BGH stÀrkt Rechte von Sparkassenkunden mit PrÀmiensparvertrag
02.01.2024 - 11:08:21(Az. XI ZR 88/23)
Im konkreten Fall aus Bayern ging es um zwei VertrĂ€ge, bei denen die jĂ€hrliche PrĂ€mie nach dem dritten Sparjahr bis zum Ablauf des 15. Sparjahres fortlaufend bis auf 50 Prozent auf der jeweils geleisteten SparbeitrĂ€ge anstieg. "Den dadurch gesetzten besonderen Sparanreiz darf die Beklagte nicht enttĂ€uschen, indem sie der KlĂ€gerin den Anspruch auf GewĂ€hrung der SparprĂ€mien vor Erreichen der Höchststufe durch eine ordentliche KĂŒndigung entzieht", heiĂt es in dem Urteil. Auch nach Erreichen der höchsten Stufe könne das Recht der Sparkasse zur ordentlichen KĂŒndigung ausgeschlossen sein, wenn die Parteien eine darĂŒber hinausgehende Vertragslaufzeit vereinbart hĂ€tten.
In den strittigen FĂ€llen waren die VertrĂ€ge 1994 und 1996 auf unbestimmte Zeit geschlossen worden. Die KlĂ€gerin hatte sie nach dem Tod ihres Vaters zunĂ€chst auf ihre Mutter und nach deren Tod auf sich umschreiben lassen. In dem Zuge wurde - wohl aus technischen GrĂŒnden - eine Laufzeit von 1188 Monaten, also 99 Jahren, eingetragen.
"Der rechtlich nicht gebildete Durchschnittskunde entnimmt dem ohne Weiteres die Bestimmung einer festen (Mindest-)Laufzeit", befand der elfte Zivilsenat in Karlsruhe. BestĂ€rkt werde dieses VerstĂ€ndnis dadurch, dass die Klausel mit "Vertragsdauer" ĂŒberschrieben sei und an einen Passus anschlieĂe, wonach die PrĂ€mienstaffel "fĂŒr die gesamte Laufzeit des Vertrags" fest vereinbart sei.
Das Amtsgericht NĂŒrnberg und das Landgericht NĂŒrnberg-FĂŒrth waren in den Vorinstanzen zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen, welches VerstĂ€ndnis die Parteien hinsichtlich Laufzeit und KĂŒndigung hatten. Weil das Landgericht weder die KlĂ€gerin selbst angehört noch die Zeugen vernommen hatte, verwies der BGH den Fall zurĂŒck.

