AufklÀrungsfehler vor Operation - BGH stÀrkt Patientenrechte
Veröffentlicht am: 29.12.2025 um 15:37 Uhr | dpa, AD HOC NEWSDie Voraussetzungen dafĂŒr sind laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe aber sehr eng auszulegen.
Demnach muss sich eine solche hypothetische Einwilligung auf die tatsĂ€chlich durchgefĂŒhrte MaĂnahme beziehen. Hingegen könne sie nicht angenommen werden, wenn der Patient zwar in eine entsprechende, jedoch erst spĂ€ter durchgefĂŒhrte MaĂnahme eingewilligt hĂ€tte. (Az. VI ZR 165/23)
SehfÀhigkeit beeintrÀchtigt
Im konkreten Fall war eine Frau laut BGH im Jahr 2013 wegen des Verdachts auf einen Tumor am Gehirn operiert worden. Ăber die Risiken des Eingriffs sei sie aber erst am Tag vorher aufgeklĂ€rt worden, statt schon bei einem vorherigen Termin. Die Operation soll mehrere FolgeschĂ€den verursacht haben wie eine LĂ€hmung der Augen- und Lidmuskulatur, welche die SehfĂ€higkeit erheblich beeintrĂ€chtige. Die KlĂ€gerin fordere daher Schadenersatz.
Das Landgericht Kiel hatte die Klage den Angaben nach abgewiesen. Die Berufung, mit der die Frau ihre AnsprĂŒche nur noch auf eine mangelhafte AufklĂ€rung gestĂŒtzt hat, wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig zurĂŒck. Dies sei unter anderem davon ausgegangen, dass die KlĂ€gerin die Einwilligung zur OP auch nach ordnungsgemĂ€Ăer AufklĂ€rung erteilt hĂ€tte und den Eingriff in gleicher Weise von der Beklagten hĂ€tte durchfĂŒhren lassen.
Neue Entscheidung nötig
Das hĂ€lt laut dem BGH einer rechtlichen PrĂŒfung aber nicht stand, weil der Passus zur hypothetischen Einwilligung im BĂŒrgerlichen Gesetzbuch (BGB) enger ausgelegt werden mĂŒsse. Daher hob der sechste Zivilsenat in Karlsruhe das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurĂŒck.
