EQS-HV: ROY Asset Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2024 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemÀà §121 AktG
Veröffentlicht am: 17.05.2024 um 16:35 Uhr | dgap, AD HOC NEWS
ROY Asset Holding SE / DE000RYSE888
ROY Asset Holding SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung ROY Asset Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2024 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemÀà §121 AktG
17.05.2024 / 16:35 CET/CEST Bekanntmachung gemÀà §121 AktG, ĂŒbermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG. FĂŒr den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Roy Asset Holding SE MĂŒnchen WKN: RYSE88 / ISIN: DE000RYSE888 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024 am Montag, den 24. Juni 2024, um 10:00 Uhr (MESZ) in den GeschĂ€ftsrĂ€umen der Swiss Life Select Deutschland GmbH, Hanauer LandstraĂe 126-128, 60314 Frankfurt am Main Wir laden hiermit unsere AktionĂ€re zu der am Montag, den 24. Juni 2024, um 10:00 Uhr (MESZ) in den GeschĂ€ftsrĂ€umen der Swiss Life Select Deutschland GmbH, Hanauer LandstraĂe 126-128, 60314 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2024 ein.
I.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2021, des zusammengefassten Lageberichts und des erlĂ€uternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Verwaltungsrats fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2021 Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist nicht vorgesehen, weil der Verwaltungsrat den Jahresabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
2.
Beschlussfassung ĂŒber die Entlastung der geschĂ€ftsfĂŒhrenden Direktoren fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2021 Der Verwaltungsrat schlĂ€gt vor, den im GeschĂ€ftsjahr 2021 amtierenden geschĂ€ftsfĂŒhrenden Direktoren fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.
3.
Beschlussfassung ĂŒber die Entlastung des Verwaltungsrats fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2021 Der Verwaltungsrat schlĂ€gt vor, den im GeschĂ€ftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung ĂŒber die Reduzierung der Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und Ănderung der Satzung Der Verwaltungsrat soll von bisher sechs Mitgliedern auf zukĂŒnftig drei Mitglieder reduziert werden. Der Verwaltungsrat schlĂ€gt daher vor zu beschlieĂen: In § 9 Abs. 1 wird das Wort âsechsâ durch âdreiâ ersetzt.
5.
Beschlussfassung ĂŒber die Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern Das Amtsgericht MĂŒnchen hat mit Beschluss vom 20. November 2023 Herrn Gregory P. Van Buskirk und Herrn Harry Chang zu Verwaltungsratsmitgliedern bestellt. Ihre Amtszeit endet, sobald die Hauptversammlung die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats wĂ€hlt. Die Mitglieder des Verwaltungsrats Chung Chak Lee, Sujida Lelalertsuphakun, Surasak Lelalertsuphakun und Siwen Mao haben ihr Amt zum Ablauf der nĂ€chsten Hauptversammlung niedergelegt. Aufgrund der unter Tagesordnungspunkt 5 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Reduzierung der Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats von sechs auf drei Mitglieder sind drei Mitglieder des Verwaltungsrats neu zu wĂ€hlen. Der Verwaltungsrat setzt sich gemÀà Art. 43 Abs. 2 SEVO, § 23 Abs. 1 SEAG sowie der neuen Fassung von § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewĂ€hlt werden . Der Verwaltungsrat schlĂ€gt vor,
a)
Gregory P. Van Buskirk, Unternehmensberater, Raleigh, North Carolina, USA
b)
Siu Fung Siegfried Lee, geschĂ€ftsfĂŒhrender Direktor und CFO der Roy Asset Holding SE, Pasadena, Kalifornien, USA
jeweils fĂŒr die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die ĂŒber die Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder fĂŒr das vierte GeschĂ€ftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschlieĂt, zu Mitgliedern des Verwaltungsrats der Gesellschaft zu wĂ€hlen. Das Jahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Keiner der Kandidaten ist Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder vergleichbaren in- und auslĂ€ndischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen. Herr Lee und Frau Lelaertsuphakun Lee verfĂŒgen ĂŒber Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und AbschlussprĂŒfung. Es ist vorgesehen, Herrn Lee zum Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu wĂ€hlen. Herr Van Buskirk steht seit ĂŒber drei Jahren als Berater fĂŒr Kommunikation und Wirtschaft in geschĂ€ftlicher Beziehung mit der Gesellschaft. Herr Lee ist geschĂ€ftsfĂŒhrender Direktor und CFO der Gesellschaft. Frau Lelalertsuphakun Lee ist die Tochter von Herrn Lee und die alleinige Gesellschafterin der gröĂten AktionĂ€rin der Gesellschaft, der Hi Scene Industrial Limited, Tortola, Jungferninseln. DarĂŒber hinaus bestehen nach EinschĂ€tzung des Verwaltungsrats keine persönlichen oder geschĂ€ftlichen Beziehungen im Sinne von Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex zwischen einem der Kandidaten und der ROY Asset Holding SE, den Organen der ROY Asset Holding SE oder einem wesentlich an der ROY Asset Holding SE beteiligten AktionĂ€r.
6.
Beschlussfassung ĂŒber SatzungsĂ€nderungen zur virtuellen Hauptversammlung Die Satzung soll um Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung ergĂ€nzt werden. Der Verwaltungsrat soll fĂŒr die nĂ€chste fĂŒnf Jahre entscheiden können, ob er eine Hauptversammlung virtuell abhalten möchte. Der Verwaltungsrat schlĂ€gt vor zu beschlieĂen:
a)
In § 14 der Satzung (Ort und Einberufung) wird nach Abs. 5 ein neuer Abs. 6 eingefĂŒgt: âDer Verwaltungsrat ist ermĂ€chtigt, fĂŒr bis zum Ablauf des 23. Juni 2029 stattfindende Hauptversammlungen vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische PrĂ€senz der AktionĂ€re oder ihrer BevollmĂ€chtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).â
b)
In § 15 der Satzung (DurchfĂŒhrung der Hauptversammlung) wird nach Abs. 4 ein neuer Abs. 5 eingefĂŒgt: âDie Teilnahme von Verwaltungsratsmitgliedern an der Hauptversammlung darf im Wege der Bild- und TonĂŒbertragung erfolgen, wenn das betreffende Verwaltungsratsmitglied an der physischen Teilnahme am Ort der Hauptversammlung verhindert ist, wenn das Verwaltungsratsmitglied seinen Wohnsitz im Ausland hat oder eine Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung mit einer unangemessen langen Reisedauer verbunden wĂ€re oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.â
7.
Beschlussfassung ĂŒber die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der ErmĂ€chtigung zum Bezugsrechtsausschluss und SatzungsĂ€nderung GemÀà § 6 der Satzung verfĂŒgt die Gesellschaft ĂŒber ein genehmigtes Kapital, das mit Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 6. August 2020 zu Tagesordnungspunkt 9 geschaffen wurde (Genehmigtes Kapital 2020). Das Genehmigte Kapital 2020 wurde bislang nicht genutzt, betrĂ€gt EUR 27.136.500,00 und hat noch eine Laufzeit bis zum 5. August 2025. Es soll aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital ersetzt werden. Der Verwaltungsrat soll so auch zukĂŒnftig die Möglichkeit haben, das Grundkapital der Gesellschaft kurzfristig ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung in einem angemessenen Umfang zu erhöhen. Der Verwaltungsrat schlĂ€gt vor zu beschlieĂen:
a)
Aufhebung der bestehenden ErmÀchtigung Die in der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 6. August 2020 dem Verwaltungsrat unter Tagesordnungspunkt 9 erteilte ErmÀchtigung, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 5. August 2025 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020), wird aufschiebend bedingt durch die Eintragung der unter b) vorgeschlagenen SatzungsÀnderung in das Handelsregister aufgehoben.
b)
SatzungsĂ€nderung § 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geĂ€ndert und neu gefasst: â§ 6 Genehmigtes Kapital
1.
Der Verwaltungsrat ist ermĂ€chtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. Juni 2029 ein- oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 27.163.500,00 durch Ausgabe von bis zu 27.163.500 neuen nennwertlosen auf den Inhaber lautenden StĂŒckaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024).
2.
Die neuen Aktien sind den AktionĂ€ren grundsĂ€tzlich zum Bezug anzubieten. Sie können von einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes ĂŒber das Kreditwesen tĂ€tigen Unternehmen mit der Verpflichtung ĂŒbernommen werden, sie den AktionĂ€ren zum Bezug anzubieten. Der Verwaltungsrat ist jedoch ermĂ€chtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der AktionĂ€re auszuschlieĂen,
(a)
zum Ausgleich von SpitzenbetrÀgen;
(b)
um in geeigneten FĂ€llen Unternehmen, Unternehmensanteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige WirtschaftsgĂŒter, einschlieĂlich Forderungen (auch Forderungen gegen die Gesellschaft) im Wege der Sacheinlage gegen Ăberlassung von Aktien zu erwerben;
(c)
soweit bei einer Barkapitalerhöhung der Anteil des Grundkapitals, der auf die neuen Aktien entfĂ€llt, fĂŒr die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der AusĂŒbung der ErmĂ€chtigung insgesamt zwanzig vom Hundert des Grundkapitals nicht ĂŒbersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG unterschreitet; auf diese zwanzig vom Hundert-Grenze ist anzurechnen (i) der Anteil des Grundkapitals, der auf eigene Aktien entfĂ€llt, die ab Wirksamwerden dieser ErmĂ€chtigung in unmittelbarer bzw. sinngemĂ€Ăer Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG verĂ€uĂert werden, sowie (ii) derjenige Anteil des Grundkapitals, der auf Aktien entfĂ€llt, auf den sich Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen und anderen von § 221 AktG erfassten Instrumenten beziehen, die unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG begeben werden.
3.
Ăber die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet im Ăbrigen der Verwaltungsrat.
4.
Der Verwaltungsrat ist ermĂ€chtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital anzupassen.â
Der Verwaltungsrat hat gemÀà §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht ĂŒber die GrĂŒnde fĂŒr den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts des Verwaltungsrats wird im Anschluss an die Tagesordnung in dem Abschnitt âBerichteâ bekannt gemacht.
8.
Beschlussfassung ĂŒber die Aufhebung der bestehenden und die Schaffung einer neuen ErmĂ€chtigung zur Ausgabe von Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses sowie die Aufhebung des bestehenden und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals und SatzungsĂ€nderung Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 6. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene ErmĂ€chtigung zur Ausgabe von Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten lĂ€uft am 5. August 2025 aus. Die Gesellschaft hat von der ErmĂ€chtigung bislang keinen Gebrauch gemacht und benötigt daher das zu ihrer Absicherung bestehende bedingte Kapital 2020/II (Bedingtes Kapital 2020/II) nicht mehr. Unter Aufhebung dieser ErmĂ€chtigung soll eine neue ErmĂ€chtigung zur Ausgabe von Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten erteilt, das funktionslos gewordene bestehende Bedingte Kapital 2020/II in § 6b der Satzung aufgehoben und ein neues bedingtes Kapital 2024 in § 6b der Satzung beschlossen werden. Das neue bedingte Kapital soll ein Volumen von bis zu EUR 21.730.800,00 haben. Der Verwaltungsrat schlĂ€gt daher vor zu beschlieĂen:
a)
Aufhebung der bestehenden ErmĂ€chtigung Die unter Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 6. August 2020 beschlossene ErmĂ€chtigung zur Ausgabe von Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten wird aufgehoben. Die vorgenannte Aufhebung wird wirksam mit Eintragung der unter e) vorgeschlagenen SatzungsĂ€nderung in das Handelsregister (âWirksamkeitszeitpunktâ).
b)
Erteilung einer ErmĂ€chtigung zur Ausgabe von Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte Der Verwaltungsrat wird ermĂ€chtigt, bis zum Ablauf des 23. Juni 2029 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte bzw. Kombinationen dieser Instrumente (âSchuldverschreibungenâ) mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 60.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. GlĂ€ubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte zum Bezug von bis zu 21.730.800 auf den Inhaber lautende StĂŒckaktien der Gesellschaft im anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie mit einem anteiligen Gesamtbetrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 21.730.800,00 nach nĂ€herer MaĂgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewĂ€hren oder in den Bedingungen der Schuldverschreibungen Pflichten zur Wandlung der jeweiligen Schuldverschreibung in solche Aktien zu begrĂŒnden.
(1)
WĂ€hrung, ausgebende Gesellschaft Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen WĂ€hrung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch durch ein mit der ROY Asset Holding SE im Sinne des § 15 AktG verbundenes Unternehmen mit Sitz im In- oder Ausland (âKonzernunternehmenâ) ausgegeben werden. FĂŒr einen solchen Fall wird der Verwaltungsrat ermĂ€chtigt, die Ăbernahme der Garantie fĂŒr die Schuldverschreibungen durch die ROY Asset Holding SE zu beschlieĂen und den Inhabern der Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue auf den Inhaber lautende StĂŒckaktien der Gesellschaft zu gewĂ€hren oder entsprechende Wandlungspflichten zu begrĂŒnden und weitere fĂŒr eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche ErklĂ€rungen abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen.
(2)
Bezugsrechte, Bezugsrechtsausschluss Den AktionĂ€ren steht grundsĂ€tzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Das Bezugsrecht kann auch mittelbar gewĂ€hrt werden, indem die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 S. 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung ĂŒbernommen werden, sie den AktionĂ€ren zum Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einem Konzernunternehmen ausgegeben, hat die Gesellschaft die GewĂ€hrung der gesetzlichen Bezugsrechte fĂŒr AktionĂ€re der Gesellschaft gemÀà dem Vorstehendem sicherzustellen. Der Verwaltungsrat wird jedoch ermĂ€chtigt, das Bezugsrecht der AktionĂ€re auf die Schuldverschreibungen auszuschlieĂen:
aa)
zum Ausgleich von SpitzenbetrÀgen;
bb)
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. den GlĂ€ubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewĂ€hren, wie es ihnen nach der AusĂŒbung dieser Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach ErfĂŒllung der Wandlungspflichten als AktionĂ€r zustĂŒnde;
cc)
soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht gegen Barleistung ausgegeben werden sollen und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht nicht wesentlich unterschreitet. Diese ErmĂ€chtigung zum Bezugsrechtausschluss gilt jedoch nur insoweit, als auf die zur Bedienung der Wandlungs- und Optionsrechte bzw. bei ErfĂŒllung der Wandlungspflicht auszugebenden Aktien insgesamt ein anteiliger Gesamtbetrag am Grundkapital von nicht mehr als 20 % des Grundkapitals und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der AusĂŒbung der ErmĂ€chtigung (âHöchstbetragâ) entfĂ€llt. Von dem Höchstbetrag ist der anteilige Gesamtbetrag am Grundkapital abzusetzen, der auf die neuen oder zuvor erworbenen eigenen Aktien entfĂ€llt, die wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemÀà oder entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder verĂ€uĂert werden, sowie der anteilige Gesamtbetrag am Grundkapital, der auf Aktien entfĂ€llt, die aufgrund von Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten bezogen werden können oder mĂŒssen, die wĂ€hrend der Laufzeit dieser ErmĂ€chtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in sinngemĂ€Ăer Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, wird der Verwaltungsrat ermĂ€chtigt, das Bezugsrecht der AktionĂ€re insgesamt auszuschlieĂen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsĂ€hnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begrĂŒnden, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewĂ€hren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des JahresĂŒberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. AuĂerdem mĂŒssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen fĂŒr vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen.
(3)
Ausstattung von Teilschuldverschreibungen Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen begeben werden. Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberĂŒhrt.
(aa)
Optionsschuldverschreibungen Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefĂŒgt, die den Inhaber berechtigen, nach MaĂgabe der vom Verwaltungsrat festzulegenden Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende StĂŒckaktien der Gesellschaft zu beziehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital, der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf den Inhaber lautenden StĂŒckaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung jedoch nicht ĂŒberschreiten. Zudem darf die Laufzeit des Optionsrechts die Laufzeit der Optionsschuldverschreibung nicht ĂŒbersteigen. Im Ăbrigen kann vorgesehen werden, dass etwaige Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefĂŒgt werden.
(bb)
Wandelschuldverschreibungen Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Teilschuldverschreibungen das Recht, diese nach nĂ€herer MaĂgabe der vom Verwaltungsrat festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende StĂŒckaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das UmtauschverhĂ€ltnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis fĂŒr eine auf den Inhaber lautende StĂŒckaktie der Gesellschaft. Das UmtauschverhĂ€ltnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis fĂŒr eine neue auf den Inhaber lautende StĂŒckaktie der Gesellschaft ergeben. Das UmtauschverhĂ€ltnis kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden. Es kann vorgesehen werden, dass etwaige Spitzen zusammengelegt oder in Geld ausgeglichen werden. Der Gesamtnennbetrag der bei Wandlung auszugebenden auf den Inhaber lautende StĂŒckaktien darf den Betrag der Schuldverschreibung nicht ĂŒbersteigen. Die Wandelanleihbedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem frĂŒheren Zeitpunkt vorsehen. Die Gesellschaft kann in den Anleihebedingungen ermĂ€chtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis und UmtauschverhĂ€ltnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen. Vorstehende Vorgaben gelten entsprechend, wenn sich das Wandlungsrecht bzw. die Wandlungspflicht auf ein Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung bezieht.
(cc)
ErfĂŒllungsmöglichkeiten Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, den GlĂ€ubigern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung eines fĂ€lligen Geldbetrags neue Aktien oder eigene Aktien der Gesellschaft zu gewĂ€hren. Die Aktien werden jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach nĂ€herer MaĂgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cent aufgerundeten volumengewichteten Durchschnittswert der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen vor der ErklĂ€rung der Wandlung bzw. OptionsausĂŒbung entspricht.
Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen können ferner vorsehen, dass die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten keine Aktien der Gesellschaft gewĂ€hrt, sondern den Gegenwert der andernfalls zu liefernden Aktien in Geld zahlt. Der Gegenwert je Aktie entspricht nach nĂ€herer MaĂgabe der Anlagebedingungen dem auf volle Cent aufgerundeten volumengewichteten Durchschnittswert der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen vor der ErklĂ€rung der Wandlung bzw. OptionsausĂŒbung.
(4)
Options- bzw. Wandlungspreis Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein Optionsrecht gewĂ€hren bzw. bestimmen, muss der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis - auch bei einem variablen UmtauschverhĂ€ltnis bzw. Wandlungspreis - entweder (i) mindestens 80 % des volumengewichteten Durchschnitts aus den Börsenkursen der Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) der Frankfurter Wertpapierbörse an den zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat ĂŒber die Begebung der Options- oder Wandelschuldverschreibungen betragen oder (ii) - fĂŒr den Fall der EinrĂ€umung eines Bezugsrechts - mindestens 80 % des volumengewichteten Durchschnitts aus den Börsenkursen der Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis zum dritten Tag vor der Bekanntmachung der endgĂŒltigen Konditionen gem. § 186 Abs. 2 S. 2 AktG entsprechen.
(5)
VerwĂ€sserungsschutz Die ErmĂ€chtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach nĂ€herer MaĂgabe der jeweiligen Anleihebedingungen in bestimmten FĂ€llen VerwĂ€sserungsschutz zu gewĂ€hren oder Anpassungen vorzunehmen. Dies kann insbesondere vorgesehen werden, wenn die Gesellschaft wĂ€hrend der Wandlungs- oder Optionsfrist ihr Grundkapital unter EinrĂ€umung eines Bezugsrechts an ihre AktionĂ€re erhöht oder weitere Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen begibt bzw. Wandlungs- oder Optionsrechte gewĂ€hrt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte hierfĂŒr kein Bezugsrecht einrĂ€umt, wie es ihnen nach AusĂŒbung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der ErfĂŒllung ihrer Wandlungspflichten als AktionĂ€r zustĂŒnde, oder wenn durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht wird. FĂŒr solche FĂ€lle kann ĂŒber die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche Wert der bestehenden Wandlungs- bzw. Optionsrechte unberĂŒhrt bleibt, indem die Wandlungs- oder Optionsrechte wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist. Die wertwahrende Anpassung kann insbesondere durch EinrĂ€umung von Bezugsrechten, durch die VerĂ€nderung oder EinrĂ€umung von Barkomponenten oder durch VerĂ€nderung des Wandlungs- bzw. Optionspreises erfolgen. Das Vorstehende gilt entsprechend fĂŒr den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer KapitalmaĂnahmen, von Aktiensplits, von Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung durch Dritte, einer Dividendenzahlung oder anderer vergleichbarer MaĂnahmen, die zu einer VerwĂ€sserung des Werts der Aktien fĂŒhren können. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberĂŒhrt. In jedem Fall darf der anteilige Gesamtbetrag am Grundkapital der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag pro Schuldverschreibung bzw. einen niedrigeren Ausgabepreis nicht ĂŒberschreiten.
(6)
ErmĂ€chtigung zur Festlegung der weiteren Einzelheiten Der Verwaltungsrat wird ermĂ€chtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit, StĂŒckelung, Restrukturierungsmöglichkeiten, Options- bzw. Wandlungspreis und Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie WĂ€hrung und UmrechnungsmodalitĂ€ten festzusetzen. FĂŒr den Fall der Ausgabe durch Konzernunternehmen hat der Verwaltungsrat zusĂ€tzlich das Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibung begebenden Konzernunternehmen herzustellen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben jeweils unberĂŒhrt.
c)
Aufschiebende Bedingung Die vorstehenden BeschlĂŒsse unter b) stehen unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts des Wirksamkeitszeitpunkts.
d)
Aufhebung des bestehenden und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals Das von der Hauptversammlung am 6. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Bedingte Kapital 2020/II wird aufgehoben. Das Grundkapital wird um bis zu EUR 21.730.800,00 durch Ausgabe von bis zu 21.730.800 auf den Inhaber lautende StĂŒckaktien der Gesellschaft im anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der GewĂ€hrung von neuen, auf den Inhaber lautenden StĂŒckaktien an die Inhaber bzw. GlĂ€ubiger von Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten bzw. Kombinationen dieser Instrumente, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 24. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen ErmĂ€chtigung von der Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht oder eine Wandlungspflicht in bzw. auf neue auf den Inhaber lautende StĂŒckaktien der Gesellschaft gewĂ€hren bzw. begrĂŒnden. Die Ausgabe der neuen auf den Inhaber lautenden StĂŒckaktien aus dem Bedingten Kapital 2024/II darf nur zu einem Wandlungs- bzw. Optionspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 24. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen ErmĂ€chtigung entspricht. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzufĂŒhren, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird, wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. GlĂ€ubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfĂŒllen oder wie Andienungen von Aktien aufgrund von Ersetzungsbefugnissen der Gesellschaft erfolgen und soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen, auf den Inhaber lautenden StĂŒckaktien nehmen vom Beginn des GeschĂ€ftsjahres an, in dem sie durch AusĂŒbung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch die ErfĂŒllung von Wandlungspflichten oder die AusĂŒbung von Andienungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Verwaltungsrat wird ermĂ€chtigt, die Gewinnberechtigung der neuen Aktien abweichend festzulegen und die weiteren Einzelheiten der DurchfĂŒhrung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
e)
SatzungsĂ€nderung § 6b der Satzung wird wie folgt neu gefasst: â§ 6b Bedingtes Kapital 2024/II Das Grundkapital ist um bis zu EUR 21.730.800,00 durch Ausgabe von bis zu 21.730.800 auf den Inhaber lautende StĂŒckaktien der Gesellschaft im anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2024/II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der GewĂ€hrung von neuen auf den Inhaber lautenden StĂŒckaktien an die Inhaber bzw. GlĂ€ubiger von Wandel-, Options oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten bzw. Kombinationen dieser Instrumente, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 24. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen ErmĂ€chtigung von der Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht oder eine Wandlungspflicht in bzw. auf neue auf den Inhaber lautende StĂŒckaktien der Gesellschaft gewĂ€hren bzw. begrĂŒnden. Die Ausgabe der neuen auf den Inhaber lautenden StĂŒckaktien aus dem Bedingten Kapital 2024/II darf nur zu einem Wandlungs- bzw. Optionspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 24. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen ErmĂ€chtigungen entspricht. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzufĂŒhren, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird, wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. GlĂ€ubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfĂŒllen oder wie Andienungen von Aktien aufgrund von Ersetzungsbefugnissen der Gesellschaft erfolgen und soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen, auf den Inhaber lautenden StĂŒckaktien nehmen von Beginn des GeschĂ€ftsjahres an, in dem sie durch AusĂŒbung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch die ErfĂŒllung von Wandlungspflichten oder die AusĂŒbung von Andienungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Verwaltungsrat ist ermĂ€chtigt, die Gewinnberechtigung der neuen Aktien abweichend festzulegen und die weiteren Einzelheiten der DurchfĂŒhrung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.â
Der Verwaltungsrat hat gemÀà §§ 221 Abs. 4 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht ĂŒber die GrĂŒnde fĂŒr den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts des Verwaltungsrats wird im Anschluss an die Tagesordnung in dem Abschnitt âBerichteâ bekannt gemacht.
9.
Vorlage des VergĂŒtungsberichts fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2021 Eine Beschlussfassung ĂŒber die Billigung des VergĂŒtungsberichts gemÀà § 120a Abs. 4 AktG ist nicht erforderlich. Die Gesellschaft erfĂŒllt als mittelgroĂe Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 2 HGB die Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG. Der VergĂŒtungsbericht fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2021 ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://royasset.de/
im Bereich âInvestor Relations" unter der Rubrik âHauptversammlung" und dort unter â2024" zugĂ€nglich.
II.
Berichte
1.
Bericht des Verwaltungsrats zu Tagesordnungspunkt 7 gemÀà §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG Unter dem Tagesordnungspunkt 7 schlĂ€gt der Verwaltungsrat vor, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. Juni 2029 ein- oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 27.163.500,00 durch Ausgabe von bis zu 27.163.500 neuen auf den Inhaber lautenden StĂŒckaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Mit der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals wird dem Verwaltungsrat ein flexibles Instrument zur Gestaltung der Unternehmensfinanzierung eingerĂ€umt. Das vorgeschlagene genehmigte Kapital soll es dem Verwaltungsrat ermöglichen, weiterhin kurzfristig das fĂŒr die weitere Entwicklung des Unternehmens erforderliche Kapital an den KapitalmĂ€rkten durch die Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage aufzunehmen und dadurch etwaige gĂŒnstige Marktgegebenheiten zur Deckung eines kĂŒnftigen Finanzierungsbedarfes ohne Verzögerungen zu nutzen. Daneben soll der Verwaltungsrat die Möglichkeit zur DurchfĂŒhrung einer Sachkapitalerhöhung haben, wenn sich am Markt entsprechende Akquisitionschancen ergeben. Die erbetene ErmĂ€chtigung sieht die Möglichkeit vor, das Bezugsrecht der AktionĂ€re auszuschlieĂen. Der Verwaltungsrat erstattet hiermit seinen schriftlichen Bericht ĂŒber die GrĂŒnde fĂŒr den Ausschluss des Bezugsrechts. Der Verwaltungsrat soll ermĂ€chtigt werden, fĂŒr etwaige SpitzenbetrĂ€ge das Bezugsrecht der AktionĂ€re auszuschlieĂen. Die ErmĂ€chtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts fĂŒr SpitzenbetrĂ€ge eröffnet die Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einfache und praktikable BezugsverhĂ€ltnisse festzusetzen. SpitzenbetrĂ€ge entstehen, wenn infolge des BezugsverhĂ€ltnisses oder des Betrages der Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmĂ€Ăig auf die AktionĂ€re entsprechend ihrer Beteiligung an dem bisherigen Grundkapital verteilt werden können. Die SpitzenbetrĂ€ge sind im VerhĂ€ltnis zur gesamten Kapitalerhöhung von untergeordneter Bedeutung. Die BeeintrĂ€chtigung der AktionĂ€re durch den Ausschluss des Bezugsrechts fĂŒr SpitzenbetrĂ€ge ist daher im VerhĂ€ltnis zu den Verfahrensvorteilen zu vernachlĂ€ssigen. Ein möglicher VerwĂ€sserungseffekt aufgrund eines Ausschlusses von SpitzenbetrĂ€gen ist kaum spĂŒrbar. Weiterhin soll der Verwaltungsrat in die Lage versetzt werden, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige WirtschaftsgĂŒter, einschlieĂlich Forderungen (auch Forderungen gegen die Gesellschaft) von Dritten im Wege der Sacheinlage gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben. Durch diese Möglichkeit der Aktienausgabe wird der Handlungsspielraum des Verwaltungsrats im Wettbewerb deutlich erhöht, weil insbesondere VerĂ€uĂerer von Unternehmen und Beteiligungen eine Gegenleistung in Form von Aktien des Erwerbers hĂ€ufig als attraktiv ansehen. Gerade bei gröĂeren Unternehmenseinheiten wĂ€re die Gesellschaft vielfach nicht in der Lage, die Gegenleistung in Geld zu erbringen, ohne die LiquiditĂ€t der Gesellschaft zu stark in Anspruch zu nehmen. Um solche im Interesse der Wachstumsstrategie der Gesellschaft liegenden Transaktionen auch zukĂŒnftig zu ermöglichen, ist die Nutzung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss erforderlich. Sollen neue Aktien als Gegenleistung im Rahmen eines Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen WirtschaftsgĂŒtern (einschlieĂlich Forderungen) ausgegeben werden, kann die Aktienausgabe aus einer Kapitalerhöhung nur unter Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen AktionĂ€re erfolgen. Da solche Erwerbe zumeist kurzfristig erfolgen, können sie in der Regel nicht von der nur einmal jĂ€hrlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft beschlossen werden; auch fĂŒr die Einberufung einer auĂerordentlichen Hauptversammlung fehlt in diesen FĂ€llen wegen der gesetzlichen Fristen regelmĂ€Ăig die Zeit. Der Verwaltungsrat soll deshalb in diesen FĂ€llen zum Bezugsrechtsausschluss ermĂ€chtigt werden, um schnell und ohne groĂen Aufwand neue Aktien zu diesem Zweck schaffen zu können. Bei der erbetenen ErmĂ€chtigung handelt es sich um eine rein vorsorgliche MaĂnahme. Konkrete Vorhaben fĂŒr die Ausnutzung dieser ErmĂ€chtigung bestehen derzeit nicht. SchlieĂlich soll gemÀà §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG der Bezugsrechtsausschluss auch zulĂ€ssig sein, wenn der Anteil des Grundkapitals, der auf die neuen Aktien entfĂ€llt, fĂŒr die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der AusĂŒbung der ErmĂ€chtigung insgesamt zwanzig vom Hundert des Grundkapitals nicht ĂŒbersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch soll der Verwaltungsrat in die Lage versetzt werden, kurzfristig gĂŒnstige Börsensituationen zu nutzen und auf diese Weise eine gröĂtmögliche StĂ€rkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu erreichen. Ein Ausschluss des Bezugsrechts fĂŒhrt auf Grund der deutlich schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemÀà zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht. ZusĂ€tzlich können mit einer derartigen Platzierung unter Ausschluss des Bezugsrechts auch neue Investorengruppen gewonnen werden. Durch die Begrenzung auf zwanzig vom Hundert des Grundkapitals wird der fĂŒr die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen AktionĂ€re eintretende VerwĂ€sserungseffekt möglichst gering gehalten. Auf Grund des begrenzten Umfanges der Kapitalerhöhung haben die betroffenen AktionĂ€re zudem die Möglichkeit, durch einen Zukauf ĂŒber die Börse und somit unter marktgerechten Konditionen ihre Beteiligungsquote zu halten. Die Vermögensinteressen der AktionĂ€re werden dadurch gewahrt, dass die Aktien auf Grund dieser ErmĂ€chtigung nur zu einem Preis ausgegeben werden dĂŒrfen, der den Börsenpreis der bereits notierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Der Verwaltungsrat wird den Ausgabebetrag der neuen Aktien in einer Höhe festlegen, die den Interessen der Gesellschaft entspricht und die Interessen der AktionĂ€re angemessen wahrt. Auf die Zwanzig-vom-Hundert-Grenze sind der Anteil des Grundkapitals anzurechnen, der auf eigene Aktien entfĂ€llt, die ab Wirksamwerden dieser ErmĂ€chtigung in unmittelbarer bzw. sinngemĂ€Ăer Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG verĂ€uĂert werden, sowie derjenige Anteil des Grundkapitals, der auf Aktien entfĂ€llt, auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen und anderen von § 221 AktG erfassten Instrumenten beziehen, die unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG begeben werden. Mit dieser Anrechnungsregelung wird sichergestellt, dass der gesetzgeberischen Wertung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG auch dann Rechnung getragen wird, wenn MaĂnahmen ergriffen werden, die einer Barkapitalerhöhung durch Ausnutzung des genehmigten Kapitals wirtschaftlich entsprechen. Der Verwaltungsrat wird in jedem Einzelfall sorgfĂ€ltig prĂŒfen, ob er von der ErmĂ€chtigung Gebrauch machen wird und dies nur dann tun, wenn es nach seiner EinschĂ€tzung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer AktionĂ€re liegt und verhĂ€ltnismĂ€Ăig ist. Im Falle einer Ausnutzung der ErmĂ€chtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts wird der Verwaltungsrat der nĂ€chsten Hauptversammlung ĂŒber die maĂgeblichen GrĂŒnde fĂŒr den Bezugsrechtsausschluss berichten.
2.
Bericht des Verwaltungsrats zum Tagesordnungspunkt 8 ĂŒber den Ausschluss des Bezugsrechts gemÀà §§ 221 Abs. 4 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 8 sieht vor, den Verwaltungsrat zu ermĂ€chtigen, bis zum 23. Juni 2029 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte bzw. Kombinationen dieser Instrumente (âSchuldverschreibungenâ) mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 60.000.000,00 zu begeben. Den Inhabern bzw. GlĂ€ubigern von Schuldverschreibungen können Wandlungs- bzw. Optionsrechte zum Bezug von 21.730.800 auf den Inhaber lautende StĂŒckaktien im anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie, das heiĂt mit einem anteiligen Gesamtbetrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 21.730.800,00 nach nĂ€herer MaĂgabe der Wandlungs- bzw. Optionsbedingungen gewĂ€hrt werden und mit den Inhabern bzw. GlĂ€ubigern von Schuldverschreibungen entsprechende Wandlungspflichten vereinbart werden. Die Begebung von Schuldverschreibungen der vorbezeichneten Art bietet der Gesellschaft die Möglichkeit, in ErgĂ€nzung zu den sonstigen Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. Insbesondere die ErmĂ€chtigung zur Ausgabe gewinnabhĂ€ngiger bzw. gewinnorientierter Instrumente wie Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen ermöglicht es, die Finanzausstattung der Gesellschaft durch Ausgabe sog. hybrider Finanzierungsinstrumente zu stĂ€rken und hierdurch einen Beitrag zu leisten, die finanziellen Voraussetzungen fĂŒr die kĂŒnftige geschĂ€ftliche Entwicklung sicherzustellen. Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der Anleihebedingungen sowohl fĂŒr Ratingzwecke als auch fĂŒr bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder eigenkapitalĂ€hnlich eingestuft werden kann. Die erzielten Wandel- bzw. OptionsprĂ€mien sowie die Eigenkapitalanrechnung kommen der Kapitalbasis der Gesellschaft zugute. Die ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der EinrĂ€umung von Wandlungs- oder Optionsrechten auch Wandlungspflichten zu begrĂŒnden bzw. die Kombination von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen erweitern den Spielraum fĂŒr die Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. Die ErmĂ€chtigung ermöglicht der Gesellschaft zudem, die Schuldverschreibungen selbst oder ĂŒber ihre Konzernunternehmen zu platzieren. Schuldverschreibungen können auĂer in Euro auch in anderen WĂ€hrungen, beispielsweise der gesetzlichen WĂ€hrung eines OECD-Landes, mit und ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden. Bei Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht gewĂ€hren, können die Bedingungen der Schuldverschreibungen zur Erhöhung der FlexibilitĂ€t vorsehen, dass die Gesellschaft einem Wandlungsberechtigten bzw. Optionsberechtigten nicht auf den Inhaber lautende StĂŒckaktien der Gesellschaft gewĂ€hrt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt. FĂŒr Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- oder Optionsrecht gewĂ€hren oder eine Wandlungspflicht bestimmen, ist in der ErmĂ€chtigung fĂŒr die Bestimmung des Wandlungs- bzw. fĂŒr den Optionspreis der Mindestbetrag von 80 % des Aktienkurses vorgeschlagen. AnknĂŒpfungspunkt ist hierbei jeweils der Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im zeitlichen Zusammenhang mit der Platzierung der Schuldverschreibung. Die Wandlungs- bzw. Optionsrechte können, soweit eine Anpassung nicht ohnehin bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist, unbeschadet § 9 Abs. 1 AktG wertwahrend angepasst werden, sofern wĂ€hrend der Laufzeit der Schuldverschreibung VerwĂ€sserungen des wirtschaftlichen Werts der bestehenden Wandlungs- oder Optionsrechte (z.B. durch eine Kapitalerhöhung) eintreten und dafĂŒr keine Bezugsrechte als Ausgleich eingerĂ€umt werden. Den AktionĂ€ren ist grundsĂ€tzlich ein Bezugsrecht zu gewĂ€hren. Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen soll jedoch ein Ausschluss des Bezugsrechts möglich sein:
a)
Der Verwaltungsrat soll ermĂ€chtigt werden, SpitzenbetrĂ€ge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche SpitzenbetrĂ€ge können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Notwendigkeit zur Darstellung eines praktikablen BezugsverhĂ€ltnisses ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen FĂ€llen die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der AktionĂ€re ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch Verkauf ĂŒber die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich fĂŒr die Gesellschaft verwertet. Die BeeintrĂ€chtigung der AktionĂ€re durch den Ausschluss des Bezugsrechts fĂŒr SpitzenbetrĂ€ge ist im VerhĂ€ltnis zu den Verfahrensvorteilen zu vernachlĂ€ssigen. Ein möglicher VerwĂ€sserungseffekt aufgrund eines Ausschlusses von SpitzenbetrĂ€gen ist kaum spĂŒrbar.
b)
Weiterhin soll der Verwaltungsrat die Möglichkeit erhalten, das Bezugsrecht der AktionĂ€re auszuschlieĂen, um den Inhabern oder GlĂ€ubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder auch von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzurĂ€umen, wie es ihnen nach AusĂŒbung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach ErfĂŒllung der Wandlungspflichten zustehen wĂŒrde. Die Options- und Wandlungsbedingungen enthalten in der Regel Bestimmungen, die dem Schutz der Inhaber bzw. GlĂ€ubiger von Options- oder Wandlungsrechten vor VerwĂ€sserung dienen. So lassen sich diese Finanzierungsinstrumente am Markt besser platzieren. Ein Bezugsrecht von Inhabern bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte bietet die Möglichkeit, zu verhindern, dass im Falle einer weiteren Ausnutzung der ErmĂ€chtigung der Options- bzw. Wandlungspreis fĂŒr die Inhaber bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte ermĂ€Ăigt werden muss. Dies ermöglicht einen höheren Ausgabekurs der bei AusĂŒbung der Option oder DurchfĂŒhrung der Wandlung auszugebenden Aktien. Da die Platzierung der Emission dadurch erleichtert wird, dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der AktionĂ€re an einer optimalen Finanzstruktur ihrer Gesellschaft.
c)
Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, soll der Verwaltungsrat ermĂ€chtigt werden, das Bezugsrecht in sinngemĂ€Ăer Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG auszuschlieĂen, soweit die Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und auf die bei AusĂŒbung der begebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte und ErfĂŒllung der Wandlungspflichten auszugebenden Aktien insgesamt ein anteiliger Gesamtbetrag am Grundkapital von nicht mehr als 20 %, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der AusĂŒbung der ErmĂ€chtigung, entfĂ€llt. Diese Höchstgrenze fĂŒr den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss vermindert sich um den anteiligen Gesamtbetrag am Grundkapital der Aktien, die wĂ€hrend der Laufzeit der ErmĂ€chtigung unter vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder verĂ€uĂert wurden oder aufgrund von wĂ€hrend der Laufzeit der ErmĂ€chtigung begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, bei deren Begebung das Bezugsrecht entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgeschlossen wurde. Durch die Anrechnungsbestimmung wird auch in dieser ErmĂ€chtigung sichergestellt, dass auf ihrer Grundlage keine Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, soweit dies dazu fĂŒhren wĂŒrde, dass unter BerĂŒcksichtigung von Kapitalerhöhungen oder bestimmten Platzierungen eigener Aktien in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ein Bezugsrecht der AktionĂ€re auf neue oder eigene Aktien der Gesellschaft von mehr als 20 % der derzeit ausstehenden Aktien ausgeschlossen wĂ€re. FĂŒr den Fall eines Bezugsrechtsausschlusses darf der Ausgabepreis der Schuldverschreibung in sinngemĂ€Ăer Geltung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG nicht wesentlich unter ihrem Marktwert festgesetzt werden. Damit wird dem SchutzbedĂŒrfnis der AktionĂ€re hinsichtlich einer VerwĂ€sserung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Um die ErfĂŒllung dieser Anforderung fĂŒr die Begebung von Schuldverschreibungen sicherzustellen, wird der theoretische Marktwert der Schuldverschreibung mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelt. Diesen Marktwert darf der festzusetzende Ausgabepreis nicht wesentlich unterschreiten. Dann ist der Schutz der AktionĂ€re vor einer VerwĂ€sserung ihres Anteilsbesitzes gewĂ€hrleistet, und den AktionĂ€ren entsteht kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss, weil der Wert eines Bezugsrechts praktisch auf Null sinken wĂŒrde.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, ist der Verwaltungsrat ermĂ€chtigt, das Bezugsrecht der AktionĂ€re insgesamt auszuschlieĂen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsĂ€hnlich ausgestattet sind, das heiĂt keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begrĂŒnden, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewĂ€hren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des JahresĂŒberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfĂŒllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile fĂŒr die AktionĂ€re, da die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte begrĂŒnden und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewĂ€hren. Zwar kann vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines JahresĂŒberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer Dividende abhĂ€ngt. Hingegen wĂ€re eine Regelung unzulĂ€ssig, wonach ein höherer JahresĂŒberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende zu einer höheren Verzinsung fĂŒhren wĂŒrde. Mithin werden durch die Ausgabe der Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der AktionĂ€re an der Gesellschaft und deren Gewinn verĂ€ndert bzw. verwĂ€ssert. SchlieĂlich ergĂ€be sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die fĂŒr diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses verbindlich vorgeschrieben sind, kein nennenswerter Bezugsrechtswert. Durch die vorstehenden Möglichkeiten des Ausschlusses des Bezugsrechts erhĂ€lt die Gesellschaft die FlexibilitĂ€t, gĂŒnstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen, und die Gesellschaft wird in die Lage versetzt, ein niedriges Zinsniveau bzw. eine gĂŒnstige Nachfragesituation flexibel und kurzfristig fĂŒr eine Emission zu nutzen. MaĂgeblich ist hierfĂŒr, dass im Gegensatz zu einer Emission von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht der Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden kann, wodurch ein betrĂ€chtliches KursĂ€nderungsrisiko fĂŒr den Zeitraum einer Bezugsfrist vermieden und der Emissionserlös im Interesse aller AktionĂ€re maximiert werden kann. Zudem ergeben sich durch Wegfall der mit dem Bezugsrecht verbundenen Vorlaufzeit sowohl im Hinblick auf die Kosten der Mittelaufnahme als auch im Hinblick auf das Platzierungsrisiko weitere Vorteile. Mit einer bezugsrechtslosen Platzierung können die ansonsten erforderliche Sicherheitsmarge ebenso wie das Platzierungsrisiko reduziert und die Mittelaufnahme zugunsten der Gesellschaft und ihrer AktionĂ€re in entsprechender Höhe verbilligt werden. Im Falle der Ausnutzung der vorgeschlagenen ErmĂ€chtigungen wird der Verwaltungsrat in der auf die Ausnutzung folgenden Hauptversammlung darĂŒber berichten. Das unter Tagesordnungspunkt 8 d) zur Beschlussfassung vorgeschlagene Bedingte Kapital 2024/II und die unter Tagesordnungspunkt 8 c) vorgeschlagene entsprechende SatzungsĂ€nderung sollen die Gesellschaft in die Lage versetzen, an die Inhaber bzw. GlĂ€ubiger der Schuldverschreibungen, die aufgrund der unter Tagesordnungspunkt 8 b) vorgeschlagenen ErmĂ€chtigung begeben werden, bei AusĂŒbung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts und bei ErfĂŒllung der Wandlungspflicht die geschuldete Anzahl an neuen Aktien ausgeben zu können. Alternativ können im Rahmen der gesetzlichen Grenzen auch eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden.
III.
Weitere Angaben und Hinweise
1.
Gesamtanzahl der Aktien und Stimmrechte Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft betrĂ€gt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 54.327.000,00. Es ist in 54.327.000 StĂŒckaktien mit einem rechnerischen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 und mit einer Stimme je Aktie eingeteilt. Die Gesellschaft hĂ€lt keine eigenen Aktien. Damit sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung alle Aktien teilnahme- und stimmberechtigt. Es bestehen keine Aktien unterschiedlicher Gattung.
2.
Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur AusĂŒbung des Stimmrechts sind nach § 14 Abs. 4 der Satzung diejenigen AktionĂ€re berechtigt, die sich bei der Gesellschaft angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachfolgend angegebenen Adresse bis spĂ€testens Montag, den 17. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:
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ROY Asset Holding SE Alexander-Wiegand-StraĂe 8 63911 Klingenberg E-Mail: ir@royasset.eu
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den GeschĂ€ftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. Sonntag, den 2. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), als den sogenannten "Nachweisstichtag" zu beziehen. Der Nachweis muss gemÀà § 14 Abs. 4 der Satzung in Textform (§ 126 BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch BestĂ€tigung des depotfĂŒhrenden Instituts erfolgen. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den LetztintermediĂ€r gemÀà § 67c Abs. 3 AktG reicht in jedem Fall aus. Der Berechtigungsnachweis ĂŒber den Anteilsbesitz muss der Gesellschaft unter der folgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis spĂ€testens Montag, den 17. Juni 2024 , 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:
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ROY Asset Holding SE Alexander-Wiegand-StraĂe 8 63911 Klingenberg E-Mail: ir@royasset.eu
Im VerhĂ€ltnis zur Gesellschaft gilt fĂŒr die AusĂŒbung von AktionĂ€rsrechten, insbesondere des Stimmrechts im Rahmen der Hauptversammlung als AktionĂ€r nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur AusĂŒbung von AktionĂ€rsrechten und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschlieĂlich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz des AktionĂ€rs am Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre fĂŒr die VerĂ€uĂerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Insbesondere haben VerĂ€uĂerungen oder sonstige Ăbertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag im VerhĂ€ltnis zur Gesellschaft keine Bedeutung fĂŒr die Berechtigung zur AusĂŒbung von AktionĂ€rsrechten und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt fĂŒr den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem Nachweisstichtag Aktien erwerben, können aus diesen Aktien in dieser Hauptversammlung keine Rechte als AktionĂ€r, insbesondere kein Stimmrecht herleiten. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung fĂŒr eine eventuelle Dividendenberechtigung. Nach Eingang von Anmeldung und Berechtigungsnachweis bei der Gesellschaft unter der o.g. Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse werden den angemeldeten Personen die Zugangsdaten fĂŒr die Nutzung des AktionĂ€rsportals, das ĂŒber die Internetseite der Gesellschaft unter
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im Bereich âInvestor Relations" unter der Rubrik âHauptversammlung" und dort unter â2024" zugĂ€nglich ist, zugesandt. Wir bitten die AktionĂ€re, frĂŒhzeitig fĂŒr die Anmeldung und Ăbersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
3.
Stimmabgabe durch BevollmĂ€chtigten AktionĂ€re können ihr Stimmrecht durch einen BevollmĂ€chtigten, z.B. durch einen IntermediĂ€r, eine AktionĂ€rsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausĂŒben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemĂ€Ăe Anmeldung und der fristgemĂ€Ăe Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der BevollmĂ€chtigung gegenĂŒber der Gesellschaft bedĂŒrfen gemÀà § 134 Abs. 3 S. 3 AktG grundsĂ€tzlich der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. AktionĂ€re, die eine andere Person bevollmĂ€chtigen möchten, können fĂŒr die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden, welches nach ordnungsgemĂ€Ăer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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im Bereich âInvestor Relations" unter der Rubrik âHauptversammlung" und dort unter â2024" zum Download zur VerfĂŒgung. Bei der BevollmĂ€chtigung zur StimmrechtsausĂŒbung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an IntermediĂ€re, Stimmrechtsberater, AktionĂ€rsvereinigungen oder geschĂ€ftsmĂ€Ăig Handelnde) ist die VollmachtserklĂ€rung vom BevollmĂ€chtigten nachprĂŒfbar festzuhalten. Die VollmachtserklĂ€rung muss vollstĂ€ndig sein und darf ausschlieĂlich mit der StimmrechtsausĂŒbung verbundene ErklĂ€rungen enthalten. AktionĂ€re sollten sich in diesen FĂ€llen mit dem zu BevollmĂ€chtigenden ĂŒber die Form der Vollmacht abstimmen. Vor der Hauptversammlung kann der Nachweis der BevollmĂ€chtigung an die Gesellschaft spĂ€testens bis Sonntag, den 23. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
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ROY Asset Holding SE Alexander-Wiegand-StraĂe 8 63911 Klingenberg E-Mail: ir@royasset.eu
ĂŒbermittelt, geĂ€ndert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft. WĂ€hrend der Hauptversammlung können Vollmachten von anwesenden AktionĂ€ren und Vertretern von AktionĂ€ren jederzeit abgegeben, geĂ€ndert oder widerrufen werden. Bitte beachten Sie, dass zwar das Recht eines jeden AktionĂ€rs besteht, mehr als eine Person zu bevollmĂ€chtigen, dass die Gesellschaft jedoch berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurĂŒckzuweisen.
4.
Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter Die Gesellschaft bietet ihren AktionĂ€ren an, sich durch benannte Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft mĂŒssen neben der Vollmacht auch Weisungen fĂŒr die AusĂŒbung des Stimmrechts erteilt werden. Sie ĂŒben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern ausschlieĂlich auf der Grundlage der vom AktionĂ€r erteilten Weisungen aus. Soweit keine ausdrĂŒckliche oder eine widersprĂŒchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden BeschlussgegenstĂ€nden der Stimme; dies gilt immer auch fĂŒr sonstige AntrĂ€ge. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch wĂ€hrend der Hauptversammlung AuftrĂ€ge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder AntrĂ€gen oder zur Abgabe von ErklĂ€rungen zu Protokoll entgegennehmen und - mit Ausnahme der AusĂŒbung des Stimmrechts - auch keine sonstigen AktionĂ€rsrechte wahrnehmen. Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt fĂŒr die Ănderung oder den Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen. Das Vollmachts- und Weisungsformular fĂŒr die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und die entsprechenden ErlĂ€uterungen sind auf der Stimmrechtskarte, die den AktionĂ€ren nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft ĂŒbermittelt wird, abgedruckt. Diese Unterlagen stehen auĂerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://royasset.de
im Bereich âInvestor Relationsâ unter der Rubrik âHauptversammlungâ und dort â2024â zum Download bereit. Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die Erteilung von Weisungen und ihr Widerruf mĂŒssen der Gesellschaft auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen GrĂŒnden bis spĂ€testens zum 23. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:
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Bis zum Beginn der Abstimmungen in der Hauptversammlung am 24. Juni 2024 ist auch ein Widerruf oder eine Ănderung einer zuvor in Textform (§ 126b BGB) ĂŒbersandten Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich. Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf unterschiedlichen Ăbermittlungswegen voneinander abweichende ErklĂ€rungen fĂŒr ein und dieselbe Aktie am selben Tag ein oder ist sonst bei voneinander abweichenden ErklĂ€rungen im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter fĂŒr die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser ErklĂ€rungen zuletzt erfolgt ist, werden diese ErklĂ€rungen jeweils unabhĂ€ngig vom Eingangszeitpunkt in folgender Reihenfolge der Ăbermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) HV-Portal, (2) E-Mail, (3) Telefax und (4) Papierform. Soweit von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bevollmĂ€chtigt werden, mĂŒssen diesen in jedem Fall Weisungen fĂŒr die AusĂŒbung des Stimmrechts erteilt werden. Auch bei BevollmĂ€chtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
5.
ErgĂ€nzungsantrĂ€ge zur Tagesordnung von AktionĂ€ren gemÀà Art. 56 S. 2 und S. 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG AktionĂ€re, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 StĂŒckaktien) erreichen, können gemÀà Art. 56 S. 2 und S. 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, der inhaltlich § 122 Abs. 2 AktG entspricht, verlangen, dass GegenstĂ€nde auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine BegrĂŒndung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der Adresse
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ROY Asset Holding SE Verwaltungsrat Alexander-Wiegand-StraĂe 8 63911 Klingenberg
schriftlich bis Freitag, den 24. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Ein dreimonatiger Aktienbesitz vor dem Tag der Hauptversammlung im Sinne des § 122 Abs. 2 S. 1 AktG i.V.m. § 122 Abs 1 S. 3 AktG wird gemÀà § 50 Abs. 2 SEAG nicht fĂŒr einen Antrag auf ErgĂ€nzung der Tagesordnung fĂŒr eine Hauptversammlung einer SE vorausgesetzt.
6.
GegenantrĂ€ge oder WahlvorschlĂ€ge von AktionĂ€ren gemÀà §§ 126 Abs. 1, 127 AktG GegenantrĂ€ge gemÀà § 126 Abs. 1 S. 1 AktG nebst einer etwaigen BegrĂŒndung und WahlvorschlĂ€ge von AktionĂ€ren gemÀà § 127 AktG sind ausschlieĂlich an die folgende Adresse zu ĂŒbersenden:
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ROY Asset Holding SE GeschĂ€ftsfĂŒhrende Direktoren Alexander-Wiegand-StraĂe 8 63911 Klingenberg E-Mail: ir@royasset.eu
Anderweitig adressierte GegenantrĂ€ge oder WahlvorschlĂ€ge bleiben unberĂŒcksichtigt. GegenantrĂ€ge oder WahlvorschlĂ€ge von AktionĂ€ren, die bis Sonntag, den 9. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), eingegangen sind, werden unter den Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG im Internet unter
im Bereich âInvestor Relations" unter der Rubrik âHauptversammlung" und dort unter â2024" zugĂ€nglich gemacht. Dort finden Sie auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung. Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugĂ€nglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag gilt als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende AktionĂ€r ordnungsgemÀà legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Ein gesondertes Stellen der AntrĂ€ge oder Unterbreiten der WahlvorschlĂ€ge in der Hauptversammlung ist nicht möglich, aber auch nicht erforderlich. Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst ĂŒber die VorschlĂ€ge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberĂŒhrt.
7.
Auskunftsrecht der AktionĂ€re gemÀà § 131 Abs. 1 AktG Jedem AktionĂ€r ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft ĂŒber Angelegenheiten der Gesellschaft einschlieĂlich der rechtlichen und geschĂ€ftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen
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