Bundesgericht, Streit

Bundesgericht verhandelt Streit um Teilzeit im Orchester

27.01.2026 - 11:13:13

Das Bundesarbeitsgericht entscheidet, ob künstlerische Gründe eine Arbeitszeitreduzierung verhindern können. Das Urteil wird zum Präzedenzfall für viele spezialisierte Berufe.

Das Bundesarbeitsgericht entscheidet heute, ob künstlerische Qualität Teilzeitansprüche von Musikern überwiegt. Der Richterspruch könnte einen Präzedenzfall für viele „starre“ Berufe schaffen.

Erfurt – Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verhandelt einen Grundsatzstreit, der die Spannung zwischen moderner Work-Life-Balance und traditionellen Anforderungen im Kulturbetrieb offenlegt. Im Kern geht es um eine Orchestermusikerin, deren Antrag auf Arbeitszeitreduzierung mit „dringenden betrieblichen Gründen“ abgelehnt wurde. Die Entscheidung (Az. 9 AZR 32/25) wird bundesweit aufmerksam verfolgt.

Künstlerische Einheit contra individuelle Lebensplanung

Die Klägerin, fest angestellte Musikerin in einem professionellen Orchester, beruft sich auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Während Teilzeit in vielen Branchen Standard ist, tun sich Orchester mit solchen Modellen für künstlerisches Personal traditionell schwer.

Arbeitgeber argumentieren häufig, die „künstlerische Einheit“ des Ensembles erfordere konstante Besetzung. Die Angst: Wechselnde Musiker oder geteilte Stellen (Jobsharing) könnten die Klangqualität und das präzise Zusammenspiel gefährden. Im vorliegenden Fall lehnte der Arbeitgeber den Antrag mit der Begründung ab, eine Stundenreduzierung würde den Proben- und Spielplan stören und den künstlerischen Standard des Orchesters gefährden.

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Die Musikerin hält dagegen: Mit guter Planung sei Teilzeit organisatorisch machbar, ohne die Qualität zu beeinträchtigen. Die zentrale Rechtsfrage für das BAG lautet nun: Stellen die „künstlerischen Belange“ des Arbeitgebers ausreichende „dringende betriebliche Gründe“ nach § 8 TzBfG dar, um den gesetzlichen Teilzeitanspruch abzulehnen?

Hohe Hürden für Arbeitgeber – auch im Kulturbetrieb?

Das deutsche Arbeitsrecht sieht einen allgemeinen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit vor, sofern das Beschäftigungsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter hat. Eine Ablehnung ist nur bei „dringenden betrieblichen Gründen“ möglich.

In der Vergangenheit hat das Bundesarbeitsgericht hierfür hohe Hürden aufgestellt. Der Arbeitgeber muss konkret darlegen, dass die Teilzeit den Betriebsablauf erheblich stört oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Bereits 2004 entschied der 9. Senat (Az. 9 AZR 522/03) zugunsten einer Bratschistin. Das Gericht verlangte damals konkrete Nachweise, warum ein bestimmtes Teilzeitmodell die künstlerische Qualität beeinträchtigen würde – pauschale Verweise auf „Ensemble-Homogenität“ reichten nicht aus. Heute wird erwartet, dass das Gericht klärt, ob diese Grundsätze noch gelten oder ob kulturellen Einrichtungen mehr Spielraum bei der Definition ihrer betrieblichen Erfordernisse eingeräumt wird.

Eingriffe in die „Lifestyle-Teilzeit“? Der politische Kontext

Die Verhandlung fällt in eine hitzige politische Debatte um Arbeitszeiten in Deutschland. Erst vor wenigen Tagen gab es in der CDU-Wirtschaftsvereinigung Diskussionen über eine mögliche Einschränkung des gesetzlichen Teilzeitrechts, das dort teils abwertend als „Lifestyle-Teilzeit“ bezeichnet wird. Befürworter einer Reform argumentieren, der Anspruch belaste die Arbeitgeber zu sehr, besonders in Zeiten des Fachkräftemangels.

Für den Kultursektor, vertreten durch Verbände wie die Deutsche Orchestervereinigung, ist der Ausgang des Falls entscheidend. Ein Urteil für die Musikerin würde die Position von Künstlern stärken, die eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf suchen – ein zentrales Thema in einem Beruf mit vielen Abend- und Wochenendarbeiten. Ein Urteil für den Arbeitgeber könnte hingegen eine Kehrtwende signalisieren und es bestimmten Branchen erleichtern, „Qualitätssicherung“ als Ablehnungsgrund geltend zu machen.

Viele Orchester haben ihre Personalstrukturen bereits modernisiert und setzen auf Jobsharing-Modelle. In Spitzenensembles mit dem Dogma „ein Spieler, eine Position“ ist der Widerstand aber nach wie vor groß.

Was erwartet die Kulturbranche vom Richterspruch?

Der Vorsitzende Richter und sein Senat werden genau prüfen, ob das Organisationskonzept des Arbeitgebers Teilzeit tatsächlich ausschließt oder ob die Ablehnung auf einer allgemeinen Unwilligkeit beruht, traditionelle Abläufe zu ändern.

Folgt das Gericht seiner bisherigen Rechtsprechung, wird es vom Arbeitgeber detaillierte Nachweise fordern, wie genau die künstlerische Qualität leiden würde. Pauschale Verweise auf „Klanghomogenität“ dürften dann nicht genügen. Akzeptiert das Gericht jedoch, dass die spezifische künstlerische Vision eines Dirigenten eine unternehmerische Entscheidung ist, in die Gerichte nicht eingreifen können, könnte das den Spielraum für Teilzeitansprüche in kreativen Berufen erheblich verkleinern.

Eine Entscheidung oder eine Tendenz des Gerichts wird noch heute oder in den kommenden Wochen erwartet. Für Personalabteilungen im Kulturbereich und darüber hinaus wird das Urteil eine entscheidende Richtlinie im Umgang mit Teilzeitanträgen in hochspezialisierten Rollen liefern.

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