Bundesfinanzhof, Steuertrick

Bundesfinanzhof stoppt Steuertrick bei Dienstwagen-Parkplätzen

27.01.2026 - 22:23:12

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs beendet die Praxis, private Parkgebühren vom geldwerten Vorteil eines Dienstwagens abzuziehen. Unternehmen müssen ihre Lohnbuchhaltung umgehend anpassen.

Millionen Dienstwagen-Nutzer müssen künftig mehr Steuern zahlen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass private Parkkosten nicht mehr den steuerpflichtigen Vorteil mindern dürfen. Das Urteil beendet eine lange Rechtsunsicherheit zuungunsten der Arbeitnehmer.

Klare Trennung: Auto und Parkplatz sind zwei verschiedene Vorteile

Im Kern geht es um eine strikte Trennung. Die Richter stellten klar: Die Überlassung eines Firmenwagens ist ein steuerpflichtiger Vorteil. Die Möglichkeit, einen kostenpflichtigen Stellplatz zu nutzen, stellt hingegen einen eigenständigen, zweiten Vorteil dar. Beide dürfen nicht miteinander verrechnet werden.

Eine Minderung des zu versteuernden Vorteils ist nur für direkte Fahrzeugkosten zulässig. Dazu zählen etwa selbst bezahlter Sprit oder Reparaturen. Ein Parkplatz sei jedoch keine zwingende Voraussetzung für die Nutzung eines Autos, so das Gericht. Die Entscheidung für einen kostenpflichtigen Stellplatz liege im privaten Ermessen.

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Die Praxis, die jetzt verboten ist

Der konkrete Fall (Az. VI R 7/23) betraf ein Unternehmen, das seinen Mitarbeitern Parkplätze für 30 Euro monatlich vermietete. Diese Summe zog der Arbeitgeber direkt vom geldwerten Vorteil ab, der für die private Dienstwagennutzung nach der 1-Prozent-Regel fällig wird.

Das Finanzamt untersagte diese Praxis. Während das Finanzgericht Köln dem Unternehmen zunächst recht gab, hob der Bundesfinanzhof dieses Urteil nun vollständig auf. Die bisherige Abrechnungsmethode ist damit ab sofort unzulässig.

Dringender Handlungsbedarf für Unternehmen

Für Personalabteilungen und Flottenmanager bedeutet das Urteil sofortigen Anpassungsbedarf. Die internen Dienstwagenrichtlinien und die Lohnbuchhaltung müssen umgehend überprüft werden.

Wer die Verrechnung von Parkkosten weiter praktiziert, riskiert bei der nächsten Lohnsteuer-Außenprüfung hohe Nachforderungen samt Zinsen. Das Urteil schafft zwar Rechtssicherheit, doch diese geht voll zu Lasten der Steuerpflichtigen. Unternehmen müssen jetzt aktiv werden, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

Gibt es überhaupt noch Ausnahmen?

Eine sehr enge Ausnahmeregelung lässt der BFH zu. Parkkosten können nur dann steuerfrei gestellt werden, wenn der Parkplatz im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers bereitgestellt wird.

Das wäre etwa der Fall, wenn im Fahrzeug hochwertiges Betriebsinventar lagert, das besonders gesichert werden muss. Im verhandelten Fall lag eine solche Situation nicht vor. Die Beweislast für dieses betriebliche Interesse trägt dabei stets der Arbeitgeber.

Ausblick: Ein neuer Prüfpunkt für das Finanzamt

Mit seinem Urteil vom September 2025 stärkt der Bundesfinanzhof die Linie der Finanzverwaltung. Die korrekte Versteuerung von Parkmöglichkeiten wird künftig ein Standardthema bei Betriebsprüfungen sein.

Für Arbeitnehmer schwindet damit ein weiterer steuerlicher Vorteil des Dienstwagens. Der Versuch, die Steuerlast durch selbst getragene Parkgebühren zu drücken, ist gescheitert. Unternehmen sind nun gefordert, ihre Prozesse proaktiv anzupassen.

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