AG im Zusammenhang mit der Verschmelzung herbeizuführen, gegenüber dem Vorstand der capsensixx AG bestätigt und konkretisiert und ihn über die Höhe der festgelegten Barabfindung informiert. Sie hat weiterhin verlangt, eine Hauptversammlung für einen Tag einzuberufen, der nicht später als drei Monate nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Verschmelzungsvertrags liegt und den vorliegenden Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung zu setzen. Vor Einberufung der Hauptversammlung hat die PEH zudem dem Vorstand der capsensixx AG eine Gewährleistungserklärung der Quirin Privatbank AG mit Sitz in Berlin gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 3 AktG vom 05. Mai 2026 übermittelt. Die Quirin Privatbank AG hat damit unbedingt und unwiderruflich die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der PEH übernommen, den Minderheitsaktionären der capsensixx AG die festgelegte Barabfindung zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 2 AktG unverzüglich zu zahlen, nachdem sowohl der Übertragungsbeschluss in das Handelsregister der capsensixx AG als auch die Verschmelzung in das Handelsregister der PEH eingetragen sind und damit der Übertragungsbeschluss wirksam geworden ist. Die Barabfindung ist gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 2 AktG von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit einem jährlichen Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Am 07. Mai 2026 haben die PEH und die capsensixx AG den Verschmelzungsvertrag unterzeichnet und notariell beurkunden lassen (UVZ-Nr. 86/2026 des Notars Kristof Schnitzler, Frankfurt am Main), mit dem die capsensixx AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 4ff., 60 ff. UmwG auf die PEH Wertpapier AG überträgt. Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung der capsensixx AG auf die PEH die Minderheitsaktionäre der capsensixx AG ausgeschlossen werden sollen. Außerdem steht der Verschmelzungsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass der nachstehend zur Beschlussfassung vorgeschlagene Beschluss der Hauptversammlung der capsensixx AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die PEH als Hauptaktionärin in das Handelsregister der capsensixx AG mit dem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG, dass dieser Beschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register der PEH wirksam wird, eingetragen wird. Die Angemessenheit der von PEH festgelegten Barabfindung wurde durch die Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Johannstraße 39, 40476 Düsseldorf (nachfolgend „Grant Thornton“) geprüft, die das Landgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 05. März 2026 (Aktenzeichen: 3-05 O 19/26) zur sachverständigen Prüferin für die Angemessenheit der Barabfindung der Minderheitsaktionäre und zur gemeinsamen Verschmelzungsprüferin bestellt hat. Grant Thornton hat am 07. Mai 2026 gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung für die beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die PEH Wertpapier AG zum 18. Juni 2026 erstattet. Grant Thornton kommt in diesem Barabfindungsprüfungsbericht zu dem Ergebnis, dass die von der Hauptaktionärin festgelegte Barabfindung angemessen ist. Die Vorstände der capsensixx AG und der PEH Wertpapier AG haben darüber hinaus vorsorglich einen ausführlichen gemeinsamen schriftlichen Bericht über die Verschmelzung gemäß § 8 UmwG erstattet (nachfolgend „Verschmelzungsbericht“). Grant Thornton hat zudem gemäß § 60 i.V.m. § 9 Abs. 1 UmwG vorsorglich einen Prüfungsbericht über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen PEH als übernehmender Rechtsträger und capsensixx AG als übertragender Rechtsträger erstattet. Wenn die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin beschließt, muss der Vorstand der capsensixx AG gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327e Abs. 1 Satz 1 AktG den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister der capsensixx AG anmelden. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses ist gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG dann mit dem Vermerk zu versehen, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft wirksam wird. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: „Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der capsensixx AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß § 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der PEH Wertpapier AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Hauptaktionärin) zu gewährenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 20,23 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der capsensixx AG auf die Hauptaktionärin übertragen.“ Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in Bezug auf Tagesordnungspunkt 6 folgende Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.capsensixx.de/hauptversammlung/
zugänglich:
- der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
- die Jahres- und Konzernjahresabschlüsse der capsensixx AG sowie zusammengefasste Lageberichte der capsensixx AG und des Konzerns, jeweils für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025;
- die Jahres- und Konzernjahresabschlüsse der PEH sowie zusammengefasste Lageberichte von PEH und des Konzerns, jeweils für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025;
- die Gewährleistungserklärung der Quirin Privatbank AG vom 05.05.2026
- der nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG von der PEH Wertpapier AG erstattete schriftliche Bericht über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der capsensixx AG auf die PEH und zur Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der festgelegten Barabfindung vom 07.05.2026;
- der nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. §§ 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4, 293e AktG erstattete Bericht des vom Landgericht Frankfurt am Main ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 07.05.2026 über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung für die beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die PEH zum 18.06.2026;
- der Verschmelzungsvertrag zwischen der PEH als übernehmende Gesellschaft und der capsensixx AG als übertragende Gesellschaft vom 07.05.2026;
- der nach § 8 UmwG vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände der capsensixx AG und der PEH vom 07.05.2026;
- der nach § 60 i.V.m. § 9 Abs. 1 UmwG vorsorglich erstattete Prüfbericht des vom Landgericht Frankfurt am Main ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für beide an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen der PEH als übernehmender Rechtsträger und der capsensixx AG als übertragender Rechtsträger vom 07.05.2026.
Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
II. Weitere Angaben und Hinweise
Teilnahmebedingungen Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung, spätestens also bis zum 11. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bei der nachstehend genannten Anmeldestelle zugehen. Die Berechtigung ist durch eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des Letztintermediärs über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung, also den 27. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zu beziehen (Nachweisstichtag bzw. Record Date). Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes können alternativ gemäß § 67c AktG über Intermediäre an die nachstehend genannte SWIFT-Adresse bis spätestens 11. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Zugang maßgeblich), an die Gesellschaft übermittelt werden. Die für die Anmeldung maßgeblichen Adressdaten lauten:
  capsensixx AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
SWIFT: CMDHDEMMXXX;
Instruktionen gemäß ISO 20022;
Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch einen Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen, soweit sie nicht an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution erteilt werden, der Textform. Der Nachweis kann auch postalisch, gemäß § 67c AktG über Intermediäre oder per E-Mail bis spätestens zum 17. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), an die vorgenannten Adressdaten zur Anmeldung zur Hauptversammlung übersandt werden. Hierfür kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären mit der Eintrittskarte übersandt wird. Der Nachweis kann auch am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle erbracht werden. Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Den Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der Weisungen aus. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich. Die Vollmacht und die Erteilung von Weisungen bedarf der Textform und kann bis spätestens zum 17. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), postalisch, gemäß § 67c AktG über Intermediäre oder per E-Mail an die vorgenannten Adressdaten zur Anmeldung zur Hauptversammlung übersandt werden. Hierfür kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären mit der Eintrittskarte übersandt wird. Eine Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann auch während der Hauptversammlung durch dort anwesende oder vertretene Aktionäre oder Aktionärsvertreter erfolgen. Rechte der Aktionäre Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung müssen schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 18. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter nachfolgender Adresse bzw. E-Mail-Adresse zugehen:
  capsensixx AG
Vorstand
Bettinastraße 57 - 59
60325 Frankfurt am Main
E-Mail: ir@capsensixx.de
Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Die Gesellschaft wird Anträge i.S.v. § 126 AktG von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter https://www.capsensixx.de/hauptversammlung/
  zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 03. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse bzw. E-Mail-Adresse übersandt hat.
  capsensixx AG
Investor Relations
Bettinastraße 57 - 59
60325 Frankfurt am Main
E-Mail: ir@capsensixx.de
Diese Regelungen gelten für Wahlvorschläge von Aktionären sinngemäß, wobei Wahlvorschläge keiner Begründung bedürfen. Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Weitergehende Erläuterungen der Rechte der Aktionäre Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.capsensixx.de/hauptversammlung/
  zur Verfügung. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 2.790.000 nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 2.790.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 103.373 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen. Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG, etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.capsensixx.de/hauptversammlung/
  zur Verfügung. Unter dieser Internetadresse können nach Beendigung der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse abgerufen werden. Informationen zum Datenschutz Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, die Nummer der Eintrittskarte, die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten sowie Weisungen zur Stimmrechtsausübung und die zur Beantwortung gestellten Fragen und Widersprüche gegen die Beschlussfassungen. Je nach Lage des Falls kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht. Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b), c) und f) DSGVO. Empfänger Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. lm Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Speicherungsdauer Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht. Betroffenenrechte Betroffene haben nach Kap. III DSGVO unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf ihre personenbezogenen Daten und deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit. Außerdem steht Betroffenen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu. Kontaktdaten Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten:
  capsensixx AG
Bettinastraße 57-59
60325 Frankfurt am Main
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter: datenschutz@capsensixx.de  
Frankfurt am Main, im Mai 2026 capsensixx AG DER VORSTAND


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Sprache: Deutsch
Unternehmen: capsensixx AG
Bettinastraße 57-59
60325 Frankfurt am Main
Deutschland
E-Mail: ir@capsensixx.de
Internet: https://www.capsensixx.de/
ISIN: DE000A2G9M17

 
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