ElringKlinger AG, DE0007856023

EQS-HV: ElringKlinger AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2026 in Dettingen/ Erms mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

30.03.2026 - 15:05:24 | dgap.de

ElringKlinger AG / DE0007856023

ElringKlinger AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
ElringKlinger AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.05.2026 in Dettingen/Erms mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

30.03.2026 / 15:05 CET/CEST
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ElringKlinger AG Dettingen an der Erms ISIN DE 0007856023, WKN 785 602 (Eindeutige Kennung: 666d58c73556f011b54300505696f23c) Einladung zur 121. ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen, sehr geehrte Aktionäre, wir laden Sie herzlich zu unserer 121. ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 12. Mai 2026, 10:00 Uhr (MESZ), ein. Die Hauptversammlung findet auf Grundlage von § 118a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) in Verbindung mit der Ermächtigung gemäß § 15 Abs. 3 der Satzung der ElringKlinger AG virtuell und daher ohne physische Präsenz der Aktionäre1 oder ihrer Bevollmächtigten statt. Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten über das Internet live in Bild und Ton übertragen. Sie können an der Hauptversammlung nicht persönlich vor Ort teilnehmen. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Werk 2 der ElringKlinger AG, Paul-Lechler-Straße 31, 72581 Dettingen/Erms. 1 Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird teilweise auf die Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet. Personenbezeichnungen beziehen sich auf alle Personen ungeachtet ihres Geschlechts.
Tagesordnungspunkt 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ElringKlinger AG, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des gemeinsamen Lageberichts für die ElringKlinger AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2025 Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Handelsgesetzbuch. Sie sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.elringklinger.de/hauptversammlung abrufbar. Gleiches gilt für die Erklärung zur Unternehmensführung einschließlich der Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex und den zusammengefassten nichtfinanziellen Bericht. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss genehmigt und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung erforderlich. Tagesordnungspunkt 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der ElringKlinger AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2025 in Höhe von 9.503.998,50 Euro wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 0,15 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie 63.359.990 Stück x 0,15/Aktie Euro = 9.503.998,50 Euro Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 15. Mai 2026, fällig. Tagesordnungspunkt 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 zu entlasten. Tagesordnungspunkt 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 zu entlasten. Tagesordnungspunkt 5
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie über die vorsorgliche Wahl zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2026 Der Aufsichtsrat schlägt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses hin vor, Folgendes zu beschließen:
a) Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 sowie für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2026 sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2027, sofern diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, bestellt. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) auferlegt wurde.
b) Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird vorsorglich zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2026 bestellt. Die Bestellung zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung erfolgt vorsorglich mit Blick auf den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung („CSRD-Umsetzungsgesetz“). Dieses Gesetz, das sich im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einberufung der Hauptversammlung noch im Gesetzgebungsverfahren befindet, sieht für nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahre eine Bestellung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung vor.
Tagesordnungspunkt 6
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einen Vergütungsbericht über die Vergütung der Organmitglieder zu erstellen und diesen der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer geprüft. Dabei hat der Abschlussprüfer auf Veranlassung der Gesellschaft eine über die gemäß § 162 Abs. 3 AktG geforderten Prüfungsinhalte hinausgehende Vollprüfung des Vergütungsberichts vorgenommen. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen. Der Vergütungsbericht ist gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG i. V. m. § 26q EGAktG über unsere Internetseite unter www.elringklinger.de/hauptversammlung auch während der Hauptversammlung zugänglich. Tagesordnungspunkt 7
Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats Die Vergütung des Aufsichtsrats der Gesellschaft wurde letztmals durch Beschluss der Hauptversammlung vom 7. Juli 2020 angepasst. Das entsprechende System der Vergütung des Aufsichtsrats wurde von der Hauptversammlung zuletzt am 16. Mai 2025 ohne Änderung bestätigt. Nach Durchführung eines entsprechenden Marktvergleichs soll die Vergütung des Aufsichtsrats für die Tätigkeit im Prüfungs- und Personalausschuss und im Blick auf das Sitzungsentgelt angepasst werden. Dabei soll den gestiegenen Anforderungen an Umfang und Komplexität an die Tätigkeit von Mitgliedern des Aufsichtsrats in den Ausschüssen in angemessener Weise Rechnung getragen werden. Bisher wird die Mitgliedschaft in einem Ausschuss mit 6.000 Euro und im Prüfungsausschuss mit 10.000 Euro vergütet. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält das Doppelte des jeweiligen Betrages. Für die Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss fällt eine Vergütung nur an, wenn der Ausschuss tätig werden muss. Das Sitzungsgeld beträgt pro Teilnahme an einer ordentlichen Aufsichtsratssitzung 1.000 Euro Sitzungsentgelt. Gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung kann für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss sowie den Vorsitz in einem Ausschuss ein Zuschlag gewährt werden, den die Hauptversammlung festlegt. Entsprechendes gilt für das Sitzungsentgelt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung des Aufsichtsrats mit Wirkung ab Beginn des laufenden Geschäftsjahres wie folgt anzupassen: Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss wird mit 15.000 Euro und die Mitgliedschaft im Personalausschuss wird mit 10.000 Euro vergütet, wobei der Vorsitzende des Prüfungsausschusses 30.000 Euro und der Vorsitzende des Personalausschusses 20.000 Euro als Vergütung erhalten. Die Tätigkeit im Nominierungs- und Vermittlungsausschuss wird nicht gesondert vergütet. Das Sitzungsentgelt in Höhe von 1.000 Euro erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für die Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats und jedes Ausschussmitglied für die Teilnahme an einer Sitzung eines Ausschusses des Aufsichtsrats. Im Übrigen bleibt die Vergütung des Aufsichtsrats unverändert. Das angepasste Vergütungssystem des Aufsichtsrats ist gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG i. V. m. § 26q EGAktG über unsere Internetseite unter www.elringklinger.de/hauptversammlung auch während der Hauptversammlung zugänglich. Tagesordnungspunkt 8
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei einer wesentlichen Änderung des Systems. Der Aufsichtsrat hat in seiner ordentlichen Sitzung am 25. März 2026 nach einer entsprechenden Überprüfung des aktuellen Systems beschlossen, das bestehende Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder an die sich weiter entwickelnden Governance-Vorgaben und die Investoren- sowie Markterwartungen anzupassen. Die Änderung betrifft im Wesentlichen die variablen Vergütungsbestandteile. So soll das Erreichen der Leistungskriterien „adjusted EBIT“ und „operativer Cashflow“ des Short Term Incentive (STI) zukünftig anhand eines Vergleichs der vom Aufsichtsrat festgelegten Planzahlen für das jeweilige Geschäftsjahr mit den Ist-Werten, statt wie bisher mit den Vorjahreswerten, erfolgen. Der Long Term Incentive (LTI) ist zukünftig als Performance Share Plan mit einer dreijährigen Performance- und einer weiteren einjährigen Warteperiode ausgestaltet. Finanzielle Leistungskriterien sind das „Return on Capital Employed“ (ROCE), die EBIT-Marge und das Umsatzwachstum. Darüber hinaus wird der LTI als weitere Leistungskriterien relevante und messbare ESG-Ziele erhalten, die der Aufsichtsrat festlegt. Die Maximalvergütung nach Maßgabe von § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG wird für den Vorstandsvorsitzenden von 3,5 Mio. Euro auf 3,2 Mio. Euro reduziert. Das neue Vergütungssystem tritt für die im Geschäftsjahr 2025 aktiven Vorstandsmitglieder mit Wirkung zum 1. Januar 2027 in Kraft. Für Vorstandsmitglieder, die nach dem 1. Januar 2026 neu in den Vorstand berufen werden, tritt das Vergütungssystem rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft. Das geänderte Vergütungssystem des Vorstands ist gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG i. V. m. § 26q EGAktG über unsere Internetseite unter www.elringklinger.de/hauptversammlung auch während der Hauptversammlung zugänglich. Der Aufsichtsrat schlägt vor, das gemäß der Beschlussfassung des Aufsichtsrats vom 25. März 2026 geänderte Vergütungssystem für den Vorstand zu billigen. Weitere Informationen und Teilnahmebedingungen Auf Grundlage von § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG i. V. m. der Ermächtigung gemäß § 15 Abs. 3 der Satzung der ElringKlinger AG hat der Vorstand der ElringKlinger AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist daher ausgeschlossen. Die gesamte Hauptversammlung wird am 12. Mai 2026 ab 10:00 Uhr (MESZ) live im Internet unter www.elringklinger.de/hauptversammlung über ein zugangsgeschütztes elektronisches System (nachfolgend „InvestorPortal“) übertragen. Beachten Sie dazu bitte im Einzelnen nachfolgend die weiteren Hinweise. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation (durch elektronische Briefwahl) oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, wie nachstehend näher bestimmt, auszuüben. Während der Hauptversammlung wird elektronisch zugeschalteten Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten ein Rederecht im Wege der Videokommunikation eingeräumt. Ebenfalls sind diese berechtigt, im Rahmen ihres Rederechts im Wege der Videokommunikation in der Hauptversammlung Anträge und Wahlvorschläge zu stellen und Auskunft vom Vorstand zu verlangen sowie im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift zu erklären. Anmeldung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind diejenigen Aktionäre der ElringKlinger AG berechtigt, die sich bis spätestens zum Ablauf des 5. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ) angemeldet haben und die im Zeitpunkt der Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung muss in deutscher Sprache entweder auf elektronischem Weg über das unter www.elringklinger.de/hauptversammlung erreichbare InvestorPortal erfolgen. Alternativ besteht die Möglichkeit, über einen der nachfolgenden Kontaktwege zu gehen:
  ElringKlinger AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
  oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Das InvestorPortal ist erreichbar wie nachstehend unter „Zugang zum InvestorPortal“ beschrieben. Für die Wahrung der Anmeldefrist ist der Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft entscheidend. Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Stimmabgabe (auch durch Bevollmächtigte), die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre gemäß SRD II i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 im ISO-20022-Format (z. B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich. Zugang zum InvestorPortal Die erforderlichen Zugangsdaten zum InvestorPortal (Aktionärsnummer und individuelles Zugangspasswort) werden den Aktionären unaufgefordert zusammen mit den Anmeldeinformationen übersandt. Aktionäre, die für den elektronischen Einladungsversand registriert sind, verwenden ihr persönliches Zugangspasswort. Aktionäre, die erst nach dem Beginn des 20. April 2026 im Aktienregister eingetragen werden, erhalten nach den gesetzlichen Vorgaben ohne Anforderung keine Einladungsunterlagen und somit auch keine Zugangsdaten für das InvestorPortal zur Hauptversammlung. Sie können aber über die oben genannte Anmeldeanschrift die Anmeldeinformationen mit der erforderlichen Aktionärsnummer und dem zugehörigen individuellen Zugangspasswort anfordern. Zugang zum InvestorPortal haben auch diejenigen Aktionäre, die nicht zur Hauptversammlung angemeldet sind. Ohne ordnungsgemäße Anmeldung zur Versammlung können Aktionäre sich jedoch nicht elektronisch als Teilnehmer zur Versammlung zuschalten. Nicht ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können daher die Versammlung nur als Zuschauer mit Bild und Ton live verfolgen, aber keine Aktionärsrechte ausüben. Das InvestorPortal ist vorbehaltlich technischer Verfügbarkeit ab dem 11. April 2026 für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten geöffnet. Teilnahme durch Aktionäre oder Bevollmächtigte an der virtuellen Hauptversammlung Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können sich elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten und die teilnahmegebundenen Aktionärsrechte ausüben, indem sich der Aktionär oder sein Bevollmächtigter während der Dauer der Hauptversammlung am 12. Mai 2026 durch Eingabe der Zugangsdaten, also der Aktionärsnummer und seines individuellen Zugangspassworts, im InvestorPortal anmeldet. Hat der Aktionär einen oder mehrere Dritte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) bevollmächtigt, erfordert eine solche elektronische Zuschaltung des Aktionärs, die ihm die Ausübung von Aktionärsrechten (einschließlich Stimm- und Rederecht) in der Hauptversammlung ermöglicht, den Widerruf der an den Dritten erteilten Vollmachten. Stimmabgabe im Wege der Briefwahl Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl per elektronischer Kommunikation abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl ist eine ordnungsgemäße Anmeldung gemäß den Bestimmungen im vorstehenden Abschnitt „Anmeldung“ erforderlich. Briefwahlstimmen können bis zu dem in der Hauptversammlung am 12. Mai 2026 vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt ausschließlich elektronisch über das InvestorPortal unter www.elringklinger.de/hauptversammlung abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Das InvestorPortal ist erreichbar wie vorstehend unter „Zugang zum InvestorPortal“ beschrieben. Entscheidend ist der fristgerechte Zugang der Briefwahlstimme, der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft. Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen. Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Die ElringKlinger AG bietet ihren Aktionären außerdem an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung gemäß den Bestimmungen im vorstehenden Abschnitt „Anmeldung“ erforderlich. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bis zu dem in der Hauptversammlung am 12. Mai 2026 vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt elektronisch über das InvestorPortal unter www.elringklinger.de/hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden. Das InvestorPortal ist erreichbar wie vorstehend unter „Zugang zum InvestorPortal“ beschrieben. Entscheidend ist der fristgerechte Zugang der Vollmacht oder der Weisung, der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft. Bei rechtzeitiger Anmeldung können die Erteilung von Vollmachten und der Nachweis der Bevollmächtigung sowie die Erteilung oder Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter per Post oder E-Mail bis spätestens 11. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), erfolgen, und zwar unter einer der für die Anmeldung genannten Adressen. Auch Bevollmächtigte, einschließlich bevollmächtigter Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellte Personen, können sich, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Vertretenen, ebenfalls nach Maßgabe ihrer Weisungen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten lassen. Wir bitten zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung, Anträgen und Wahlvorschlägen ausüben können, zu denen sie Weisungen erteilen, und dass sie das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Aktionärsrechte Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihre Aktionärsrechte, insbesondere ihr Stimmrecht, auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen anderen Dritten, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung gemäß den Bestimmungen im vorstehenden Abschnitt „Anmeldung“ erforderlich. Aktionäre, welche von der Möglichkeit der Bevollmächtigung Gebrauch machen wollen, werden gebeten, dies frühzeitig zu tun. Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht selbst, sondern durch Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen vor der Abstimmung ordnungsgemäß Vollmacht erteilen. Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Wird die Vollmacht unmittelbar gegenüber dem bevollmächtigten Dritten erteilt, ist ein Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft erforderlich. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht sowie der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB), soweit nicht ein Fall des § 135 AktG vorliegt. Die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Nachweis der Bevollmächtigung sowie ein etwaiger Widerruf oder eine Änderung der Vollmacht müssen der Gesellschaft bis spätestens am 11. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter nachfolgender Adresse
  ElringKlinger AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
  oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
oder bis zum vom Versammlungsleiter in der Hauptversammlung bestimmten Zeitpunkt über das InvestorPortal unter www.elringklinger.de/hauptversammlung zugehen. Die Bevollmächtigung kann auf eine beliebige andere formgerechte Art und Weise erfolgen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft unter den Voraussetzungen von § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG i. V. m. Art. 10 Abs. 2 der Aktionärsrechterichtlinie (Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften) berechtigt, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen. Im Falle der Bevollmächtigung gemäß § 135 AktG (Bevollmächtigung von Intermediären, insbesondere depotführenden Kreditinstituten, und diesen Gleichgestellten wie Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern) besteht kein Textformerfordernis. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Aktionäre werden gebeten, sich bei einer Bevollmächtigung in den Fällen des § 135 AktG rechtzeitig mit dem Bevollmächtigten abzustimmen. Intermediäre (insbesondere depotführende Kreditinstitute) und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG Gleichgestellte können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, gemäß § 135 Abs. 6 AktG nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können ebenfalls nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gemäß den hierfür jeweils vorgesehenen Regelungen ausüben. Die oder der Bevollmächtigte benötigt für die Nutzung des InvestorPortals individuelle Zugangsdaten. Nach Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft oder dem Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht stellt die Gesellschaft dem Aktionär die Zugangsdaten des Bevollmächtigten zur Weiterleitung an den Bevollmächtigten zur Verfügung. Aktionäre, welche die Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft über das InvestorPortal vornehmen, erhalten die Zugangsdaten des Bevollmächtigten direkt über das InvestorPortal. Die Bevollmächtigung sollte daher möglichst frühzeitig erfolgen, um einen rechtzeitigen Erhalt der Zugangsdaten zu ermöglichen. Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine bereits erfolgte Erklärung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe oder Vollmacht und Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Briefwahlstimmen sowie Vollmachten und Weisungen, die nicht einer ordnungsgemäßen Anmeldung zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt. Umschreibungsstopp Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand zum Anmeldeschluss am 5. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), entsprechen, da aus arbeitstechnischen Gründen mit Wirkung vom Ablauf des Anmeldeschlusses bis zum Ende des Tages der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (Umschreibungsstopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenanntes Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 5. Mai 2026. Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf 63.359.990 Euro. Von den insgesamt ausgegebenen 63.359.990 Stückaktien sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung alle teilnahme- und stimmberechtigt. Rechte der Aktionäre
- Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG Ergänzungen zur Tagesordnung können von Aktionären, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen, verlangt werden. Das Verlangen muss schriftlich erfolgen und mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also am 11. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehen. Jedem Verlangen muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
- Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG und Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG Aktionäre können zur Wahl des Abschlussprüfers [und/oder des Mitglieds des Aufsichtsrats] Wahlvorschläge und Gegenanträge zu bestimmten Beschlussvorschlägen der Tagesordnung übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Die Wahlvorschläge und/oder Gegenanträge müssen mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also am 27. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehen, damit diese von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden können.
- Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag gilt als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der antragstellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist. Ist der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß angemeldet, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt unberührt.
Die Ergänzungsverlangen sollen dem Vorstand der Gesellschaft, Gegenanträge und Wahlvorschläge können dem Vorstand der Gesellschaft ausschließlich unter folgender Anschrift zugeleitet werden: ElringKlinger AG, Hauptversammlung, Max-Eyth-Straße 2, 72581 Dettingen/Erms, E-Mail: hauptversammlung@elringklinger.com. Solche Anträge werden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben unter Nennung des Namens des Aktionärs veröffentlicht und sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.elringklinger.de/hauptversammlung abrufbar. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
- Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 und 6 AktG Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, oder deren Bevollmächtigte haben das Recht, bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 6. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), Stellungnahmen in Textform zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen. Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also bis 7. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs über das unter www.elringklinger.de/hauptversammlung erreichbare InvestorPortal nur für Aktionäre und deren Bevollmächtigte zugänglich machen. Stellungnahmen in Textform sind als PDF-Datei einzureichen. Diese dürfen maximal 10.000 Zeichen umfassen. Die Sprache muss Deutsch sein. Stellungnahmen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen oder die einen beleidigenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen oder sich vertreten lassen wird, werden nicht zugänglich gemacht. Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der per Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Das Stellen von Anträgen sowie das Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung ist ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
- Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Hauptversammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre oder deren Bevollmächtigte über den im InvestorPortal geführten virtuellen Wortmeldetisch Redebeiträge anmelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG, Fragen gemäß § 131 Abs. 1e AktG und Nachfragen gemäß § 131 Abs. 1d AktG können Bestandteil des Redebeitrags sein. Der Versammlungsleiter ist gemäß § 19 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft berechtigt, das Rede- und Fragerecht zeitlich angemessen zu beschränken. Aktionäre oder deren Bevollmächtigte benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät, zum Beispiel einen PC, einen Laptop, ein Tablet oder ein Smartphone. Die Endgeräte müssen mit einem Mikrofon und einer Kamera ausgestattet sein, auf die jeweils mit dem Browser zugegriffen werden kann. Für die Redebeiträge müssen die Endgeräte mit dem Internet mit stabiler Up- und Download-Bandbreite von mindestens fünf Mbit/Sekunde verbunden sein. Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die sich wie beschrieben für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden für ihren Redebeitrag zugeschaltet. Die Gesellschaft wird die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen dem Aktionär oder dessen Bevollmächtigtem und der Gesellschaft vor dem Redebeitrag während der Hauptversammlung überprüfen. Sie kann den Redebeitrag zurückweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
- Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts und in gleicher Weise wahrgenommen werden kann (dazu die Ausführungen zum Rederecht). § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär oder dessen Bevollmächtigten auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch, wenn diese zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das InvestorPortal übermitteln können.
- Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Aktionäre oder deren Bevollmächtige, die elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet sind und sich ordentlich zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben, können gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Widerspruch im Wege der elektronischen Kommunikation einlegen. Der Widerspruch kann von Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung über das unter www.elringklinger.de/hauptversammlung erreichbare InvestorPortal erklärt werden.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft Sämtliche Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung, einschließlich der Informationen gemäß § 124a AktG, der vorgenannten weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre sowie weitergehender Hinweise zum Datenschutz, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.elringklinger.de/hauptversammlung. Der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2025 kann auf der Internetseite der Gesellschaft unter Investor Relations bzw. www.elringklinger.de/hauptversammlung abgerufen werden. Übertragung im Internet Für Aktionäre der ElringKlinger AG wird die gesamte Hauptversammlung am 12. Mai 2026 ab 10:00 Uhr (MESZ) live im Internet übertragen. Den Online-Zugang erhalten Aktionäre durch Eingabe der Aktionärsnummer und des zugehörigen Zugangspassworts. Der Bericht des Aufsichtsrats und die Rede des Vorstandsvorsitzenden können auch von sonstigen Interessenten live im Internet unter www.elringklinger.de/hauptversammlung verfolgt werden. Die Rede des Vorstandsvorsitzenden steht dort auch nach der Hauptversammlung als Aufzeichnung zur Verfügung. Die Rede des Vorstandsvorsitzenden wird voraussichtlich ab 9. Mai 2026, 12:00 Uhr (MESZ), vorab auf der Homepage der Gesellschaft unter www.elringklinger.de/hauptversammlung veröffentlicht. Veröffentlichung im Bundesanzeiger Die Hauptversammlung am 12. Mai 2026 ist durch Veröffentlichung der vorstehenden Tagesordnung im Bundesanzeiger einberufen worden.
Dettingen/Erms, im März 2026 ElringKlinger AG

Der Vorstand
Hinweise zum Datenschutz Ihre personenbezogenen Daten werden für die im Aktiengesetz vorgeschriebene Führung des Aktienregisters, zur Kommunikation mit Ihnen als Aktionär sowie zur Durchführung unserer Hauptversammlungen verarbeitet. Darüber hinaus werden Ihre Daten für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (zum Beispiel Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) verwendet. Nähere Informationen zum Datenschutz sind unter www.elringklinger.de/hauptversammlung abrufbar. Die ElringKlinger AG sendet Ihnen diese Informationen auf Anforderung auch in gedruckter Form zu.  


30.03.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: ElringKlinger AG
Max-Eyth-Straße 2
72581 Dettingen/Erms
Deutschland
E-Mail: hauptversammlung@elringklinger.com
Internet: https://elringklinger.de/
ISIN: DE0007856023

 
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2300414  30.03.2026 CET/CEST

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