Kleinunternehmerregelung: Neue Grenzen, sofortige Steuerpflicht
12.02.2026 - 12:12:12Die Reform der Kleinunternehmerregelung stellt Selbstständige und Freiberufler vor eine härtere Realität. Wer die neuen Umsatzgrenzen überschreitet, muss sofort Mehrwertsteuer abführen – ohne Übergangsfrist.
Die neue „harte“ Grenze: 100.000 Euro im laufenden Jahr
Die größte Veränderung betrifft die aktuelle Umsatzgrenze. Seit Anfang 2026 gilt eine „harte“ Schwelle von 100.000 Euro für das laufende Kalenderjahr. Wird sie überschritten, endet der Kleinunternehmerstatus sofort. Die Steuerpflicht beginnt mit genau jenem Geschäftsvorfall, der den kumulierten Umsatz über die Marke drückt.
Das ist ein radikaler Bruch mit der bisherigen Praxis. Früher trat die Regelbesteuerung oft erst im Folgejahr in Kraft, wenn die Prognose gutgläubig überschritten wurde. Jetzt müssen Unternehmen ihren Umsatz monatlich, wenn nicht wöchentlich, im Auge behalten. Ein Überschreiten im August bedeutet: Für alle weiteren Rechnungen 2026 ist sofort die volle oder ermäßigte Mehrwertsteuer auszuweisen. Das erschwert die Buchhaltung erheblich.
Höhere Einstiegsgrenze: 25.000 Euro Netto im Vorjahr
Parallel zur aktuellen Grenze wurde auch die Zugangsvoraussetzung angepasst. Um 2026 als Kleinunternehmer zu starten, durfte der Umsatz 2025 25.000 Euro netto nicht übersteigen. Diese Netto-Betrachtung ist neu und schafft Klarheit. Sie ersetzt die alte, oft missverständliche Brutto-Schwelle von 22.000 Euro.
Die Anhebung gleicht Inflationseffekte aus und öffnet die Regelung für mehr Unternehmen. Doch Vorsicht: Wer 2025 auch nur einen Euro über dieser Grenze lag, unterliegt ab dem 1. Januar 2026 automatisch der Regelbesteuerung. Eine Nachkalkulation der Vorjahreszahlen ist daher dringend ratsam.
EU-weite Vereinfachung: Der neue § 19a UStG
Eine erhebliche Erleichterung bringt die neue EU-weite Kleinunternehmerregelung nach § 19a UStG. Sie befreit deutsche Kleinunternehmer nun auch von der Umsatzsteuer bei Verkäufen in andere EU-Länder. Voraussetzung: Der gesamte EU-weite Jahresumsatz bleibt unter 100.000 Euro.
Für diese Option ist eine spezielle Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (mit der Endung „EX“) und eine vierteljährliche Meldung der EU-Umsätze nötig. Die Regelung ist ein großer Fortschritt für digitale Nomaden, E-Commerce-Händler und Dienstleister. Sie müssen sich nicht mehr in jedem EU-Land steuerlich registrieren, solange die EU-Gesamtgrenze eingehalten wird.
Weniger Bürokratie, aber mehr Eigenverantwortung
Administrativ entlastet das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz die kleinsten Unternehmen. Wer unter der 25.000-Euro-Grenze bleibt, muss keine Jahres-Umsatzsteuererklärung mehr abgeben – es sei denn, das Finanzamt fordert sie an oder es liegen EU-Geschäfte vor.
Doch Steuerberater warnen: Die Befreiung von der Abgabepflicht bedeutet nicht, dass keine Buchführung nötig ist. Im Falle einer Betriebsprüfung müssen die Umsatzgrenzen lückenlos nachgewiesen werden können. Zudem müssen alle Unternehmen in der Lage sein, strukturierte elektronische Rechnungen zu empfangen und zu archivieren.
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Eine Reform mit zwei Gesichtern
Die Neuregelung ist ein zweischneidiges Schwert für den Mittelstand. Die höheren Grenzen und die EU-Harmonisierung werden begrüßt. Sie geben Spielraum und erleichtern grenzüberschreitendes Geschäft.
Die sofortige Steuerpflicht bei Überschreiten der 100.000-Euro-Marke hingegen bedeutet ein neues operatives Risiko. Schnell wachsende Start-ups oder „zufällige Unternehmer“ müssen ihre Buchhaltung nun viel früher professionalisieren. Die Schonfrist der Vergangenheit ist vorbei.
Experten raten dringend zu einem kontinuierlichen Umsatz-Monitoring. Die Kosten eines versehentlichen Überschreitens – potenziell 19 Prozent auf den gesamten Monatsumsatz – sind zu hoch, um sie zu ignorieren.
@ boerse-global.de
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