Wenn der Arzt in Irland ist: Online-Diagnose beschÀftigt BGH
12.02.2026 - 12:54:59In der mĂŒndlichen Verhandlung drehte es sich heute um die Frage, ob ein Werbeverbot mit der europĂ€ischen Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. Eine Entscheidung soll erst zu einem spĂ€teren Zeitpunkt fallen.
Das beklagte Unternehmen Wellster Healthtech aus MĂŒnchen vermittelt ĂŒbers Internet Ă€rztliche Beratung und Medikamente - etwa fĂŒr Erektionsstörungen. Patienten fĂŒllen dazu einen Fragebogen aus und bekommen eine "Online-Diagnose" von einem kooperierenden Arzt in Irland. Ein persönliches GesprĂ€ch, Video- oder Telefonanruf gibt es laut BGH nicht. Dem Anbieter zufolge ist ein GesprĂ€ch möglich, aber nicht zwingend. Der Arzt stellt ein Rezept aus und leitet es an eine Versandapotheke weiter, die den Versand der Medikamente abwickelt.
Braucht es das persönliche GesprÀch?
Der Verband Sozialer Wettbewerb sieht in der Werbung fĂŒr dieses Angebot einen VerstoĂ gegen das Heilmittelwerbegesetz. Danach ist Werbung fĂŒr Fernbehandlungen grundsĂ€tzlich verboten - es sei denn, sie erfolgt "unter Verwendung von Kommunikationsmedien", und ein persönlicher Kontakt mit dem Arzt ist nach "allgemein anerkannten fachlichen Standards" nicht nötig. Der Verband - zu dessen Mitgliedern Ărztekammern und Kliniken zĂ€hlen - sieht hier keine solche Ausnahme und klagte auf Unterlassung.
Am Landgericht MĂŒnchen hatte er zunĂ€chst keinen Erfolg. In zweiter Instanz gab das Oberlandesgericht MĂŒnchen der Klage im April 2024 aber statt. Weil bei den betroffenen Krankheitsbildern auch psychische Ursachen und psychotherapeutische MaĂnahmen denkbar seien, sei ein persönliches GesprĂ€ch zwischen Arzt und Patient zur Diagnose und Behandlung erforderlich, entschied der Senat. Wellster Healthtech legte Revision ein, sodass nun der BGH den Fall verhandelte. (Az. I ZR 118/24)
Rechtsrahmen fĂŒr Telemedizin in Europa
Da es im Verfahren um irische Ărzte geht, könnte die Dienstleistungsfreiheit der EuropĂ€ischen Union (EU) eine Rolle spielen, sagte der Vorsitzende Richter, Thomas Koch. Diese erlaubt es Unternehmen und SelbststĂ€ndigen, ihre Dienstleistungen grenzĂŒberschreitend in der gesamten EU anzubieten. Sie kann aber im Ermessen der Mitgliedsstaaten zum Beispiel zum Gesundheitsschutz beschrĂ€nkt werden. Der BGH könnte zu diesem Aspekt auch dem EuropĂ€ischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen.
Es gehe um die Grundsatzfrage, wie Telemedizin in Europa rechtlich eingeordnet wird, sagte Manuel Nothelfer, GrĂŒnder und GeschĂ€ftsfĂŒhrer von Wellster. "Das Verfahren zeigt, dass das deutsche Recht an einer Stelle mit der europĂ€ischen RealitĂ€t kollidiert. Wenn wir Telemedizin als Teil der Versorgung wollen, brauchen wir einen modernen, klaren und europarechtskonformen Rahmen - fĂŒr alle Anbieter und fĂŒr alle Ărztinnen und Ărzte."
@ dpa.de
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