Regeln, Sozialsystemen

EU legt Regeln zu Sozialsystemen fĂŒr Arbeit im Ausland fest

Veröffentlicht am: 29.04.2026 um 17:53 Uhr | dpa, AD HOC NEWS

Wenn Handwerker und andere Arbeitnehmer aus der EU in anderen Mitgliedstaaten arbeiten, muss kĂŒnftig grundsĂ€tzlich die zustĂ€ndige Behörde vorab informiert werden.

Auf diese allgemeine Regel zur Sozialversicherungspflicht haben sich die UnterhĂ€ndler von Europaparlament und Mitgliedstaaten geeinigt. Die Vertreter der Mitgliedstaaten bestĂ€tigten diese nun. Damit rĂŒckt nach fast zehn Jahren eine EU-weite Regelung in Sicht.

GrundsĂ€tzlich entscheiden die 27 EU-Staaten jeweils ĂŒber ihr eigenes Sozialversicherungssystem. Um Probleme zu vermeiden, wenn Menschen nicht in ihrem Heimatland leben oder arbeiten, gibt es auch europaweite Regeln. Rund 16 Millionen der knapp 450 Millionen EuropĂ€er leben oder arbeiten laut EU-Kommission in anderen Mitgliedstaaten.

Ausnahmen bei kurzem Auslandsaufenthalt

Ausnahmen von der Pflicht zur Meldung und der sogenannten A1-Bescheinigung, die nachweist, dass man in einem Mitgliedstaat bereits SozialversicherungsbeitrĂ€ge abfĂŒhrt, soll es bei Dienstreisen und KurzaktivitĂ€ten bis zu drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geben. Ausgenommen davon ist der Bausektor - das heißt vor dem Auslandseinsatz von Bauarbeitern mĂŒssen weiter die zustĂ€ndigen Behörden informiert werden.

Die Politiker vereinbarten unter anderem auch Regelungen zu Pflege- und Familienleistungen sowie fĂŒr Arbeitslosenleistungen, wenn AnsprĂŒche in einem anderen Land als dem Wohnsitz erworben wurden.

Die bisherigen Regeln gelten seit 2010. Die Kommission hatte 2016 Änderungen vorgeschlagen, Parlament und Mitgliedstaaten konnten sich aber nicht dauerhaft einigen. Nun mĂŒssen beide Institutionen noch formell zustimmen.

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