Betriebsrente, Gericht

Betriebsrente: Gericht bestätigt Beitragspflicht für Kapitalauszahlungen

24.03.2026 - 07:19:48 | boerse-global.de

Einmalige Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge unterliegen der GKV-Beitragspflicht, auch wenn sie zur Vermeidung von Rentenabschlägen verwendet werden. Das Urteil hat Signalwirkung für Millionen.

Betriebsrente: Gericht bestätigt Beitragspflicht für Kapitalauszahlungen - Foto: über boerse-global.de
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Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) stellt klar: Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) sind beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Das gilt selbst dann, wenn das Geld direkt an die Rentenversicherung fließt, um Abschläge zu vermeiden. Die Entscheidung hat Signalwirkung für Millionen Arbeitnehmer und Rentner.

Das Urteil im Kern: Keine Ausnahme für Rentenausgleich

Im konkreten Fall ging es um einen 1958 geborenen Mann. Er erhielt Anfang 2021 rund 46.000 Euro aus seiner bAV und zahlte diesen Betrag kurze Zeit später an die Deutsche Rentenversicherung. Sein Ziel: abschlagsfrei in Rente gehen. Seine Krankenkasse forderte daraufhin Beiträge für diese Kapitalleistung – und für die anschließend gezahlte Rente. Der Mann klagte, verlor aber vor dem Sozialgericht Köln und in der Berufung vor dem LSG NRW.

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Das Gericht begründete sein Urteil klar. Die maßgeblichen Regelungen, insbesondere die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, schreiben Beiträge auf solche Versorgungsbezüge zwingend vor. Eine Ausnahme sei nicht möglich, zumal auch pflichtversicherte Beschäftigte Beiträge auf bAV-Leistungen zahlen müssen.

Wirtschaftliche Identität? Verfassungsrecht? Beides verneint

Ein zentrales Argument des Klägers war die sogenannte „wirtschaftliche Identität“. Er sah die bAV-Auszahlung und die Einzahlung in die Rentenkasse als ein und denselben Geldstrom. Das Gericht folgte dieser Logik nicht. Die gesetzliche Rente basiere auf einem Umlagesystem, nicht auf angespartem Kapital. Eine erneute Verbeitragung scheide nur aus, wenn tatsächlich identische Geldmittel vorlägen – was hier nicht der Fall sei.

Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz wurde verneint. Anders als im Steuerrecht gebe es in der GKV kein allgemeines „Verbot der Doppelverbeitragung“. Der Gesetzgeber habe bei der Massenverwaltung der Krankenkassen Spielraum für pauschale Regelungen. Eine Prüfung jedes Einzelfalls, ob Ausgleichszahlungen geleistet wurden, wäre mit enormem Verwaltungsaufwand verbunden.

Freibeträge nur für Pflichtversicherte – ein großer Unterschied

Die Entscheidung trifft vor allem eine Gruppe hart: freiwillig Versicherte in der GKV. Für sie werden alle Einnahmen zum Lebensunterhalt beitragspflichtig herangezogen. Der monatliche Freibetrag von derzeit 197,75 Euro, der für pflichtversicherte Rentner gilt, kommt für sie nicht zum Tragen.

Für pflichtversicherte Rentner gelten dagegen klare Freigrenzen. Bei einer Einmalzahlung wird der Betrag auf 120 Monate verteilt. Nur der Teil, der über dem monatlichen Freibetrag von 197,75 Euro liegt, ist beitragspflichtig. In der Pflegeversicherung ist die Regelung strenger: Hier dient der Betrag als Freigrenze. Wird sie überschritten, ist die gesamte Leistung beitragspflichtig.

Gesetzgeber fördert, Gerichte prüfen Beitragspflicht

Parallel zu den Gerichtsverfahren arbeitet die Politik an Anreizen. Seit Januar 2026 ist das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) in Kraft. Es soll die bAV attraktiver machen, besonders für Geringverdiener und in kleinen Unternehmen.

Eine Neuerung betrifft die Abfindung von Kleinstanwartschaften. Seit diesem Jahr können sehr kleine Betriebsrenten unter bestimmten Bedingungen in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden. Die Grenzbeträge wurden angehoben. Diese legislative Entwicklung zeigt: Während der Gesetzgeber die Nutzung der bAV fördert, wachen die Sozialgerichte über die Einhaltung der Beitragspflicht nach geltendem Recht.

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Alles offen bis zum Bundessozialgericht

Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Das LSG NRW hat die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen. Die Klärung der grundsätzlichen Rechtsfragen – Stichworte „wirtschaftliche Identität“ und „Doppelverbeitragung“ – obliegt nun dem höchsten deutschen Sozialgericht.

Die Entscheidung des BSG wird mit Spannung erwartet. Sie könnte die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge in Deutschland maßgeblich präzisieren und mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen. Bis dahin bleibt die Rechtslage klar: Kapitalleistungen aus der bAV sind beitragspflichtig – eine Tatsache, die bei der Rentenplanung unbedingt bedacht werden muss.

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