EuGH verschĂ€rft Regeln fĂŒr Inhouse-Vergaben an Konzerne
24.01.2026 - 16:05:12Ein wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs stellt bewährte Geschäftsmodelle kommunaler Unternehmen auf den Prüfstand. Künftig zählt bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ohne Ausschreibung die gesamte wirtschaftliche Realität eines Konzerns – nicht nur die formale Rechtsstruktur.
Paradigmenwechsel im Vergaberecht
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Spielregeln für sogenannte Inhouse-Vergaben grundlegend verschärft. In einer Entscheidung vom 15. Januar 2026 urteilten die Luxemburger Richter, dass öffentliche Auftraggeber bei der Prüfung nicht mehr nur auf die beauftragte Einzelgesellschaft schauen dürfen. Stattdessen muss die gesamte wirtschaftliche Aktivität des Konzerns betrachtet werden. Diese Neuausrichtung zielt darauf ab, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern und Schlupflöcher zu schließen. Für viele deutsche Stadtwerke und kommunale Holdings bedeutet das Urteil eine erhebliche Rechtsunsicherheit.
Die neue 80-Prozent-Regel: Konzernumsatz entscheidet
Im Kern des Verfahrens stand die Auslegung der 80-Prozent-Regel. Diese besagt, dass ein Unternehmen mindestens 80 Prozent seiner Tätigkeiten für den kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber erbringen muss, um einen Auftrag ohne Ausschreibung zu erhalten. Der EuGH stellt nun klar: Maßgeblich ist der konsolidierte Gesamtumsatz der gesamten Unternehmensgruppe. Umsätze, die Tochtergesellschaften auf dem freien Markt erzielen, fließen somit in die Berechnung ein. Eine rein formale Betrachtung der Muttergesellschaft reicht nicht mehr aus. Diese wirtschaftlich-realistische Auslegung soll verhindern, dass das Vergaberecht durch geschickte Konzernkonstruktionen umgangen wird.
Gefahr für den kommunalen Querverbund
Die praktischen Konsequenzen sind vor allem für den steuerlichen Querverbund deutscher Kommunen gravierend. In diesem bewährten Modell werden Gewinne aus ertragreichen Sparten – wie Energieversorgung oder Entsorgung – genutzt, um defizitäre Bereiche der Daseinsvorsorge zu stützen, etwa den öffentlichen Nahverkehr. Genau diese Struktur gerät nun ins Wanken. Wenn eine Holding, die den ÖPNV betreibt, profitable Tochterunternehmen am freien Markt hat, könnte die gesamte Gruppe die 80-Prozent-Hürde verfehlen. Die Folge: Aufträge müssten europaweit ausgeschrieben werden, was die bisherige Finanzierungslogik aushebeln könnte.
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Wettbewerbsschutz als oberstes Ziel
Zur Begründung verwiesen die Richter auf den fundamentalen Zweck des EU-Vergaberechts: die Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs. Wenn ein Konzern als Ganzes stark am Markt aktiv ist, bestehe ein Wettbewerbsumfeld. Würde man nur auf die formal passende Muttergesellschaft abstellen, könnten öffentliche Auftraggeber ihre Marktaktivitäten über Tochterfirmen gezielt vom Wettbewerb abschirmen. Das Urteil stärkt somit den Wettbewerbsschutz und sorgt für mehr Transparenz. Es stellt klar: Öffentliche Unternehmen müssen sich dem Wettbewerb stellen, wenn sie in erheblichem Umfang wirtschaftlich am Markt agieren.
Umstrukturierungswelle droht
Für die betroffenen Unternehmen beginnt nun eine Phase der intensiven Prüfung. Sie müssen ihre Konzernstrukturen und die Umsätze ihrer Töchter genau analysieren. Hält das bisherige Modell den neuen, strengeren Maßstäben stand? Experten erwarten, dass zahlreiche kommunale Unternehmensstrukturen vergaberechtlich neu bewertet werden müssen. Dies könnte zu einer Welle von Umstrukturierungen führen. Entweder werden Marktaktivitäten zurückgefahren, oder bestimmte Leistungen müssen künftig ausgeschrieben werden. Die strategische Ausrichtung vieler Unternehmen der öffentlichen Hand steht damit in den kommenden Jahren auf dem Spiel.


