PrÀmie, Medikamente

PrĂ€mie fĂŒr rezeptpflichtige Medikamente? BGH prĂŒft Klage

07.05.2025 - 13:10:15

Darf eine im EU-Ausland ansÀssige Versandapotheke Kunden in Deutschland BonusprÀmien auf rezeptpflichtige Medikamente gewÀhren? Mit dieser Frage beschÀftigt sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Der erste Zivilsenat soll dabei klĂ€ren, ob die in Deutschland geltende gesetzliche Arzneimittelpreisbindung auch fĂŒr Versandapotheken mit Sitz in anderen EU-LĂ€ndern gilt. Wann ein Urteil fallen soll, blieb zunĂ€chst offen.

Konkret ging es in der mĂŒndlichen Verhandlung um eine Klage des Bayerischen Apothekerverbands gegen eine Versandapotheke mit Sitz in den Niederlanden. Die Beklagte versprach Kunden beim Einlösen eines Rezepts einen Bonus von drei Euro pro Medikament bei höchstens neun Euro pro Rezept. Wer per Formular oder Telefonat an einem Arzneimittelcheck teilnahm, bekam ebenfalls eine PrĂ€mie. Die KlĂ€ger sehen darin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und die Arzneimittelpreisbindung. (Az. I ZR 74/24)

Verstoß gegen freien Warenverkehr?

FĂŒr Medikamente, die man ohne Rezept vom Arzt in der Apotheke kaufen kann, gibt es keine gesetzliche Preisbindung. Jede Apotheke entscheidet also selbst, wie teuer sie diese verkauft. FĂŒr verschreibungspflichtige Medikamente ist die Preisbildung hingegen gesetzlich geregelt. Der Grundgedanke: die Medikamente sollen in jeder Apotheke zum gleichen Preis angeboten werden. Das soll die Apotheken vor ruinösem Wettbewerb und die Patienten vor einer Übervorteilung schĂŒtzen, erklĂ€ren die ApothekerverbĂ€nde online.

Umstritten ist seit Jahren, ob die Preisbindung auch fĂŒr Versandapotheken im EU-Ausland gilt - oder ob das gegen den freien Warenverkehr der EU verstĂ¶ĂŸt. Im vorliegenden Fall hatten sich die Vorinstanzen auf die Seite des klagenden Verbands gestellt. Die Preisbindung sei nicht unionsrechtswidrig, entschied das Oberlandesgericht MĂŒnchen. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen können, dass die Regelung ein geeignetes Mittel sei, um die Arzneimittelversorgung in Deutschland zu sichern. Der Klage wurde stattgegeben.

BGH will "harte Fakten"

In der Verhandlung deutete sich an, dass der BGH das teils anders einschĂ€tzen könnte. Nach Rechtsprechung des EuropĂ€ischen Gerichtshofs (EuGH) mĂŒssten "harte Fakten" fĂŒr eine Rechtfertigung der Preisbindung vorliegen, erklĂ€rte der Vorsitzende Richter, Thomas Koch. Es mĂŒsse aufgezeigt werden, dass die Arzneimittelversorgung in Deutschland ohne die Regelung in Gefahr wĂ€re - und nicht etwa auch ĂŒber die Versandapotheken gesichert werden könnte.

Der Anwalt des beklagten Unternehmens betonte, an eben solchen empirischen Beweisen fehle es. Die KlÀgerseite hielt dagegen: wenn man erst messbare Folgen abwarte, könnte es demnach schon zu spÀt sein. "Wenn eine Apotheke zu macht, die macht nicht mehr auf", warnte der Anwalt des Apothekerverbands.

@ dpa.de