Betriebsrat muss Überstunden nach Streiks genehmigen
25.01.2026 - 09:12:12Arbeitgeber können nach Arbeitskämpfen nicht einseitig Mehrarbeit anordnen. Das Mitbestimmungsrecht gilt auch in der Nach-Streik-Phase.
Deutschland steckt mitten in einer Streikwelle – und die Frage, wie entstandene Rückstände aufgeholt werden sollen, wird drängender. Doch Vorsicht: Arbeitgeber dürfen nicht einfach per Anordnung Überstunden verlangen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats setzt enge Grenzen, wie ein aktueller Blick auf die Rechtslage zeigt.
Seit Jahresbeginn 2026 häufen sich die Arbeitskämpfe. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hat zu umfassenden Warnstreiks aufgerufen. Am 23. Januar blieben an vielen Theatern die Vorhänge geschlossen, für den 27. Januar ist ein bundesweiter Streiktag an 22 Universitätskliniken geplant. Diese Aktionen folgen auf frühere Arbeitsniederlegungen bei der Autobahn GmbH und in Straßenbauverwaltungen.
Die Folge sind massive Rückstände: Operationen werden verschoben, Anträge liegen auf Halde, Projekte stocken. Für viele Arbeitgeber scheint die Lösung naheliegend: Einfach Überstunden anordnen, um den Rückstand aufzuholen. Doch genau hier liegt der rechtliche Knackpunkt.
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Betriebsrat hat entscheidendes Mitspracherecht
Ein verbreiteter Irrglaube ist, dass die Ausnahmesituation nach einem Streik Sonderrechte für den Arbeitgeber schafft. Das Gegenteil ist der Fall. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) schützt die Arbeitnehmer auch in dieser Phase. Konkret ist die vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
Die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt klar: Dieses Recht gilt auch dann, wenn die Mehrarbeit im Zusammenhang mit einem Arbeitskampf steht. Plant der Arbeitgeber, mit der gesamten Belegschaft Rückstände aufzuarbeiten, braucht er die Zustimmung des Betriebsrats. Dieses Gremium entscheidet mit, ob, in welchem Umfang und für welche Mitarbeitergruppen Überstunden angeordnet werden.
Eine eng begrenzte Ausnahme könnte nur gelten, wenn die Mehrarbeit ausschließlich auf diejenigen Beschäftigten beschränkt bliebe, die nicht gestreikt haben, um unmittelbare Streikfolgen abzuwehren. Für die allgemeine Aufarbeitung nach Streikende gilt diese Einschränkung jedoch nicht.
Gesundheit der Belegschaft im Fokus
Die Debatte um Überstunden findet in einer Zeit statt, in der die Belastungsgrenzen von Beschäftigten stark im Fokus stehen. Eine aktuelle Analyse des DGB-Index “Gute Arbeit” durch ver.di zeigt für den Dienstleistungssektor ein alarmierendes Bild: Verbreiteter Arbeitsstress, Präsentismus und atypische Arbeitszeiten sind an der Tagesordnung.
Vor diesem Hintergrund gewinnt die Schutzfunktion des Betriebsrats zusätzliches Gewicht. Eine pauschale Überstundenanordnung nach einem konfliktreichen Streik könnte für viele Mitarbeiter das Fass zum Überlaufen bringen. Der Betriebsrat muss hier als ausgleichende Instanz agieren und sicherstellen, dass die Aufarbeitung fair und gesundheitsverträglich organisiert wird.
Betriebsvereinbarungen als vorausschauende Lösung
Angesichts der aktuellen Streikhäufung lohnt sich ein präventiver Blick. Statt nach jedem Arbeitskampf neu zu verhandeln, können Rahmen-Betriebsvereinbarungen Klarheit schaffen. Solche Vereinbarungen könnten im Vorfeld regeln, wie mit streikbedingten Rückständen umgegangen wird – etwa durch Obergrenzen für Mehrarbeit, attraktive Zuschläge oder eine gerechte Verteilung der zusätzlichen Last.
Dies würde betriebliche Abläufe berechenbarer machen und könnte weitere Konflikte vermeiden. Eines bleibt jedoch in jedem Fall unverhandelbar: Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist auch nach einem Streik ein unverzichtbarer Pfeiler für faire Arbeitsbedingungen.
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