Beschwerde, Mietpreisbremse

Beschwerde gegen Mietpreisbremse scheitert in Karlsruhe

17.02.2026 - 10:28:47 | dpa.de

Am Bundesverfassungsgericht ist eine Klage gegen die VerlÀngerung der Mietpreisbremse im Jahr 2020 gescheitert.

Die zustĂ€ndige Kammer nahm eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wie das Gericht mitteilte. Die Regulierung der Miethöhe verstoße nicht gegen die im Grundgesetz verankerte Eigentumsgarantie. Der bewirkte Eingriff sei nach wie vor gerechtfertigt. (Az. 1 BvR 183/25)

Die sogenannte Mietpreisbremse gilt in Gegenden, die die jeweilige Landesregierung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt und soll Mieterinnen und Mieter vor PreissprĂŒngen schĂŒtzen. Bei Neuvermietung einer Wohnung darf die Miete dort zu Mietbeginn höchstens um zehn Prozent ĂŒber der ortsĂŒblichen Vergleichsmiete liegen. Diese ist die Durchschnittsmiete fĂŒr vergleichbare Wohnungen, die zum Beispiel in Mietspiegeln zu finden ist.

Preisbremse seit 2015 mehrfach verlÀngert

Von der Bremse ausgenommen sind unter anderem neu gebaute Wohnungen, die nach Oktober 2014 erstmals vermietet wurden - und auch Wohnungen, die nach einer umfassenden Modernisierung zum ersten Mal wieder vermietet werden. Die Regelung steht im BĂŒrgerlichen Gesetzbuch (BGB). Sie wurde 2015 eingefĂŒhrt und seitdem mehrfach verlĂ€ngert, zuletzt bis 2029. In Karlsruhe ging es um eine VerlĂ€ngerung aus dem Jahr 2020 bis spĂ€testens 2025.

Der Bundesgerichtshof hatte als höchste Instanz in Zivilverfahren im Dezember 2024 Mietern aus Berlin recht gegeben, die gegen eine aus ihrer Sicht zu hohe Miete geklagt hatten. Die Richterinnen und Richter urteilten, dass die zweite Berliner Mietenbegrenzungsverordnung von 2020 rechtmĂ€ĂŸig sei und auf einer verfassungsgemĂ€ĂŸen Grundlage aufbaue - nĂ€mlich auf der Regelung im BGB.

Karlsruhe sieht keine Grundrechtsverletzung

Gegen dieses Urteil hatte sich die vermietende Gesellschaft mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht gewandt, weil sie die Mietpreisbremse in der verlĂ€ngerten Fassung fĂŒr verfassungswidrig hielt. Dieser EinschĂ€tzung erteilte die 2. Kammer des ersten Senats nun eine Absage. Weder die Mietpreisbremse noch die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin verletzten die BeschwerdefĂŒhrerin in ihren Grundrechten, hieß es.

"Die Begrenzung der zulĂ€ssigen Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten WohnungsmĂ€rkten verfolgt legitime Ziele und ist zu deren Erreichung geeignet und erforderlich", so die Kammer. Dass die zulĂ€ssige Miethöhe in der Praxis oft nicht eingehalten werde, stehe der grundsĂ€tzlichen Eignung der Maßnahme nicht entgegen. Der Gesetzgeber trage mit der Regulierung der Miethöhe einem sozialen Ungleichgewicht Rechnung, das durch den hohen Bedarf und das knappe Angebot an Mietwohnungen entstehe.

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