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Werbung fĂŒr Beauty-Eingriffe - BGH klĂ€rt Grenzen

31.07.2025 - 12:48:11

Aufgespritzte Lippen, geglĂ€ttete Falten, eine korrigierte Nase oder definierte Wangenknochen - der Markt fĂŒr sogenannte minimalinvasive Schönheitsbehandlungen mit Botox oder Hyaluron ist groß.

Im Internet und vor allem ĂŒber sozialen Medien bewerben Anbieter diese Eingriffe teils mit Bildern, die Patienten vor und nach der Behandlung zeigen sollen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe schiebt dieser Art der Werbung nun einen Riegel vor.

FĂŒr eine Behandlung, bei der dem Kunden Hyaluron gespritzt und dadurch die Form oder Gestalt etwa von Nase oder Kinn verĂ€ndert wird, darf nicht mit Vorher-Nachher-Bildern geworben werden, stellt das höchste deutsche Zivilgericht am Donnerstag in einem Urteil klar. Konkret ging es in dem Verfahren um das Unternehmen Aesthetify von den beiden bekannten Ärzten und Influencern "Dr. Rick und Dr. Nick". (Az. I ZR 170/24)

Spritze statt Skalpell

An insgesamt sechs Standorten in Deutschland bietet Aesthetify Àsthetische Behandlungen wie Nasenkorrekturen oder Lippenformungen mit Hyaluron oder Botox an. In der Vergangenheit hatte das Unternehmen mit Sitz in Recklinghausen dazu auf seiner Internetseite sowie bei Instagram Vorher-Nachher-Bilder von den minimalinvasiven Behandlungen verbreitet.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sah darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Das verbietet nĂ€mlich vergleichende Darstellungen vor und nach dem Eingriff in der Werbung fĂŒr "operative plastisch-chirurgische Eingriffe", die medizinisch nicht notwendig sind. Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob auch minimalinvasive Eingriffe mit Spritze statt Skalpell unter diese Beschreibung und damit unter das Verbot fallen.

BGH bestÀtigt Verbot

Der BGH bejahte das nun und bestĂ€tigte damit eine frĂŒhere Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm. Die Kollegen aus NRW seien zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den Behandlungen, bei denen mittels eines Instruments in den menschlichen Körper eingegriffen und dadurch seine Form oder Gestalt verĂ€ndert werden, um operative plastisch-chirurgische Eingriffe handelt, erklĂ€rte der Senat. Als solche dĂŒrfe fĂŒr ihre Wirkung nach dem Heilmittelwerbegesetz nicht mit Vergleichsbildern geworben werden.

Diese weite Auslegung sei mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar und entspreche dem Schutzzweck der Vorschrift, begrĂŒndete der BGH seine Entscheidung. Denn das Verbot solle unsachliche EinflĂŒsse durch potenziell suggestive und irrefĂŒhrende Werbung fĂŒr medizinisch nicht notwendige Eingriffe zurĂŒckdrĂ€ngen. So solle verhindert werden, dass sich Menschen unnötigen Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefĂ€hrden könnten.

"Risikoprofil" spielte am BGH keine Rolle

Aesthetify hatte argumentiert, die Botox- und Hyaluron-Behandlungen hĂ€tten "ein ganz anderes Risikoprofil" als klassische Schönheits-Operationen mit Skalpell. Das Risiko der minimalinvasiven Eingriffe sei eher mit einer TĂ€towierung oder einem Piercing vergleichbar. Doch auch dieses Argument zog am BGH nicht. Beim Piercen oder TĂ€towieren handele es sich schließlich nur um Ă€sthetische VerĂ€nderungen der HautoberflĂ€che, so der Senat.

Ihr Unternehmen nutze schon seit geraumer Zeit keine Vorher-Nachher-Bilder mehr, hatten GeschĂ€ftsfĂŒhrer Henrik HeĂŒveldop ("Dr. Rick") und Dominik Bettray ("Dr. Nick") nach der mĂŒndlichen Verhandlung Anfang Juli erklĂ€rt. In Karlsruhe sei es ihnen aber darum gegangen, fĂŒr ihre Patienten einzustehen. Die wĂŒrden sich direkte Vergleichsbilder nĂ€mlich wĂŒnschen und hĂ€tten auch ein Recht auf umfassende Information - einschließlich "visueller EindrĂŒcke".

Zu Risiken zÀhlen blaue Flecken und Infektionen

Die Verbraucherzentrale NRW ist da gĂ€nzlich anderer Meinung. Wenn auf Vorher-Nachher-Fotos in der Werbung ausschließlich das positive Endergebnis gezeigt werde, bestehe die Gefahr, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die Risiken der Behandlung komplett ausblendeten, sagte AnwĂ€ltin Susanne Punsmann. Aesthetify benenne auf seiner Internetseite selbst die Gefahren - darunter Schwellungen, blaue Flecken oder auch Infektionen, allergische Reaktionen und Embolien.

Das Karlsruhe Urteil schĂŒtze Verbraucher vor manipulativer Werbung und unrealistischen Schönheitsversprechen auf Social Media, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale, nach der VerkĂŒndung. "Schönheit per Spritze ist kein harmloser Trend, sondern ein medizinischer Eingriff - und darf nicht wie ein Lifestyle-Produkt vermarktet werden". Weiterhin erlaubt sind Vorher-Nachher-Bilder im Ă€rztlichen BeratungsgesprĂ€ch.

@ dpa.de