Datenrettung, Auftragsverarbeitung

Datenrettung extern beauftragen: welche Pflichten nach der DSGVO im Unternehmen bleiben

Veröffentlicht am: 14.09.2026 um 08:45 Uhr | pressetext, AD HOC NEWS
Leipzig - Wer einen defekten Server, eine Festplatte oder ein NAS zur Wiederherstellung nach außen gibt, verlagert die Technik, behĂ€lt aber die datenschutzrechtliche Verantwortung. EnthĂ€lt der DatentrĂ€ger personenbezogene Daten und liest der Dienstleister sie im Auftrag des Unternehmens aus, gelten die Anforderungen aus Artikel 28 DSGVO, und zwar schon vor dem Versand. Das Leipziger Datenrettungslabor DATA REVERSEÂź fasst zusammen, was in die Beauftragung gehört und warum die Kopien, die wĂ€hrend der Rekonstruktion entstehen, eine eigene Regelung brauchen.

Die Auftragsverarbeitung beginnt vor dem Versand

Verarbeitet ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag, verlangt Artikel 28 DSGVO eine vertragliche Grundlage. Geregelt werden darin Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck, die Weisungsbindung, die Vertraulichkeit der eingesetzten Personen sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen. FĂŒr den Alltag heißt das: vor der Übergabe eines DatentrĂ€gers sollte geklĂ€rt sein, ob eine bestehende Vereinbarung den konkreten Auftrag ĂŒberhaupt abdeckt.

Zwei Punkte geraten dabei hÀufig aus dem Blick. Ein Auftragsverarbeiter darf weitere Auftragsverarbeiter nur mit vorheriger gesonderter oder allgemeiner schriftlicher Genehmigung des Verantwortlichen einsetzen. Und ebenso gehört zur Vorbereitung die Frage, an welchem Ort die Bearbeitung stattfindet und ob dabei personenbezogene Daten in ein Drittland gehen.

Arbeitskopien entstehen außerhalb des Unternehmens

In der professionellen Datenrettung wird in der Regel nicht direkt auf dem beschĂ€digten Original gearbeitet. Soweit technisch möglich, ĂŒberfĂŒhren die Techniker die noch lesbaren Bereiche zunĂ€chst schonend in sektorbasierte Abbilder, denn bei physisch geschĂ€digten Laufwerken kann jeder zusĂ€tzliche Lesezugriff den Zustand weiter verschlechtern.

Datenschutzrechtlich hĂ€ngt viel an diesem Arbeitsschritt: WĂ€hrend der Bearbeitung liegen zusĂ€tzliche Kopien des Datenbestands außerhalb des Unternehmens. Wie lange die Abbilder aufbewahrt werden und wer darauf zugreifen kann, sollte deshalb Teil der Beauftragung sein und nicht erst zum Thema werden, wenn die Daten lĂ€ngst zurĂŒck sind.

Nach dem Auftrag: Löschung oder RĂŒckgabe

Ist die Wiederherstellung abgeschlossen, entscheidet der Verantwortliche, ob die personenbezogenen Daten gelöscht oder zurĂŒckgegeben werden. Vorhandene Kopien werden nach Artikel 28 Absatz 3 DSGVO grundsĂ€tzlich gelöscht, sofern keine gesetzliche Pflicht zur weiteren Speicherung besteht. Wer trifft diese Wahl im eigenen Haus, und wer bestĂ€tigt anschließend die Löschung? Beides lĂ€sst sich vorab festlegen.

Ein Fall aus der Laborpraxis

Wie konkret das werden kann, zeigt ein Auftrag aus dem Labor von DATA REVERSEŸ. Auf der externen Festplatte der Friseurmeisterin Christin Bader lagen Telefonnummern und Adressen ihrer Kundinnen und Kunden, dazu die individuellen Farbrezepturen. Ein einzelnes GerÀt enthielt damit den kompletten personenbezogenen Kundenbestand eines Betriebs, und zwar in einer Branche, in der Datenschutz selten als eigenes Thema mitlÀuft. Den Fall schildert sie in einer Videoreferenz selbst.

Wenn eine Schutzverletzung auftritt, zÀhlt der Meldeweg

Wird einem Auftragsverarbeiter wĂ€hrend der Bearbeitung eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt, muss er den Verantwortlichen unverzĂŒglich informieren. FĂŒr das Unternehmen kann anschließend die Meldepflicht gegenĂŒber der zustĂ€ndigen Aufsichtsbehörde greifen, wobei Artikel 33 DSGVO eine Meldung unverzĂŒglich und möglichst binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden vorsieht. Diese Frist wird knapp, wenn erst im Ernstfall geklĂ€rt wird, wer die Information des Dienstleisters entgegennimmt.

BerufsgeheimnistrĂ€ger: die Genehmigung allein genĂŒgt nicht

Arztpraxen, Kanzleien und SteuerbĂŒros stehen zusĂ€tzlich in der Pflicht aus § 203 StGB. Sonstige mitwirkende Personen dĂŒrfen eingebunden werden, soweit das fĂŒr deren TĂ€tigkeit erforderlich ist, allerdings muss der BerufsgeheimnistrĂ€ger dafĂŒr Sorge tragen, dass diese Personen zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Wer einen Praxis- oder Kanzleiserver in ein Labor gibt, holt sich damit eine solche mitwirkende Person ins Verfahren. Je nach Berufsgruppe kommen berufsrechtliche Anforderungen hinzu, etwa an die sorgfĂ€ltige Auswahl des Dienstleisters.

Vor der Übergabe zu klĂ€ren

* Deckt die vorhandene Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung den konkreten Auftrag ab? * Wer genehmigt Unterauftragnehmer, und an welchem Ort wird bearbeitet? * Bis wann werden die Arbeitskopien gelöscht, und wer bestÀtigt das? * Ist die VerarbeitungstÀtigkeit im Verzeichnis nach Artikel 30 DSGVO dokumentiert? * Wer im Unternehmen nimmt eine Meldung des Dienstleisters entgegen?

Bei der Auswahl eines Dienstleisters kann ein zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem als Anhaltspunkt dienen. DATA REVERSEÂź ist nach ISO 9001 und ISO/IEC 27001 zertifiziert. Welche Vereinbarungen der einzelne Auftrag verlangt, bleibt davon unberĂŒhrt und gehört in jedem Fall geprĂŒft.

(Ende)

Aussender: DATA REVERSEŸ Datenrettung Ansprechpartner: Christine Schröder Tel.: +49 341 392 817 89 E-Mail: presse@datareverse.de Website: www.datareverse-datenrettung.de

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