Unterhalt 2026: Nur noch per Überweisung absetzbar
10.02.2026 - 04:00:12Seit Jahresbeginn gilt eine strikte Pflicht zur Banküberweisung für steuerlich absetzbaren Unterhalt. Gleichzeitig steigen die Höchstbeträge. Wer dagegen verstößt, riskiert den kompletten Abzugsverlust.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) unterstreicht die neue Rechtslage: Barzahlungen sind für den Steuerabzug wertlos. Diese Regelung aus dem Jahressteuergesetz 2024 gilt bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2025 in voller Schärfe. Für das laufende Jahr 2026 wurden zudem die absetzbaren Höchstbeträge angehoben. Die Botschaft an Steuerzahler ist klar: Nur wer korrekt überweist und dokumentiert, kann finanzielle Unterstützung für Angehörige noch von der Steuer absetzen.
Die entscheidende Änderung im Paragrafen 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) lässt keinen Spielraum. Unterhaltszahlungen müssen direkt auf das Konto des Empfängers fließen. Jede Barübergabe – selbst mit Quittung – wird vom Finanzamt nicht mehr anerkannt.
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Der Gesetzgeber verfolgt damit zwei Ziele: Missbrauch vorbeugen und Verwaltungsaufwand reduzieren. Bislang führten Bargeld-Nachweise oft zu langwierigen Prüfverfahren. Die neue, klare Linie soll für alle Beteiligten Rechtssicherheit schaffen. Die Regelung gilt gleichermaßen für Inlands- und Auslandsunterhalt.
So funktioniert der korrekte Nachweis
Mit der Überweisungspflicht geht eine verschärfte Dokumentationspflicht einher. Als Nachweis dienen ausschließlich Bankbelege wie Kontoauszüge. Diese müssen den Geldfluss vom Zahler zum Empfänger lückenlos belegen.
In besonderen Konstellationen sind Ausnahmen möglich:
* Leben mehrere unterstützte Personen zusammen, reicht die Überweisung auf ein gemeinsames Konto.
* Ein „abgekürzter Zahlungsweg“ ist erlaubt, etwa die direkte Zahlung an den Vermieter der bedürftigen Person. Voraussetzung: Die Verbindlichkeit muss eindeutig im Namen des Unterhaltsberechtigten bestehen und nachweisbar sein.
Neue Höchstbeträge: Das ist 2026 absetzbar
Neben der Form ist auch die Höhe der absetzbaren Leistung geregelt. Für 2026 wurde der Höchstbetrag von 12.096 Euro auf 12.348 Euro angehoben. Dieser orientiert sich am steuerlichen Grundfreibetrag.
Doch Vorsicht: Der volle Betrag steht nicht automatisch zur Verfügung. Eigene Einkünfte des Unterstützten über 624 Euro jährlich mindern den Abzugsbetrag. Bei Unterhalt ins Ausland kommt die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums zum Tragen – sie kann den Höchstbetrag je nach Lebenshaltungskosten deutlich kürzen.
Dauerauftrag wird zum Standard
Für Steuerzahler bleibt nur eine Konsequenz: die vollständige Umstellung auf den Bankweg. Steuerberater empfehlen die Einrichtung von Daueraufträgen. Dies sichert nicht nur den lückenlosen Nachweis, sondern stellt auch sicher, dass der Unterhalt – wie vorgeschrieben – im Voraus für den Bedarfsmonat geleistet wird.
Die jüngsten BFH-Urteile vom Februar 2026 lassen keine Lockerung erkennen. Die Banküberweisung ist damit dauerhaft als alleiniger Weg für den Unterhaltsabzug etabliert. Eine sorgfältige Buchhaltung bleibt unverzichtbar, um keine Ansprüche zu verschenken.
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