EU-Sorgfaltspflichtenrichtlinie, Kraft

EU-Sorgfaltspflichtenrichtlinie tritt entschärft in Kraft

26.03.2026 - 00:00:23 | boerse-global.de

Die reformierte EU-Sorgfaltspflichtenrichtlinie entlastet Großkonzerne durch höhere Schwellenwerte und gestrichene Pflichten. Für deutsche Unternehmen bleibt die Lage durch das nationale Lieferkettengesetz komplex.

EU-Sorgfaltspflichtenrichtlinie tritt entschärft in Kraft - Foto: über boerse-global.de
EU-Sorgfaltspflichtenrichtlinie tritt entschärft in Kraft - Foto: über boerse-global.de

Die reformierte EU-Richtlinie zu Sorgfaltspflichten in Lieferketten ist in Kraft. Sie trifft nun weniger Unternehmen – und entlastet sie deutlich. Doch für deutsche Firmen bleibt es kompliziert.

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Die sogenannte Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) hat ihre entscheidende Reform durchlaufen. Die mit dem „Sustainability Omnibus“-Paket beschlossenen Änderungen traten am 18. März in Kraft. Sie schränken den Anwendungsbereich massiv ein und streichen zentrale Pflichten. Ziel der EU: Die regulatorische Last für die Wirtschaft verringern, ohne die Nachhaltigkeitsziele aufzugeben. Für deutsche Unternehmen bedeutet das eine Gratwanderung zwischen europäischer und nationaler Regelung – dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).

Engere Schwellen, weniger Pflichten: So sieht die neue CSDDD aus

Die Neuregelung trifft vor allem sehr große Konzerne. Nur EU-Unternehmen mit über 5.000 Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro fallen direkt unter die Richtlinie. Gleiches gilt für Drittstaaten-Unternehmen mit entsprechendem EU-Umsatz. Diese hohen Schwellenwerte reduzieren die Zahl der betroffenen Firmen im Vergleich zu früheren Entwürfen erheblich.

Zwei zentrale Pflichten wurden komplett gestrichen: die verpflichtende Einführung von Klimaschutz-Übergangsplänen und ein EU-weit harmonisiertes zivilrechtliches Haftungsregime. Die Haftung für Verstöße bleibt damit Sache der nationalen Gerichte. Ein Zugeständnis an die Wirtschaft, die eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit fürchtete.

Die Umsetzung folgt einem gestaffelten Zeitplan: Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht gießen. Die größten Unternehmen müssen die Vorgaben bis zum 26. Juli 2027 erfüllen, alle übrigen erfassten Firmen haben bis zum 26. Juli 2029 Zeit.

LkSG in der Reform: Berichtspflicht fällt, Sorgfalt bleibt

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Während sich auf EU-Ebene die Lage entspannt, wird in Deutschland am nationalen Pendant gefeilt. Ein Antrag der Union, das LkSG komplett abzuschaffen, scheiterte zwar im Oktober 2024. Doch die Bundesregierung treibt Entlastungen voran.

Ein zentraler Punkt: die Abschaffung der jährlichen Berichtspflicht. Diese ist bereits faktisch umgesetzt. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) prüft seit dem 1. Oktober 2025 keine Berichte mehr; das Einreichportal wurde am 7. November desselben Jahres geschlossen. Die internen Dokumentationspflichten bleiben jedoch bestehen. Zudem sollen Sanktionen künftig nur noch bei schwerwiegenden Verstößen verhängt werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde im Januar im Bundestag debattiert.

Das LkSG gilt weiterhin für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern. Es verpflichtet sie, Menschenrechts- und Umweltrisiken in der Lieferkette zu identifizieren und zu mindern. Die geplante Reform entlastet also vor allem beim bürokratischen Aufwand, nicht bei der inhaltlichen Verantwortung.

Doppelter Rahmen: Welches Gesetz gilt für wen?

Die parallele Existenz von EU-Richtlinie und deutschem Gesetz schafft eine komplexe Gemengelage. Durch die höheren Schwellenwerte der CSDDD werden zunächst weniger Unternehmen von der europäischen Regelung erfasst als gedacht. Für viele mittelgroße deutsche Firmen bleibt das LkSG damit die primäre Rechtsgrundlage.

Experten sehen in der CSDDD dennoch einen Meilenstein. Sie verpflichtet Großkonzerne verbindlich zur Due Diligence in ihren globalen Wertschöpfungsketten. Die große Herausforderung für Berlin wird die Harmonisierung der beiden Regelwerke sein. Im Koalitionsvertrag hatte sich die Ampel-Regierung darauf verständigt, das LkSG im Zuge der CSDDD-Umsetzung abzuschaffen. Angesichts der jetzt entschärften EU-Vorgabe und der fortbestehenden LkSG-Pflichten ist völlig offen, wie dieser Spagat gelingen soll.

Analyse: Ein Rückschritt für den Schutz?

Die Reformen auf EU- und nationaler Ebene spiegeln einen grundlegenden Konflikt wider: Wie viel Regulierung verträgt die Wirtschaft, ohne an Wettbewerbsfähigkeit zu verlieren – und wie viel ist nötig, um Menschenrechte und Umwelt wirksam zu schützen?

Wirtschaftsverbände begrüßen die Entlastung. Umwelt- und Menschenrechtsorganisationen warnen dagegen vor einem Rückschritt. Sie fürchten, dass Kernschutzstandards aufgeweicht werden.

Trotz aller Lockerungen bleibt der Grundsatz bestehen: Unternehmen sind in der Pflicht, Risiken in ihren Lieferketten proaktiv zu managen. Die Due-Diligence-Pflicht ist nicht verhandelbar. Die Gebatte dreht sich nur noch um das „Wie“ – nicht mehr um das „Ob“.

Was jetzt auf Unternehmen zukommt

Für betroffene Firmen heißt das: Sie müssen ihre Compliance-Strategien neu justieren. Sie stehen vor einem doppelten Regelwerk, dessen endgültige Gestalt sich erst in den kommenden Jahren zeigen wird.

Bis zum 26. Juli 2027 will die EU-Kommission Leitlinien veröffentlichen, die Due-Diligence-Prozesse und Risikobewertungen konkretisieren. Diese werden für die praktische Umsetzung entscheidend sein.

Unternehmen mit bereits etablierten Risikomanagementsystemen sind klar im Vorteil. Sie können auf bestehenden Strukturen aufbauen. Für alle anderen beginnt jetzt eine Phase der intensiven Prüfung und Anpassung. Der Balanceakt zwischen Entlastung und Verantwortung ist für sie längst Alltag geworden.

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