Tarifstreit der LĂ€nder: Verhandlungen vor dem Kipppunkt
12.02.2026 - 08:43:11Die Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst der Länder in Potsdam steuern auf eine entscheidende Phase zu. Nach bundesweiten Warnstreiks liegen die Positionen von Gewerkschaften und Arbeitgebern noch immer weit auseinander. Ein Scheitern droht mit unbefristeten Streiks.
Warnstreiks als Vorbote der Eskalation
Wochenlang legten Beschäftigte von Universitätskliniken, Behörden und Theatern die Arbeit nieder. Diese bundesweiten Warnstreiks waren nur das Vorspiel. Verdi und der dbb fordern deutliche Lohnsteigerungen für rund 925.000 Tarifbeschäftigte. Sie argumentieren mit Reallohnverlusten und dem anhaltenden Fachkräftemangel. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) signalisierte bisher lediglich ein Angebot im Bereich von über fünf Prozent – für die Gewerkschaften ein unzureichendes Signal. Steht die dritte Verhandlungsrunde in Potsdam unter dem Damoklesschwert der Urabstimmung?
Ultima Ratio: Das deutsche Streikrecht
In Deutschland ist das Streikrecht als ultima ratio ein hohes Gut, geschützt durch die Koalitionsfreiheit im Grundgesetz. Ein rechtmäßiger Streik muss von einer Gewerkschaft getragen werden und ein tarifliches Ziel verfolgen. Rein politische Arbeitsniederlegungen sind unzulässig. Kurze Warnstreiks während laufender Verhandlungen sind dagegen ein anerkanntes Mittel, um Druck aufzubauen. Sie bereiten den Weg für den Ernstfall: den unbefristeten Streik.
Für Arbeitgeber: Pflichten und klare Grenzen
Ein Streik stellt Unternehmen vor massive logistische und finanzielle Herausforderungen. Während des Arbeitskampfes ruht das Arbeitsverhältnis: Streikende erhalten keinen Lohn, müssen aber auch nicht arbeiten. Für Arbeitswillige gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ nur, wenn der Betrieb aufgrund des Streiks tätig werden kann (Betriebsrisiko). Eine scharfe Waffe der Arbeitgeber, die Aussperrung, unterliegt strengen rechtlichen Vorgaben. Etabliert hat sich ein klares Tabu: Der Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher ist verboten.
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Streikende Arbeitnehmer: Abgesichert, aber ohne Vorwarnpflicht
Wer dem Aufruf seiner Gewerkschaft folgt, handelt auf rechtlich sicherem Boden. Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik ist keine Vertragsverletzung und darf nicht abgemahnt werden. Gewerkschaftsmitglieder erhalten Streikgeld als finanziellen Ausgleich. Ein weit verbreiteter Irrtum betrifft die Informationspflicht: Beschäftigte müssen ihren Arbeitgeber nicht ankündigen, dass sie streiken werden. Auch das „Ausstempeln“ entfällt – die Streikteilnahme ist keine private Freizeit.
Ausblick: Ein harter Winter für die Tarifpolitik
Der Konflikt im öffentlichen Dienst der Länder ist kein Einzelfall. Deutschland erlebt einen angespannten Tarif-Winter, angefacht von den inflationsbedingten Reallohnverlusten der vergangenen Jahre. Ob es in Potsdam zu einer Einigung, einer vierten Runde oder zur Urabstimmung kommt, ist völlig offen. Klar ist jedoch: Die aktuellen Verhandlungen unterstreichen die Bedeutung des Arbeitskampfes – und die Notwendigkeit für beide Seiten, die Spielregeln genau zu kennen.
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