Finanzministerium prĂ€zisiert Mehrwertsteuer fĂŒr Verkehrssektor
27.01.2026 - 10:23:12Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Mehrwertsteuer-Regeln für den Personentransport neu justiert. Die Leitlinien für 2026 betreffen steuerbefreite Fluglinien und kommunale Verkehrsbetriebe, die dauerhaft Verluste machen. Die Klarstellungen sollen Rechtssicherheit schaffen und sind Teil umfassender Steueranpassungen.
Neue Liste für steuerbefreite Fluggesellschaften
Mit einem Schreiben vom 2. Januar 2026 hat das BMF die Liste der Airlines aktualisiert, die von der Mehrwertsteuer befreit sind. Hintergrund ist Paragraf 8 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), der Leistungen an Fluggesellschaften im internationalen Luftverkehr begünstigt.
Auf der aktualisierten Liste für 2026 stehen nun unter anderem Lufthansa City Airlines GmbH und Nordfrost Aviation GmbH. Dagegen wurde Sylt Air GmbH gestrichen. Für Zulieferer dieser Airlines ist die Einstufung entscheidend: Sie können für Dienstleistungen wie Betankung oder Wartung Rechnungen ohne Mehrwertsteuer ausstellen, sofern die empfangende Airline gelistet ist. Die Befreiung gilt rückwirkend zum Jahresbeginn und schafft Planungssicherheit für die Branche.
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Scharfe Kriterien für defizitäre Verkehrsbetriebe
In einer separaten, weitreichenden Klarstellung vom 20. Januar 2026 adressiert das Ministerium die Behandlung von „Dauerverlustbetrieben“. Das betrifft vor allem kommunale Verkehrsunternehmen (ÖPNV), die auf öffentliche Zuschüsse angewiesen sind.
Das BMF führt einen zweistufigen Test ein, um zu prüfen, ob solche Einrichtungen überhaupt „unternehmerisch“ im umsatzsteuerlichen Sinne handeln. Entscheidend ist die Kostendeckungsquote: Liegt sie unter 3 Prozent, wird vermutet, dass kein wirtschaftliches Handeln vorliegt. Diese Einstufung hat massive Folgen für den Vorsteuerabzug. Wird ein Verkehrsbetrieb als nicht-unternehmerisch eingestuft, kann er die Mehrwertsteuer auf große Investitionen – etwa neue Fahrzeugflotten – nicht mehr abziehen.
Verkehrsverbände hatten zuvor befürchtet, dass strikte Gewinnkriterien die öffentliche Daseinsvorsorge belasten. Das BMF gewährt nun eine Übergangsfrist bis Ende 2027, um Finanzierungsstrukturen anzupassen. Ziel ist eine bundeseinheitliche Behandlung subventionierter Unternehmen.
Deutschlandticket: Steuerprivileg für Jobtickets bleibt
Die Anpassungen fallen mit der Preiserhöhung des Deutschlandtickets auf 63 Euro monatlich zusammen. Trotzdem bestätigt das BMF: Arbeitgeberzuschüsse zum Ticket bleiben eine steuerbegünstigte Sachleistung.
Die Steuerbefreiung nach Paragraf 3 des Einkommensteuergesetzes gilt auch dann, wenn das Ticket die Nutzung bestimmter Fernverkehrszüge (IC/ICE) im Nahverkehr erlaubt. Diese Klarstellung soll verhindern, dass gültige Pendler-Tickets durch die „Nahverkehrs“-Anforderung ungültig werden. Die steuerliche Förderung bleibt ein wichtiges Instrument für nachhaltige Mobilität der Beschäftigten.
Teil umfassender Steuerreformen 2026
Die Leitlinien für den Verkehr sind Teil eines größeren Steuerpakets 2026. Besonders bemerkenswert: Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent für Gastronomie-Leistungen (ohne Getränke) wurde zum 1. Januar 2026 wiedereingeführt, um die Branche zu stützen.
Für die Verkehrswirtschaft liegt der Fokus nun auf der Einhaltung der aktualisierten Listen und dem strategischen Management von Zuschüssen, um den Vorsteuerabzug zu sichern. Die Schreiben des BMF unterstreichen den Willen der Politik, die Umsatzsteuer in komplexen Bereichen wie grenzüberschreitendem Verkehr und öffentlichen Dienstleistungen zu präzisieren.
Steuerexperten rechnen mit weiteren Verwaltungsanweisungen zur praktischen Umsetzung der „Dauerverlust“-Regeln noch in diesem Jahr. Kommunen und Verkehrsunternehmen sollten ihre Kostenstrukturen und Zuschussvereinbarungen umgehend überprüfen, um steuerliche Risiken zu minimieren. Die Luftfahrtbranche muss sicherstellen, dass alle Rechnungen für 2026 der neuen Liste der privilegierten Airlines entsprechen.
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