Mieterbund, Anstieg

Mieterbund warnt vor dramatischem Anstieg von Mietrechtsstreits

21.03.2026 - 06:31:58 | boerse-global.de

Fast 200.000 Mietstreitigkeiten gingen 2024 vor Gericht, ein Anstieg von 7,8 Prozent. Besonders Eigenbedarfskündigungen treiben die Fallzahlen und überlasten Mieterberatungsstellen.

Mieterbund warnt vor dramatischem Anstieg von Mietrechtsstreits - Foto: über boerse-global.de
Mieterbund warnt vor dramatischem Anstieg von Mietrechtsstreits - Foto: über boerse-global.de

Eigenbedarfskündigungen treiben die Zahl der Gerichtsverfahren in die Höhe. Die Beratungsstellen der Mietervereine sind am Limit.

Die Lage auf dem deutschen Wohnungsmarkt spitzt sich weiter zu. Neue Zahlen des Deutschen Mieterbundes (DMB) zeigen einen alarmierenden Trend: Im Jahr 2024 landeten fast 200.000 Mietstreitigkeiten vor Gericht – ein Plus von 7,8 Prozent. Besonders hart trifft Mieter die anhaltend hohe Zahl von Kündigungen wegen Eigenbedarfs.

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Eigenbedarf: Ein Dauerbrenner vor Gericht

Die detaillierte Prozessstatistik für 2025 offenbart das Ausmaß. Kündigungen wegen Eigenbedarfs machten 6,8 Prozent aller Mietrechtsstreitigkeiten aus. Hochgerechnet stritten sich 2024 etwa 14.200 Parteien deswegen vor Gericht. Das sind gut zwei Prozent mehr als im Vorjahr.

Experten sehen die Ursache im angespannten Wohnungsmarkt. In Metropolen wie Berlin, Hamburg oder Frankfurt ist der Leerstand historisch niedrig. Gleichzeitig wollen viele Eigentümer Wohnungen für sich selbst nutzen oder freimachen, um höhere Mieten oder Verkaufspreise zu erzielen. Für langjährige Mieter wird die Situation so immer prekärer.

Mietervereine stoßen an ihre Grenzen

Die Folge ist ein Ansturm auf die Beratungsstellen. Berichte von Mitte März zeigen: Die Mietervereine sind bundesweit an ihrer Kapazitätsgrenze. Komplexe Eigenbedarfskündigungen treiben die Nachfrage nach juristischem Beistand in die Höhe.

Bereits im Herbst 2025 warnte der Mieterbund vor einer Zunahme dieser Kündigungsart. Der Verdacht: Ein erheblicher Teil könnte vorgetäuscht sein. Schätzungen gehen davon aus, dass in Großstädten bis zur Hälfte aller Eigenbedarfskündigungen fragwürdig sind. Der Kölner Mieterverein verzeichnet heute 25 Prozent mehr Beratungsfälle zu diesem Thema als noch vor zehn Jahren.

Was sagt das Gesetz?

Grundsätzlich ist die Eigenbedarfskündigung im BGB erlaubt. Vermieter können sie geltend machen, wenn sie die Wohnung für sich selbst oder nahe Angehörige benötigen. Der Kreis dieser Personen ist durch die Rechtsprechung klar definiert und umfasst Kinder, Eltern, Geschwister und weitere Verwandte.

Die Gerichte schärfen die Regeln regelmäßig nach. So urteilte der Bundesgerichtshof im Januar, dass auch eine Familien-GbR die gesetzlichen Kündigungssperrfristen nicht umgehen kann. Diese Fristen sollen Mieter nach einer Umwandlung in Eigentumswohnungen zeitweise schützen.

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Legitimes Interesse oder Vorwand?

Die Zunahme der Streitigkeiten spiegelt die Verwerfungen auf dem Immobilienmarkt wider. Für Vermieter ist der Eigenbedarf oft eine legitime Option für die eigene Lebensplanung. Für Mieter bedeutet die Kündigung meist den Verlust der vertrauten Wohnung und die quälende Suche nach bezahlbarem Ersatz.

Mieterschützer kritisieren seit langem, dass der Eigenbedarf auch als Vorwand dient. Ziel sei es oft, Mieter mit günstigen Altverträgen loszuwerden, um anschließend teurer zu vermieten oder zu verkaufen. Der Nachweis eines vorgetäuschten Bedarfs ist für Betroffene in der Praxis jedoch extrem schwierig.

Forderungen nach einer Reform werden lauter

Angesichts der steigenden Fallzahlen mehren sich die Rufe nach einer Gesetzesverschärfung. Der Deutsche Mieterbund hat konkrete Vorschläge. Er will den Eigenbedarf auf Angehörige ersten Grades eingrenzen. Auch eine Umkehr der Beweislast wird diskutiert: Dann müsste nicht der Mieter den Vortäuschungsverdacht belegen, sondern der Vermieter die Ernsthaftigkeit seiner Pläne nachweisen.

Ob der Gesetzgeber handelt, ist offen. Klar ist jedoch: Der Schutz vor ungerechtfertigten Kündigungen bleibt eine der größten wohnungspolitischen Baustellen.

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