EVN AG, AT0000741053

EQS-HV: EVN AG: Einberufung zur 97. ordentlichen Hauptversammlung

26.01.2026 - 08:00:04

EVN AG / AT0000741053

EVN AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
EVN AG: Einberufung zur 97. ordentlichen Hauptversammlung

26.01.2026 / 08:00 CET/CEST
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, ĂŒbermittelt durch EQS News
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    EVN AG mit dem Sitz in Maria Enzersdorf FN 72000h ISIN: AT0000741053   Einberufung zu der am Mittwoch, 25. Februar 2026, um 11:30 Uhr (MEZ) im EVN Forum, EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf, unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer stattfindenden   97. ordentlichen Hauptversammlung der EVN AG     Tagesordnung:   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts und des konsolidierten Corporate Governance-Berichts mit dem Bericht des Aufsichtsrats ĂŒber das GeschĂ€ftsjahr 2024/25, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des konsolidierten nichtfinanziellen Berichts fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2024/25 sowie des Vorschlags fĂŒr die Verwendung des Bilanzgewinns.   Beschlussfassung ĂŒber die Verwendung des im Jahresabschluss zum 30. September 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinns.   Beschlussfassung ĂŒber die Entlastung der Mitglieder des Vorstands fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2024/25.   Beschlussfassung ĂŒber die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2024/25.   Wahl des AbschlussprĂŒfers, des KonzernabschlussprĂŒfers und des PrĂŒfers der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2025/26.   Beschlussfassung ĂŒber den VergĂŒtungsbericht fĂŒr die BezĂŒge der Vorstands- und der Aufsichtsratsmitglieder der EVN AG fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2024/25.   Wahlen in den Aufsichtsrat.   Beschlussfassung ĂŒber die ErmĂ€chtigung des Vorstands zur VerĂ€ußerung eigener Aktien auf eine andere Art als ĂŒber die Börse oder durch öffentliches Angebot und Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit (Ausschluss des Bezugsrechts) der AktionĂ€re.   SatzungsĂ€nderung in § 2 (5): „Die Gesellschaft hat als ElektrizitĂ€ts- und Erdgasunternehmen die gesetzlich festgelegten GrundsĂ€tze fĂŒr den Betrieb und die durch Gesetz im öffentlichen Interesse auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen als Unternehmensziele zu beachten.“     Möglichkeit der AktionĂ€re zur Einsichtnahme gemĂ€ĂŸ § 108 Abs 3 und 4 AktG in Unterlagen (§ 106 Z 4 AktG) Folgende Unterlagen sind gemĂ€ĂŸ § 108 Abs 3 bis 4 AktG spĂ€testens ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 04. Februar 2026, auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter www.evn.at/hauptversammlung abrufbar: die in Tagesordnungspunkt 1 angefĂŒhrten Unterlagen, die BeschlussvorschlĂ€ge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 9, der VergĂŒtungsbericht fĂŒr die BezĂŒge der Vorstands- und der Aufsichtsratsmitglieder der EVN AG fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2024/25 zu Tagesordnungspunkt 6, die ErklĂ€rungen gemĂ€ĂŸ § 87 Abs 2 AktG samt LebenslĂ€ufen zu Tagesordnungspunkt 7, der Bericht des Vorstands ĂŒber die GrĂŒnde fĂŒr den Ausschluss des Kaufrechts (Ausschluss des Bezugsrechtes) bei VerĂ€ußerung eigener Aktien (§§ 65 Abs 1b iVm § 153 Abs 4 AktG) zu Tagesordnungspunkt 8.   Neben diesen Unterlagen sind weiters der vollstĂ€ndige Text dieser Einberufung, die Formulare fĂŒr die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht sowie alle weiteren Veröffentlichungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dieser Hauptversammlung abrufbar.   Nachweisstichtag und Voraussetzungen fĂŒr die Teilnahme an der Hauptversammlung gemĂ€ĂŸ § 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG) GemĂ€ĂŸ § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur AusĂŒbung der ĂŒbrigen AktionĂ€rsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am 15. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ). AktionĂ€re, die an der Hauptversammlung teilnehmen und AktionĂ€rsrechte ausĂŒben wollen, mĂŒssen ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag gegenĂŒber der Gesellschaft nachweisen. FĂŒr den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genĂŒgt bei depotverwahrten Inhaber-aktien eine DepotbestĂ€tigung gemĂ€ĂŸ § 10a AktG, die der Gesellschaft spĂ€testens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 20. Februar 2026, zugehen muss. Die DepotbestĂ€tigung muss vom depotfĂŒhrenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EuropĂ€ischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein. Die DepotbestĂ€tigung gemĂ€ĂŸ § 10a Abs 2 AktG hat folgende Angaben zu enthalten:   Den Aussteller durch Angabe von Name (Firma) und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebrĂ€uchlichen Codes;
  den AktionĂ€r durch Angabe von Name (Firma) und Anschrift, bei natĂŒrlichen Personen zusĂ€tzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls das Register und die Nummer, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat gefĂŒhrt wird;
  die Nummer des Depots, andernfalls eine sonstige Bezeichnung;
  die Anzahl der Aktien des AktionÀrs und ihre Bezeichnung oder ISIN;
  den Zeitpunkt oder den Zeitraum, auf den sich die DepotbestĂ€tigung bezieht.   Soll durch die DepotbestĂ€tigung der Nachweis der gegenwĂ€rtigen Eigenschaft als AktionĂ€r gefĂŒhrt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht Ă€lter als sieben Tage sein. Die DepotbestĂ€tigung wird in deutscher oder in englischer Sprache entgegengenommen. Die Übermittlung der DepotbestĂ€tigung gilt gleichzeitig als Anmeldung zur Hauptversammlung. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die VerĂ€ußerbarkeit der Aktien und wirkt sich nicht auf die Dividendenberechtigung aus. DepotbestĂ€tigungen können gemĂ€ĂŸ § 14 Abs 1 der Satzung unter Wahrung der Voraussetzungen gemĂ€ĂŸ § 13 Abs 2 AktG in Textform an die Gesellschaft ausschließlich auf einem der folgenden Wege zugestellt werden:  
Per Post oder per Boten: HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60, AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel
per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 50
per E-Mail: anmeldung.evn@hauptversammlung.at,
wobei die DepotbestĂ€tigung in Textform, beispielsweise im Format PDF, dem E-Mail anzufĂŒgen ist
per SWIFT ISO 15022: GIBAATWGGMS – Message Type MT598 oder MT599,
wobei unbedingt ISIN: AT0000741053 im Text anzugeben ist
per SWIFT ISO 20022: ou=gms,o=gibaatwg
o=swift - seev.003.001.XX oder seev.004.001.XX
in der Version, welche die zumindest notwendigen Felder enthĂ€lt. (eine detaillierte Beschreibung steht zum Download unter www.evn.at/hauptversammlung zur VerfĂŒgung)
  Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters gemĂ€ĂŸ §§ 113 und 114 AktG (§ 106 Z 8 AktG) Jeder AktionĂ€r, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natĂŒrliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, und zwar mit Vollmacht, die in Textform zu erteilen ist. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als BevollmĂ€chtigter nur ausĂŒben, soweit der AktionĂ€r eine ausdrĂŒckliche Weisung ĂŒber die AusĂŒbung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Hat der AktionĂ€r seinem depotfĂŒhrenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genĂŒgt es, wenn dieses zusĂ€tzlich zur DepotbestĂ€tigung die ErklĂ€rung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde (§ 114 Abs 1 Satz 4 AktG). FĂŒr die Erteilung einer Vollmacht kann das auf der Internetseite der Gesellschaft www.evn.at/hauptversammlung zur VerfĂŒgung gestellte Formular, das auch die Erteilung einer beschrĂ€nkten Vollmacht ermöglicht, verwendet werden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft ĂŒbermittelt und von dieser aufbewahrt werden. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch wĂ€hrend der Hauptversammlung möglich: Vollmachten können in Textform bis 24. Februar 2026, 16:00 Uhr MEZ (Zeitpunkt des Eintreffens) an die Gesellschaft ausschließlich an folgende Adressen ĂŒbermittelt werden:
 
Per Post oder per Boten: HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60, AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel
per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 50
per E-Mail:
 
 
anmeldung.evn@hauptversammlung.at,
wobei die Vollmacht in Textform, beispielsweise im Format PDF, dem E-Mail anzufĂŒgen ist
per SWIFT ISO 15022: GIBAATWGGMS – Message Type MT598 oder MT599,
wobei unbedingt ISIN: AT0000741053 im Text anzugeben ist
per SWIFT ISO 20022: ou=gms,o=gibaatwg
o=swift - seev.003.001.XX oder seev.004.001.XX
in der Version, welche die zumindest notwendigen Felder enthĂ€lt. (eine detaillierte Beschreibung steht zum Download unter www.evn.at/hauptversammlung zur VerfĂŒgung)
  Danach ist die Übermittlung ausschließlich persönlich durch Vorlage bei der Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort zulĂ€ssig. Die vorstehenden Vorschriften ĂŒber die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemĂ€ĂŸ fĂŒr den Widerruf der Vollmacht. AktionĂ€re können auch nach Vollmachtserteilung ihre Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliche Teilnahme gilt als Widerruf der Vollmacht. Die AktionĂ€re werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei Erteilung einer Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen (siehe „Nachweisstichtag und Voraussetzungen fĂŒr die Teilnahme an der Hauptversammlung gemĂ€ĂŸ § 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG)“) zu erfĂŒllen haben.   UnabhĂ€ngiger Stimmrechtsvertreter Als Service der Gesellschaft steht den AktionĂ€ren, falls von ihnen gewĂŒnscht, Herr Dr. Michael Knap, EhrenprĂ€sident des Interessenverbands fĂŒr Anleger (IVA), AT-1130 Wien, FeldmĂŒhlgasse 22, als unabhĂ€ngiger Stimmrechtsvertreter fĂŒr die StimmrechtsausĂŒbung in der Hauptversammlung zur VerfĂŒgung. FĂŒr die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht sind auf der Internetseite www.evn.at/hauptversammlung zur VerfĂŒgung gestellte, spezielle Formulare abrufbar. Die Kosten fĂŒr die Stimmrechtsvertretung werden von der Gesellschaft getragen. DarĂŒber hinaus besteht die Möglichkeit, Herrn Dr. Michael Knap unter der Mobil-Telefonnr. +43 664 2138740 oder E-Mail (knap.evn@hauptversammlung.at) direkt zu kontaktieren. Die Vollmacht muss zeitgerecht ausschließlich an eine der nachgenannten Adressen zugehen:  
Per Post oder per Boten Dr. Michael Knap
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60, AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel
per Telefax: +43 (0)1 8900 500 50
per E-Mail:
 
 
knap.evn@hauptversammlung.at,
wobei die Vollmacht in Textform, beispielsweise im Format PDF, dem E-Mail anzufĂŒgen ist
  Weisungen zur StimmrechtsausĂŒbung sind direkt Herrn Dr. Michael Knap zu erteilen. Bitte beachten Sie, dass Herr Dr. Michael Knap keine AuftrĂ€ge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder von AntrĂ€gen oder zur ErklĂ€rung von WidersprĂŒchen gegen HauptversammlungsbeschlĂŒsse entgegennimmt.   Hinweis auf die Rechte der AktionĂ€re gemĂ€ĂŸ §§ 109, 110, 118 und 119 AktG (§ 106 Z 5 AktG) ErgĂ€nzung der Tagesordnung gemĂ€ĂŸ § 109 AktG GemĂ€ĂŸ § 109 AktG können AktionĂ€re, deren Anteile einzeln oder zusammen fĂŒnf Prozent des Grundkapitals erreichen, in Schriftform verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der nĂ€chsten Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt BegrĂŒndung beiliegen. Die Antragsteller mĂŒssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Die AktionĂ€rseigenschaft ist bei Inhaberaktien durch Vorlage einer DepotbestĂ€tigung gemĂ€ĂŸ § 10a AktG, in der bestĂ€tigt wird, dass die antragstellenden AktionĂ€re seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung durchgehend Inhaber der Aktien sind, und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht Ă€lter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren AktionĂ€ren, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von fĂŒnf Prozent des Grundkapitals erreichen, mĂŒssen sich die DepotbestĂ€tigungen fĂŒr alle AktionĂ€re auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der ĂŒbrigen Anforderungen an die DepotbestĂ€tigung wird auf die obenstehenden AusfĂŒhrungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. Das Verlangen muss der Gesellschaft spĂ€testens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spĂ€testens am 04. Februar 2026, zugehen. Verlangen nach § 109 AktG können von AktionĂ€ren in Schriftform an die Gesellschaft ausschließlich an folgende Adressen ĂŒbermittelt werden:  
Per Post oder per Boten: EVN AG
z.H. Frau Mag. Victoria-Elisabeth Duschek, MA
EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf
fĂŒr die Schriftform ist eine hĂ€ndische Unterschrift aller Antragsteller erforderlich
per E-Mail: anmeldung.evn@hauptversammlung.at,
fĂŒr die Schriftform ist eine qualifizierte elektronische Signatur aller Antragsteller erforderlich (beispielsweise als PDF, das dem E-Mail anzufĂŒgen ist)
oder per SWIFT ISO 15022: GIBAATWGGMS – Message Type MT598 oder MT599; unbedingt ISIN: AT0000741053 im Text angeben
  BeschlussvorschlĂ€ge zu der Tagesordnung gemĂ€ĂŸ § 110 AktG GemĂ€ĂŸ § 110 AktG können AktionĂ€re, deren Anteile einzeln oder zusammen ein Prozent des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform VorschlĂ€ge zur Beschlussfassung ĂŒbermitteln und verlangen, dass diese VorschlĂ€ge zusammen mit den Namen der betreffenden AktionĂ€re, der anzuschließenden BegrĂŒndung und einer allfĂ€lligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugĂ€nglich gemacht werden. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft in Textform spĂ€testens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spĂ€testens am 16. Februar 2026 zugeht. Zumindest der Beschlussvorschlag muss auch in deutscher Sprache verfasst sein.  Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der BegrĂŒndung die ErklĂ€rung der vorgeschlagenen Person gemĂ€ĂŸ § 87 Abs 2 AktG. Derartige AntrĂ€ge können von AktionĂ€ren in Textform an die Gesellschaft ausschließlich an folgende Adressen ĂŒbermittelt werden:  
Per Post oder per Boten: EVN AG
z.H. Frau Mag. Victoria-Elisabeth Duschek, MA
EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf
per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 50
oder per E-Mail anmeldung.evn@hauptversammlung.at,
wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise im Format PDF, dem
E-Mail anzufĂŒgen ist
  Die AktionĂ€rseigenschaft zur AusĂŒbung dieses AktionĂ€rsrechtes ist bei Inhaberaktien durch Vorlage einer DepotbestĂ€tigung gemĂ€ĂŸ § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht Ă€lter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren AktionĂ€ren, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von ein Prozent des Grundkapitals erreichen, mĂŒssen sich die DepotbestĂ€tigungen fĂŒr alle AktionĂ€re auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der ĂŒbrigen Anforderungen an die DepotbestĂ€tigung wird auf die AusfĂŒhrungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen.   Angaben gemĂ€ĂŸ § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG   Die Hauptversammlung ist bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern an WahlvorschlĂ€ge gebunden. Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat können nur von AktionĂ€ren, deren Anteile zusammen ein Prozent des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Jedem Wahlvorschlag ist die ErklĂ€rung gemĂ€ĂŸ § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person ĂŒber ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie ĂŒber alle UmstĂ€nde, die die Besorgnis einer Befangenheit begrĂŒnden könnten, anzuschließen. VorschlĂ€ge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern samt den ErklĂ€rungen gemĂ€ĂŸ § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Personen sind spĂ€testens am 5. Werktag vor der Hauptversammlung, daher am 18. Februar 2026, auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite www.evn.at/hauptversammlung, zugĂ€nglich zu machen, widrigenfalls darf der AktionĂ€rsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berĂŒcksichtigt werden. Weiters ist zu beachten, dass auf die Gesellschaft § 86 Abs 7 AktG betreffend die quotenmĂ€ĂŸige Gleichstellung von Frauen und MĂ€nnern im Aufsichtsrat anwendbar ist, und daher mindestens fĂŒnf Sitze im Aufsichtsrat jeweils mit Frauen bzw. mit MĂ€nnern zu besetzen sind, um das Mindestanteilsgebot gemĂ€ĂŸ § 86 Abs 7 AktG zu erfĂŒllen. Der Aufsichtsrat der EVN AG besteht derzeit aus zehn von der Hauptversammlung gewĂ€hlten Kapitalvertretern und fĂŒnf vom Betriebsrat gemĂ€ĂŸ § 110 ArbVG entsandten Arbeitnehmervertretern. Von den zehn Kapitalvertretern sind sieben MĂ€nner und drei Frauen; von den fĂŒnf Arbeitnehmervertretern sind drei MĂ€nner und zwei Frauen. Mitgeteilt wird, dass kein Widerspruch gemĂ€ĂŸ § 86 Abs 9 AktG erhoben wurde und es daher zu einer GesamterfĂŒllung des Mindestanteilsgebots gemĂ€ĂŸ § 86 Abs 7 AktG kommt.    Bei unverĂ€nderter Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder mĂŒssen daher von fĂŒnfzehn Aufsichtsratsmitgliedern jeweils mindestens fĂŒnf Frauen und fĂŒnf MĂ€nner dem Aufsichtsrat angehören.
  Auskunftsrecht der AktionĂ€re gemĂ€ĂŸ § 118 AktG GemĂ€ĂŸ § 118 AktG ist jedem AktionĂ€r auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft ĂŒber Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemĂ€ĂŸen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschĂ€ftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den GrundsĂ€tzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernĂŒnftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufĂŒgen oder wenn ihre Erteilung strafbar wĂ€re. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort ĂŒber mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugĂ€nglich war. Wir bitten Sie, Fragen, deren Beantwortung einer lĂ€ngeren Vorbereitungszeit bedarf, zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an die Gesellschaft per E-Mail an anmeldung.evn@hauptversammlung.at zu richten.   AntrĂ€ge in der Hauptversammlung gemĂ€ĂŸ § 119 AktG Jeder AktionĂ€r ist – unabhĂ€ngig von einem bestimmten Anteilsbesitz – berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung AntrĂ€ge zu stellen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere AntrĂ€ge vor, so bestimmt gemĂ€ĂŸ § 119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. Voraussetzung fĂŒr die Antragstellung ist die Teilnahme an der Hauptversammlung. Über einen Beschlussvorschlag, der gemĂ€ĂŸ § 110 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gemacht wurde, ist nur dann abzustimmen, wenn er in der Hauptversammlung als Antrag wiederholt wird. Ein AktionĂ€rsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemĂ€ĂŸ § 110 AktG voraus (siehe oben).   DatenschutzerklĂ€rung fĂŒr AktionĂ€re der EVN AG Die EVN AG, EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf, ist Verantwortliche fĂŒr die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der AktionĂ€re. Die EVN AG verarbeitet personenbezogene Daten der AktionĂ€re, insbesondere jene gemĂ€ĂŸ § 10a Abs 2 AktG, dies sind unter anderem Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankdaten, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des AktionĂ€rs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der BevollmĂ€chtigten, auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der EuropĂ€ischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt, um den AktionĂ€ren oder ihren BevollmĂ€chtigten die AusĂŒbung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Soweit erforderlich werden die vorerwĂ€hnten personenbezogenen Daten auch im Rahmen der Abhaltung in Form einer virtuellen Hauptversammlung verarbeitet, um den AktionĂ€ren die AusĂŒbung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Die personenbezogenen Daten erhĂ€lt die EVN AG von den AktionĂ€ren oder vom jeweiligen depotfĂŒhrenden Institut. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von AktionĂ€ren bzw. deren Vertretern ist fĂŒr die Teilnahme von AktionĂ€ren und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemĂ€ĂŸ dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Ohne eine Verarbeitung der vorerwĂ€hnten personenbezogenen Daten ist die DurchfĂŒhrung der (virtuellen) Hauptversammlung nicht möglich. Rechtsgrundlage fĂŒr die Verarbeitung ist somit Art 6 Abs 1 lit c DSGVO. Die EVN AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von EVN AG nur solche personenbezogenen Daten, die fĂŒr die AusfĂŒhrung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der EVN AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die EVN AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Nimmt ein AktionĂ€r bzw. dessen Vertreter an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden AktionĂ€re bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen berechtigten Personen in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, BeteiligungsverhĂ€ltnis) – auch anderer AktionĂ€re – einsehen. EVN AG ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene AktionĂ€rsdaten (insbesondere das bzw. im Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG). Ohne eine solche Datenverarbeitung könnte die EVN AG ihren gesetzlichen Pflichten, insbesondere nach § 120 AktG, nicht nachkommen.  Die personenbezogenen Daten der AktionĂ€re bzw. deren Vertreter werden gelöscht bzw. anonymisiert, sobald sie fĂŒr die Zwecke, fĂŒr die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus GeldwĂ€schevorschriften. Sofern rechtliche AnsprĂŒche von AktionĂ€ren gegen die EVN AG oder umgekehrt von der EVN AG gegen AktionĂ€re erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der KlĂ€rung und Durchsetzung von AnsprĂŒchen in EinzelfĂ€llen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten wĂ€hrend der Dauer der VerjĂ€hrung zuzĂŒglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskrĂ€ftiger Beendigung fĂŒhren. Jeder AktionĂ€r bzw. jeder Vertreter hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, EinschrĂ€nkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezĂŒglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf DatenĂŒbertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können AktionĂ€re bzw. deren Vertreter gegenĂŒber der EVN AG unentgeltlich ĂŒber die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten datenschutz@evn.at oder ĂŒber die folgenden Kontaktdaten geltend machen:   EVN AG Datenschutzbeauftragter EVN Platz AT-2344 Maria Enzersdorf   Zudem steht den AktionĂ€ren ein Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (dsb@dsb.gv.at) nach Art 77 DSGVO zu.     Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106 Z 9 AktG)  Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 179.878.402 StĂŒck auf den Inhaber lautende StĂŒckaktien zerlegt. Jede Aktie gewĂ€hrt eine Stimme. Die Gesellschaft hĂ€lt 1.572.202 StĂŒck eigene Aktien. AbzĂŒglich dieser Aktien, aus denen kein Stimmrecht zusteht, betrĂ€gt die Gesamtzahl der Stimmrechte 178.306.200. Es besteht nur eine Aktiengattung. Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt um 10:30 Uhr. Bei der Registrierung ist ein gĂŒltiger amtlicher Lichtbildausweis zur Identifikation vorzulegen. Weitergehende Informationen ĂŒber den Ablauf der Hauptversammlung etc. finden Sie auch auf der Internetseite der Gesellschaft www.evn.at/hauptversammlung. Im Sinne der Sprachvereinfachung sowie einer besseren Lesbarkeit wird in dieser Einberufung und den dazugehörenden Dokumenten durchgĂ€ngig auf geschlechtsneutrale Formulierungen verzichtet. Soweit personenbezogene Angaben nur in mĂ€nnlicher Form angefĂŒhrt sind, bezieht sich die gewĂ€hlte Diktion auf alle Geschlechter in gleicher Weise.     Maria Enzersdorf, im JĂ€nner 2026 Der Vorstand


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Unternehmen: EVN AG
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Österreich
Telefon: +43-2236-200-12294
E-Mail: info@evn.at
Internet: www.evn.at
ISIN: AT0000741053
WKN: 074105
Börsen: Wiener Börse (Amtlicher Handel)

 
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