Photovoltaik, Bundesfinanzhof

Photovoltaik: Bundesfinanzhof entscheidet über Steuernachforderungen

10.01.2026 - 22:12:12

Tausende Solaranlagen-Besitzer bangen um ihre Steuervorteile. Der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob die Finanzämter Investitionsabzugsbeträge für PV-Anlagen rechtmäßig zurückfordern.

Der Rechtsstreit um die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen erreicht eine neue, entscheidende Phase. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) bereits „ernsthafte Zweifel“ an der rückwirkenden Streichung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) geäußert hat, liegt nun ein Hauptsacheverfahren in München zur Entscheidung vor. Unter dem Aktenzeichen III R 39/25 wurde eine Revision zugelassen, wie der Bund der Steuerzahler bestätigte. Damit steht eine endgültige Klärung des Zusammenspiels zwischen IAB und der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG bevor.

Für Tausende Anlagenbetreiber, die den Steuervorteil 2021 oder früher in Anspruch nahmen, bedeutet das weitere Unsicherheit. Der Kernkonflikt: Muss ein Investitionsabzug aus Vorjahren rückgängig gemacht werden, wenn die PV-Anlage durch das Jahressteuergesetz 2022 später steuerfrei gestellt wurde?

BFH zweifelt an Rückforderungspraxis

Die Finanzverwaltung argumentiert, dass bei steuerbefreiten Kleinanlagen (bis 30 kWp) kein zu versteuernder Gewinn mehr entstehe, gegen den der IAB verrechnet werden könne. Folglich fordern die Finanzämter die damals gewährten Steuervorteile systematisch zurück – plus Zinsen.

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Doch der BFH hält diese Praxis für möglicherweise rechtswidrig. In einem Eilentscheid Ende 2024 (Az. III B 24/24 AdV) deuteten die Richter an, der Gesetzgeber habe die Steuerbefreiung zur Förderung der Energiewende eingeführt – nicht, um frühe Investoren zu bestrafen, die auf die damaligen Regeln vertraut hatten.

Neue Hürde: Die private Nutzung

Während die „Zweifel“ des BFH zunächst Hoffnung machten, hat ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts eine neue Hürde aufgebaut. In einem Fall von Oktober 2025 (Az. 10 K 162/24) verweigerten die Richter den IAB aus einem anderen Grund: privater Eigenverbrauch

Die hessischen Richter entschieden, eine PV-Anlage, die überwiegend für den privaten Strombedarf genutzt wird, qualifiziere nicht als „Betriebsvermögen“. Im konkreten Fall verbrauchte eine Familie über 90 Prozent des Solarstroms selbst. Dies verhindere die „nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung“, die § 7g EStG für den IAB verlange.

Diese Auslegung bedroht das typische „Prosumer“-Modell. Viele Hausbesitzer installieren Speicher und Wärmepumpen gerade, um ihren Eigenverbrauch zu maximieren. Bestätigt der BFH die hessische Linie, könnten viele IAB-Anträge unabhängig von der Steuerbefreiung scheitern.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Die Rechtslage ist Anfang 2026 weiterhin unklar. Steuerberater raten zu einer defensiven Strategie, wenn der Bescheid zur Rückforderung eintrifft:

  1. Einspruch einlegen: Gegen einen Änderungsbescheid, der den IAB streicht, sollte innerhalb der Monatsfrist Einspruch eingelegt werden.
  2. Auf laufende Verfahren verweisen: Der Einspruch sollte explizit auf den BFH-Beschluss (III B 24/24) und das neue Revisionsverfahren (III R 39/25) Bezug nehmen.
  3. Aussetzung der Vollziehung beantragen: Ein Antrag auf „Aussetzung der Vollziehung“ (AdV) verhindert die sofortige Zahlung der Nachforderung, bis der BFH entschieden hat.

Ausblick: Entscheidung erst später in 2026

Eine endgültige Entscheidung im Revisionsverfahren wird nicht vor Mitte 2026 erwartet. Bis dahin bleiben die „ernsthaften Zweifel“ des Bundesfinanzhofs der beste Schutz für Betroffene. Das Gericht hat signalisiert, dass es pauschale Rückforderungen ohne klare gesetzliche Grundlage nicht akzeptieren will. Die strikte Auslegung des „betrieblichen Nutzung“ durch die Finanzgerichte bleibt jedoch ein erhebliches Hindernis.

Die Empfehlung der Steuerexperten ist klar: Die Verfahren offenhalten und abwarten, was München entscheidet. Die Unsicherheit für Investoren sei Gift für die Energiewende, kommentieren Branchenbeobachter.

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