STRABAG SE: Veröffentlichung gemäß § 135 Abs. 2 BörseG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
Veröffentlicht am: 11.08.2026 um 19:22 Uhr | dgap.de| EQS Stimmrechtsmitteilung: STRABAG SE 11.08.2026 / 19:22 CET/CEST Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Beteiligungsmeldung gem §§ 130 bis 134 BörseG 2018 Wien, 11.8.2026 Überblick 1. Emittent: STRABAG SE 2. Grund der Mitteilung: Sonstiges 3. Meldepflichtige Person Syndikat (§ 133 Z 1 BörseG 2018)
4. Namen der Aktionäre: 5. Datum der Schwellenberührung: 6.8.2026 6. Gesamtposition der meldepflichtigen Person
Details 7. Details über die gehaltenen Instrumente am Tag der Berührung der Schwelle:
8. Information in Bezug auf die meldepflichtige Person: Volle Kette der kontrollierten Unternehmen, über die die Stimmrechte und/oder Finanz-/sonstigen Instrumente gehalten werden, beginnend mit der obersten kontrollierenden natürlichen oder juristischen Person:
9. Im Falle von Stimmrechtsvollmacht Datum der Hauptversammlung: - Stimmrechtsanteil nach der Hauptversammlung: - entspricht - Stimmrechten 10. Sonstige Kommentare: 1. Die Stimmrechtsmitteilung erfolgt wegen Abschluss eines Spaltungs- und Übernahmevertrags zwischen RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN registrierte Genossenschaft m.b.H. (RHO) und RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG (RLB NÖ-W) am 6.8.2026 mit dem gem §21 GenSpaltG ua die Beteiligungen der RHO auf RLB NÖ-W übertragen werden sollen. Abspaltung und Übertragung stehen unter aufschiebenden Bedingungen. Mit Wirksamwerden der Abspaltung erwirbt RLB NÖ-W die direkt von RHO gehaltenen STRABAG-Aktien und die Beteiligung der RHO an BLR-Baubeteiligungs GmbH. (BLR) und erlangt Parteistellung im Syndikatsvertrag (Pkt 10.5). 2. Der Spaltungs- und Übernahmevertrag begründet ein Finanzinstrument von RLB NÖ-W und damit einen Stimmrechtsanteil von RLB NÖ-W nach §131 Abs 1 Z1 und 2 BörseG von zusammen 79.971.787 (67,77%), sodass die Schwellen von 4% bis 50% überschritten werden. Von dem Stimmrechtsanteil entfallen 13,62% auf die von RHO und von BLR direkt gehaltenen Aktien und 54,15% auf die BLR zuzurechnenden syndizierten Aktien sowie das Vorkaufsrecht (7.B.1). 3. Von den im Pkt 7.A angeführten 63.351.614 Aktien (rd 53,69%), welche die in Pkt 3 genannten Rechtsträger in Summe halten, sind lediglich 47.200.000 (40%) syndiziert und damit wechselseitig gem §133 Z1 BörseG zuzurechnen. Die übrigen 16.151.614 Aktien (rd 13,69%) sind nicht syndiziert und werden daher nicht wechselseitig gem §133 Z1 BörseG zugerechnet. 4. Die Bestände von zu Aktien gehörenden Stimmrechten (direkt gem §130 BörseG, indirekt gem §133 BörseG, Summe §§130, 133 BörseG) sind wie folgt (% gerundet): a) Hans Peter Haselsteiner Direkt 69.376 (0,06%) - davon 1 (0,00%) syndiziert Indirekt 55.371.813 (46,93%) Summe 55.441.189 (46,98%) b) Haselsteiner Familien-Privatstiftung Direkt 31.771.813 (26,93%) - davon 23.599.999 (20,00%) syndiziert Indirekt 23.600.001 (20,00%) Summe 55.371.814 (46,93%) c) RHO Direkt 6.962.863 (5,90%) - sämtliche 6.962.863 (5,90%) syndiziert Indirekt 44.508.923 (37,72%) Summe 51.471.786 (43,62%) d) BLR Direkt 9.108.923 (7,72%) - davon 4.837.137 (4,10%) syndiziert Indirekt 42.362.863 (35,90%) Summe 51.471.786 (43,62%) e) UNIQA Insurance Group AG Direkt 27.575 (0,02%) - davon 18.267 (0,02%) syndiziert Indirekt 50.811.064 (43,06%) Summe 50.838.639 (43,08%) f) UNIQA Österreich Versicherungen AG Direkt 13.698.637 (11,61%) - davon 10.647.325 (9,02%) syndiziert Indirekt 37.130.694 (31,47%) Summe 50.829.331 (43,08%) g) UNIQA Erwerb von Beteiligungen Gesellschaft m.b.H. Direkt 1.712.427 (1,45%) - davon 1.134.408 (0,96%) syndiziert Indirekt 46.065.592 (39,04%) Summe 47.778.019 (40,49%) 5. Zu den zugerechneten Stimmrechten von rd 24,15% aufgrund des Vorkaufsrechts (7.B.1): Das seit 23.4.2007 bestandene Core Shareholders Syndikat endete mit Ablauf des 31.12.2022. Die unter Pkt 3 genannten Rechtsträger (noch ohne RLB NÖ-W) haben ein Syndikat ohne MKAO Rasperia Trading Limited (Rasperia) gebildet. Trotz Beendigung des Core Shareholders Syndikats bleibt das Vorkaufsrecht der in Pkt 8 Z 1 bis 2 genannten Rechtsträger und das Vorkaufsrecht der in Pkt 8 Z 3, 5 bis 8 genannten Rechtsträger solange aufrecht, als diese jeweils zumindest 8,5% des Grundkapitals des Emittenten besitzen. Da Rasperia der VO (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17.3.2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in der geänderten/ergänzten Fassung (EU-SanktionsVO) unterliegt, gelten zum Vorkaufsrecht die Beschränkungen der EU-SanktionsVO. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Schiedsklage vom Oktober 2024, mit der die in Pkt 8 Z 1 bis 2 und Z 3, 5 bis 8 genannten Rechtsträger einen Vorkaufsfall gegen Rasperia geltend gemacht haben (Kontrollwechselvorgang durch einen Verkauf der Rasperia-Anteile an Illiadis JSC) unter Anspruchsverzicht zurückgenommen wurde. Wien am 11.8.2026 11.08.2026 CET/CEST Originalinhalt anzeigen: EQS News | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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