Softing AG, DE0005178008

EQS-HV: Softing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2026 in Haar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

30.03.2026 - 15:05:34 | dgap.de

Softing AG / DE0005178008

Softing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Softing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2026 in Haar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

30.03.2026 / 15:05 CET/CEST
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Softing AG Haar ISIN DE0005178008 Eindeutige Kennung des Ereignisses: DE0005178008-GMET-202605 Einladung zur Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die am 7. Mai 2026 um 10:00 Uhr (MESZ) im Bürgerhaus Haar, Kirchenplatz 1, 85540 Haar, stattfindet. Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen,
während der gesamten Dauer an der Hauptversammlung teilzunehmen. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2025 Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. Sämtliche vorstehenden Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert. Sie sind vom Tag der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.softing.com/hauptversammlung zugänglich und werden der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich gemacht.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2025 Nach Auffassung des Vorstands und des Aufsichtsrats sind aufgrund der anhaltend schwierigen Konjunkturlage in den Bereichen Maschinenbau und Prozessindustrie neben den bereits eingeleiteten Effizienz- und Fokusprogrammen weitere Maßnahmen, insbesondere zur Liquiditätssicherung, erforderlich, um dem herausfordernden wirtschaftlichen Umfeld adäquat zu begegnen. Nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile aus Sicht der Aktionäre der Gesellschaft soll daher auch die Dividendenzahlung für das Geschäftsjahr 2025 ausgesetzt werden. Die dadurch im Unternehmen verbleibende Liquidität soll zur weiteren Stärkung der Kapitalbasis und zur Finanzierung von Produktentwicklungen verwendet werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 1.068.443,88 in voller Höhe, d.h. in Höhe von EUR 1.068.443,88, auf neue Rechnung vorzutragen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Rödl Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, Zweigniederlassung München, Denninger Straße 84, 81925 München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 zu wählen. Die Rödl Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zweigniederlassung München, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
6. Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2025 erstellt, der von dem Abschlussprüfer geprüft wurde. Der Vergütungsbericht einschließlich des Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers ist über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.softing.com/hauptversammlung zugänglich und wird auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 wird gebilligt.
7. Beschlussfassung über die Erweiterung des Aufsichtsrats und die entsprechende Änderung von § 9 Abs. 1 der Satzung Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht derzeit gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats soll von drei auf vier Mitglieder erhöht werden, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Dies erfordert eine Änderung von § 9 Abs. 1 der Satzung, die erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam wird. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von drei auf vier Mitglieder erhöht und § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt geändert: „(1) Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern.“
8. Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds Gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung setzt sich der Aufsichtsrat aus drei Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Satzungsänderung durch Eintragung in das Handelsregister wird sich der Aufsichtsrat gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der geänderten Satzung aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammensetzen. Sofern die Hauptversammlung die unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene Erweiterung des Aufsichtsrats beschießt, muss daher ein neues Aufsichtsratsmitglied in den dann vierköpfigen Aufsichtsrat gewählt werden. Diese Wahl kann bereits in dieser Hauptversammlung mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Handelsregistereintragung der entsprechenden Satzungsänderung erfolgen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Herbert Ender,
Geschäftsführer (CEO) und Präsident des Verwaltungsrats der Noser Management AG mit Sitz in Zürich, Schweiz,
wohnhaft in Hausen AG, Schweiz, mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Handelsregistereintragung der unter Tagesordnungspunkt 7 zur Erweiterung des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Änderung von § 9 Abs. 1 der Satzung und bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. Der vorgenannte Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele sowie das vom Aufsichtsrat erarbeitete Kompetenzprofil für das Gesamtgremium. Der Lebenslauf des vorgeschlagenen Kandidaten, der insbesondere über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt, ist ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.softing.com/hauptversammlung zugänglich. Herr Ender ist zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung dieser Hauptversammlung Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitglied des Aufsichtsrats (Vorsitzender) der Noser Engineering AG, München*
Mitglied des Aufsichtsrats (Vorsitzender) der Bucher & Suter AG, Bensheim*
Mitglied des Aufsichtsrats (Vorsitzender) der FROX communication AG, München*
* Mandate innerhalb der Noser Gruppe Angaben gemäß Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex Die nach Einschätzung des Aufsichtsrats für die Wahlentscheidung relevanten persönlichen und geschäftlichen Beziehungen des vorgeschlagenen Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär werden wie folgt offengelegt: Herr Herbert Ender ist Geschäftsführer (CEO) und Präsident des Verwaltungsrats der Noser Management AG mit Sitz in Zürich, Schweiz, die als Aktionär unmittelbar mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien und damit wesentlich an der Softing AG beteiligt ist; zudem hält er mehrere Mandate in Aufsichts- und Verwaltungsräten von Gesellschaften der Noser Gruppe. Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Ender vergewissert, dass ihm genügend Zeit für die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Aufsichtsratsmitglied der Softing AG zur Verfügung steht.
9. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Anpassung der Aufsichtsratsvergütung in § 14 Abs. 1 der Satzung und die Billigung des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder Die derzeit geltende, in § 14 der Satzung der Gesellschaft geregelte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 4. Mai 2023 beschlossen und das entsprechende Vergütungssystem gebilligt. Das Vergütungssystem sieht eine Höchstgrenze für die Vergütung des Aufsichtsrats vor, wobei zugrunde gelegt wird, dass dieser aus drei Personen besteht. Vor dem Hintergrund der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Erweiterung des Aufsichtsrats auf vier Mitglieder soll diese Regelung unter grundsätzlicher Beibehaltung der Vergütung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder und der Höchstgrenze hinsichtlich der Maximalvergütung des gesamten Aufsichtsrats angepasst und § 14 Abs. 1 Satz 6 der Satzung sowie das zugrundeliegende Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder entsprechend geändert und von der Hauptversammlung gebilligt werden. § 14 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung bleiben von den Änderungen unberührt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
a) § 14 Abs. 1 Satz 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Die Aufsichtsratsvergütung ist für alle Aufsichtsräte auf insgesamt maximal EUR 200.000,00 pro Jahr begrenzt.“
b) Das geänderte Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder, das ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.softing.com/hauptversammlung zugänglich ist und eingesehen werden kann, wird gebilligt.
10. Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Softing AG und der Softing Automotive Electronics GmbH Die Softing AG als Organträgerin hat mit ihrer 100%-igen Tochtergesellschaft Softing Automotive Electronics GmbH mit Sitz in Haar/Landkreis München als Organgesellschaft am 24. März 2026 einen Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Der Ergebnisabführungsvertrag wird erst mit Eintragung im Handelsregister der Softing Automotive Electronics GmbH wirksam. Voraussetzung der Eintragung und damit Voraussetzung für die Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrages sind die Zustimmung der Hauptversammlung der Softing AG und die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Softing Automotive Electronics GmbH. Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Softing Automotive Electronics GmbH wird voraussichtlich am 7. Mai 2026 erfolgen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Dem Ergebnisabführungsvertrag vom 24. März 2026 zwischen der Softing AG und der Softing Automotive Electronics GmbH wird zugestimmt. Der Ergebnisabführungsvertrag hat folgenden Inhalt:
 
„Ergebnisabführungsvertrag
zwischen der
Softing AG
Richard-Reitzner-Allee 6, 85540 Haar
und der
Softing Automotive Electronics GmbH
Richard-Reitzner-Allee 6, 85540 Haar
 
Vorbemerkung
(1) Im Handelsregister des Amtsgerichts München ist unter HRB 127604 die Softing AG mit Sitz in Haar, Landkreis München (nachfolgend „ Organträgerin “ genannt), eingetragen.
(2) Im Handelsregister des Amtsgerichts München ist unter HRB 184930 die Softing Automotive Electronics GmbH mit Sitz in Haar, Landkreis München (nachfolgend „ Organgesellschaft “ genannt), eingetragen.
(3) Die Organträgerin ist am Stammkapital der Organgesellschaft in Höhe von EUR 61.000,00 als alleinige Gesellschafterin beteiligt.
(4) Die Parteien beabsichtigen, einen Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien, was folgt:
§ 1
Gewinnabführung
(1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich entsprechend § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen ist, vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze 2 und 3, der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag.
(2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
(3) Soweit § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung nicht entgegensteht, sind während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
(4) Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen oder von vorvertraglichen Gewinnrücklagen ist ausgeschlossen.
(5) Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird mit Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Zahlung fällig.
§ 2
Verlustübernahme
Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
§ 3
Außenstehende Gesellschafter
An der Organgesellschaft sind keine außenstehenden Gesellschafter beteiligt. Ausgleichs- und Abfindungsansprüche entsprechend den Vorschriften der §§ 304, 305 AktG bestehen im Rahmen dieses Ergebnisabführungsvertrages daher nicht.
§ 4
Wirksamwerden und Vertragsdauer
(1) Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin sowie der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft abgeschlossen. Er wird mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft.
(2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende desjenigen Geschäftsjahres der Organgesellschaft, nach dessen Ablauf die durch diesen Vertrag zu begründende körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit („ Mindestlaufzeit “) erfüllt hat (nach derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) seit Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, für das dieser Vertrag gemäß vorstehenden Absätzen erstmalig Anwendung gefunden hat).
(3) Das Recht zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die Organträgerin ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, wenn sie nicht mehr (unmittelbar oder mittelbar) mehrheitlich an der Organgesellschaft beteiligt ist.
(4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
(5) Wird die Wirksamkeit dieses Vertrages oder seine ordnungsgemäße Durchführung steuerlich nicht oder nicht vollständig anerkannt, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die Mindestlaufzeit jeweils erst am ersten Tag desjenigen Geschäftsjahres der Organgesellschaft beginnt, für welches die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung seiner Wirksamkeit oder seiner ordnungsgemäßen Durchführung erstmalig oder erstmalig wieder vorliegen.
(6) Wenn der Vertrag endet, hat die Organträgerin den Gläubigern der Organgesellschaft nach näherer Maßgabe des § 303 AktG Sicherheit zu leisten.
§ 5
Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieses § 5 Abs. 1 bedürfen der Schriftform.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder undurchsetzbar sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, werden dadurch die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen, undurchführbaren oder undurchsetzbaren Bestimmung eine wirksame, durchführbare und durchsetzbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Parteien mit der unwirksamen, undurchführbaren oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.“
Die folgenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.softing.com/hauptversammlung zugänglich und werden in der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich gemacht:
der Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Softing AG und der Softing Automotive Electronics GmbH vom 24. März 2026;
der gemeinsame Bericht des Vorstands der Softing AG und der Geschäftsführung der Softing Automotive Electronics GmbH über den Ergebnisabführungsvertrag gemäß § 293a AktG;
die Jahresabschlüsse und die Konzernabschlüsse sowie die zusammengefassten Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern der Softing AG für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025;
der Jahresabschluss der Softing Automotive Electronics GmbH für das Geschäftsjahr 2023 (für das Geschäftsjahr 2023 wurde von den Erleichterungen des § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch gemacht und mithin für dieses Geschäftsjahr kein Lagebericht erstellt) sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Softing Automotive Electronics GmbH für die Geschäftsjahre 2024 und 2025.
TEILNAHMEBEDINGUNGEN
1. Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 30. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen: Softing AG
c/o meet2vote AG
Marienplatz 1
84347 Pfarrkirchen
Deutschland
E-Mail: anmeldung@meet2vote.de Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 15. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“) zu beziehen. Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, er lässt sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
2. Stimmrechtsvertretung Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), sofern nicht ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigt werden soll. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses Formular steht auch unter https://www.softing.com/hauptversammlung zum Herunterladen zur Verfügung. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft an die nachstehende Adresse oder E-Mail-Adresse übermittelt werden: Softing AG
c/o meet2vote AG
Marienplatz 1
84347 Pfarrkirchen
Deutschland
E-Mail: softing@meet2vote.de Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. § 135 AktG sieht unter anderem vor, dass die Vollmacht einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigen wollen, werden daher gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über das Verfahren der Vollmachtserteilung und die möglicherweise geforderte Form der Vollmacht rechtzeitig abzustimmen. Aktionäre können sich auch durch den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Dem Stimmrechtsvertreter steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, die nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Das Vollmachts- und Weisungsformular steht auch unter https://www.softing.com/hauptversammlung zum Herunterladen zur Verfügung. Die Vollmacht mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollen aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 6. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bei der vorstehenden Adresse oder E-Mail-Adresse eingegangen sein. Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
3. Übermittlung von Informationen durch Intermediäre über SWIFT Neben den oben genannten Wegen der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes sowie der Stimmrechtsvertretung kann die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sowie eine Vollmachts- und Weisungserteilung sowie deren Änderung gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre über SWIFT erfolgen. Autorisierte SWIFT-Teilnehmer nutzen dazu bitte BIC: CPTGDE5WXXX Instruktionen sind nur gemäß ISO 20022 über SWIFT möglich. Anmeldungen und der Nachweis des Anteilsbesitzes über SWIFT müssen spätestens bis zum letzten Anmeldetag (SWIFT Enrolment Market Deadline), das heißt bis 30. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein. Änderungen sowie Vollmachts- und Weisungserteilungen über SWIFT sind danach noch möglich und müssen bis 6. Mai 2026, 12:00 Uhr (MESZ), (SWIFT Vote Market Deadline) bei der Gesellschaft eingegangen sein.
4. Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
a) Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen sind an den Vorstand zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis zum 6. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Entsprechende Verlangen sind an den Vorstand der Softing AG schriftlich an folgende Adresse Vorstand der Softing AG
c/o meet2vote AG
Marienplatz 1
84347 Pfarrkirchen
Deutschland oder in elektronischer Form nach § 126a BGB, das heißt per E-Mail unter Hinzufügung des Namens und mit qualifizierter elektronischer Signatur, an die E-Mail-Adresse antrag@meet2vote.de zu richten. Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten werden. Bei der Berechnung dieser 90 Tage-Frist bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse https://www.softing.com/hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den Tagesordnungspunkten sowie gemäß § 127 AktG Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern an die Gesellschaft zu übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende Adresse oder E-Mail-Adresse zu richten: Softing AG
c/o meet2vote AG
Marienplatz 1
84347 Pfarrkirchen
Deutschland
E-Mail: antrag@meet2vote.de Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der vorstehenden Adresse spätestens bis zum 22. April 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen, werden, soweit die übrigen Voraussetzungen für eine Veröffentlichungspflicht nach §§ 126, 127 AktG erfüllt sind, einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.softing.com/hauptversammlung zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu etwaigen Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Wir bitten zu beachten, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge auch im Falle einer bereits erfolgten vorherigen Übermittlung an die Gesellschaft in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort (nochmals) mündlich gestellt werden. Das Recht der Aktionäre, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung zu stellen oder Wahlvorschläge zu unterbreiten, bleibt hiervon unberührt.
c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Gemäß § 293g Abs. 3 AktG ist zudem jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über alle für den Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages wesentlichen Angelegenheiten der Softing Automotive Electronics GmbH zu geben. Nach § 19 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken und Näheres hierzu bestimmen. Er ist insbesondere berechtigt, bereits zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für den einzelnen Redner festzulegen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 Abs. 1 AktG) der Aktionäre können im Internet unter https://www.softing.com/hauptversammlung eingesehen werden.
5. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Informationen nach § 124a AktG und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.softing.com/hauptversammlung abrufbar. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter dieser Internetadresse bekannt gegeben.
6. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 9.925.881 nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Es bestehen also 9.925.881 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
7. Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter Die Softing AG als „Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erhebt zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen und einen rechtmäßigen und satzungsgemäßen Ablauf der Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung sicherzustellen. Soweit die Softing AG diese Daten nicht von den Aktionären und/oder etwaigen Aktionärsvertretern erhält, übermittelt die deren Depot führende Bank diese personenbezogenen Daten an die Softing AG. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter ist für die Durchführung der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c DS-GVO i.V.m. §§ 123, 129, 135 AktG. Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Softing AG verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Softing AG. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt (z.B. Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnis, vgl. § 129 Abs. 4 AktG). Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen sind, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen sowie ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Datenübertragbarkeit) zu erhalten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter auch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzulegen. Diese Rechte können Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter unter den folgenden Kontaktdaten der Softing AG geltend machen: Softing AG
Richard-Reitzner-Allee 6
85540 Haar bei München
Deutschland
Telefon: +49 89 4 56 56-0
E-Mail: info@softing.com Zudem steht Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DS-GVO zu. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Softing AG ist wie folgt erreichbar: Herr Robert Jeffares
Data Business Services GmbH & Co KG
Nördliche Münchner Straße 47
82031 Grünwald
Deutschland
Telefon: +49 89 12501375-0
E-Mail: jeffares@db5.eu
 
Haar, im März 2026 Softing AG Der Vorstand


30.03.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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