EuGH-Urteil, Kooperationen

EuGH-Urteil ebnet Weg für steuerfreie Kooperationen

27.01.2026 - 21:43:12

Der Europäische Gerichtshof verpflichtet Deutschland, die Umsatzsteuerbefreiung für Kooperationen von Kommunen und gemeinnützigen Einrichtungen deutlich großzügiger auszulegen.

Ein wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs erweitert die Umsatzsteuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften erheblich. Die Luxemburger Richter widersprechen damit einer restriktiven deutschen Praxis.

Mehr Rechtssicherheit für Kommunen und Gemeinnützige

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 22. Januar 2026 klargestellt: Die umsatzsteuerliche Befreiung von Kostenteilungsgemeinschaften nach deutschem Recht muss deutlich weiter ausgelegt werden als bisher. Das Urteil stellt eine bisher restriktive Verwaltungspraxis des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) auf den Kopf. Betroffen sind vor allem Kooperationen zwischen Kommunen, gemeinnützigen Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens.

Bisher schloss die deutsche Finanzverwaltung viele administrative Leistungen von der Steuerbefreiung aus. Buchhaltung, IT-Services oder Rechtsberatung galten als nur „mittelbar“ förderlich und waren damit steuerpflichtig. Diese künstliche Trennung hat der EuGH nun für unvereinbar mit EU-Recht erklärt.

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Was bedeutet das konkret für die Praxis?

Das Gericht betonte: Auch allgemeine Verwaltungsleistungen können für die Ausübung gemeinwohlorientierter Tätigkeiten unerlässlich sein. Die Befreiung nach § 4 Nr. 29 UStG darf daher nicht auf einen engen Kernbereich beschränkt werden.

Für Krankenhäuser, Pflegeheime, Kulturinstitutionen oder kommunale Zweckverbände bedeutet das eine erhebliche Erleichterung. Sie können zentrale Dienstleistungen nun umsatzsteuerfrei untereinander austauschen. Das spart Kosten, da die ansonsten nicht abzugsfähige Vorsteuer entfällt. Experten erwarten einen Schub für neue Kooperationsmodelle.

Deutsche Finanzverwaltung muss nachbessern

Die Entscheidung aus Luxemburg zwingt das BMF zum Handeln. Das Ministerium muss sein umstrittenes Anwendungsschreiben vom Juli 2022 überarbeiten. Die darin festgeschriebene strikte Unterscheidung zwischen „unmittelbaren“ und „mittelbaren“ Leistungen ist nicht länger haltbar.

Steuerberater raten betroffenen Organisationen, ihre bestehenden Kooperationsverträge zu überprüfen. Unter Umständen können sogar rückwirkend Ansprüche geltend gemacht werden. Die erweiterte Befreiung gilt für alle Leistungen, die für die steuerfreie Haupttätigkeit der Mitglieder erforderlich sind.

Das Urteil beseitigt eine wesentliche Hürde für effiziente Zusammenarbeit im öffentlichen Sektor. Es stärkt die Wirtschaftlichkeit von Kooperationen, die gerade angesichts knapper Kassen immer wichtiger werden.

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