Deutsche Rentenversicherung: Neue Altersgrenze für Schwerbehinderte tritt in Kraft
27.01.2026 - 10:31:12Für schwerbehinderte Beschäftigte des Jahrgangs 1964 gelten ab sofort schärfere Regeln für den Renteneintritt. Die Übergangsfristen sind ausgelaufen, die Altersgrenze steigt auf 65 Jahre. Wer früher in Rente geht, muss mit deutlichen Abschlägen rechnen.
Ende der Schonfrist für den Jahrgang 1964
Mit Beginn des Jahres 2026 hat eine lang geplante Gesetzesänderung volle Wirkung entfaltet. Für Versicherte, die 1964 oder später geboren sind, endeten die Übergangsregelungen bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Konkret bedeutet das: Der Jahrgang 1964 ist der erste, der für eine abschlagsfreie Rente das vollendete 65. Lebensjahr erreichen muss. Bislang profitierten ältere Jahrgänge von gestaffelten, niedrigeren Grenzen.
Auch der früheste mögliche Renteneintritt verschiebt sich nach hinten. Während der Jahrgang 1963 noch mit 61 Jahren und 10 Monaten – natürlich mit Abschlag – in Rente gehen konnte, liegt diese Schwelle für 1964 Geborene nun bei 62 Jahren. Juristen sprechen vom Ende des Vertrauensschutzes für die Übergangsjahre. Die stufenweise Anhebung hat ihr Ziel erreicht.
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Finanzielle Härte: Bis zu 10,8 Prozent weniger Rente
Die neuen Grenzen haben direkte finanzielle Konsequenzen. Wer als schwerbehinderter Mensch des Jahrgangs 1964 die Möglichkeit zur Frührente mit 62 Jahren nutzt, muss mit einem dauerhaften Abschlag leben. Die Regel sieht einen Abzug von 0,3 Prozent pro Monat vor, die der Regelaltersgrenze von 65 Jahren vorgegriffen wird.
Bei einem Eintritt mit exakt 62 Jahren summiert sich das auf 36 Monate – und damit auf einen Abschlag von 10,8 Prozent. Diese Kürzung gilt für die gesamte Bezugsdauer der Rente. Ein Rechenbeispiel: Bei einem monatlichen Brutto-Rentenanspruch von 1.500 Euro bleiben durch den Abschlag nur noch rund 1.338 Euro übrig. Das ist ein Minus von 162 Euro pro Monat oder fast 2.000 Euro im Jahr.
Für viele Betroffene stellt sich daher die schwierige Frage: Gesundheitliche Belastung aushalten oder finanzielle Einbußen hinnehmen?
Wer hat Anspruch auf die Schwerbehindertenrente?
Der Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist an strenge Voraussetzungen geknüpft, die 2026 unverändert gelten:
1. Altersgrenze: Erreichen der relevanten Altersgrenze (65 für abschlagsfrei, 62 für den vorgezogenen Eintritt).
2. Schwerbehindertenstatus: Es muss eine amtlich anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorliegen.
3. Wartezeit: Erfüllung einer Mindestversicherungszeit von 35 Jahren.
Diese Wartezeit umfasst nicht nur Beschäftigungszeiten, sondern auch Zeiten der Kindererziehung, Pflege von Angehörigen sowie bestimmte Bildungs- und Arbeitslosigkeitsphasen.
Kritik von Sozialverbänden: Gesundheitliche Belastung ignoriert?
Sozialverbände wie der VdK oder der SoVD beobachten die Verschärfung der Zugangsregeln mit Sorge. Sie kritisieren seit Langem, dass die politisch beschlossene Anhebung der Altersgrenzen die gesundheitliche Realität vieler schwerbehinderter Menschen ignoriere.
Die abschlagsfreie Grenze von 65 Jahren sei für einen erheblichen Teil dieser Gruppe ein theoretischer Wert, argumentieren die Verbände. Der Druck, aus gesundheitlichen Gründen früher aus dem Berufsleben auszuscheiden, sei groß. Die dann fälligen Abschläge würden so nicht zu einer freiwilligen Entscheidung, sondern zu einem unfreiwilligen Verlust an Alterssicherung.
Was Betroffene jetzt prüfen sollten
Für die rund um den 62. Geburtstag stehenden Beschäftigten des Jahrgangs 1964 ist strategische Planung entscheidend.
- GdB prüfen: Experten raten dringend, den Status der Schwerbehinderung rechtzeitig zu überprüfen. Der Schwerbehindertenausweis muss zum geplanten Rentenbeginn gültig und der GdB von mindestens 50 unangefochten sein. Fällt der Status weg, entfällt auch der Anspruch auf diese spezielle Rente.
- Alternative Wege suchen: Eine Option kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte („45-Jahre-Rente“) sein. Für den Jahrgang 1964 liegt die Altersgrenze hier ebenfalls bei 65 Jahren – ohne die Anforderung einer Schwerbehinderung. Allerdings gibt es hier keine Möglichkeit, mit Abschlägen noch früher einzutreten. Zudem sind 45 Beitragsjahre eine hohe Hürde.
Ausblick: Stabile Grenzen für jüngere Jahrgänge
Für die nach 1964 geborenen Jahrgänge sind die nun in Kraft getretenen Grenzen die neue Basis. Die Altersgrenzen von 65 Jahren (abschlagsfrei) bzw. 62 Jahren (mit Abschlag) bleiben für sie nach aktueller Gesetzeslage stabil.
Arbeitsmarktexperten beobachten nun, ob die höheren Hürden zu einem Anstieg bei Anträgen auf Erwerbsminderungsrente führen. Diese könnte für diejenigen, die die Zeit bis zur Schwerbehindertenrente gesundheitlich nicht durchhalten, eine letzte sozialrechtliche Auffangmöglichkeit sein.
Für den Jahrgang 1964 steht fest: Die Übergangszeit ist vorbei, das neue, höhere Rentenalter ist Realität.
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