Schulleiter-Gehälter, Hürden

Schulleiter-Gehälter: Neue Hürden für Zulagenansprüche

06.04.2026 - 16:54:02 | boerse-global.de

Ab April 2026 gelten für tarifbeschäftigte Schulleiter strengere Vorgaben zur Entgeltgruppenzulage. Die sogenannte fiktive Beförderungsreife und die A13-Reform führen zu komplexen Berechnungen und möglichen Gehaltslücken.

Schulleiter-Gehälter: Neue Hürden für Zulagenansprüche - Foto: über boerse-global.de

Die Bezahlung von Schulleitungen in Deutschland wird ab April 2026 komplizierter. Neue Tarifregeln und strengere Gerichtsvorgaben erschweren für angestellte Schulleiter den Zugang zu höheren Entgeltgruppenzulagen. Während eine allgemeine Gehaltserhöhung von 2,8 Prozent greift, entscheidet nun eine „fiktive Beförderungsreife“ über den Zuschlag.

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Die Falle der „fiktiven Beförderungsreife“

Der Anspruch auf die Zulage ist für tarifbeschäftigte Schulleiter nicht mehr selbstverständlich. Maßgeblich ist laut aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nun die sogenannte fiktive Beförderungsreife. Das bedeutet: Ein angestellter Schulleiter erhält die Zulage nur, wenn er unter Beamtemrecht förderungsfähig wäre.

Konkret sind dafür mindestens acht Dienstjahre erforderlich. Problematisch wird es bei „Sprungbeförderungen“: Wechselt ein Lehrer direkt aus einer niedrigeren Entgeltgruppe in eine Leitungsfunktion, kann die Zulage so lange verwehrt bleiben, bis die fiktive Wartezeit für alle dazwischenliegenden Stufen abgedient ist. Für junges oder schnell aufgestiegenes Führungspersonal bedeutet das eine spürbare finanzielle Lücke im Vergleich zu beamteten Kollegen.

TV-L 2026: Erhöhung mit Verzögerung

Hintergrund ist die Einführung der neuen TV-L-Entgelttabellen zum 1. April 2026. Sie bringen für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder eine lineare Erhöhung von 2,8 Prozent, mindestens jedoch 100 Euro. Auch die dynamischen Entgeltgruppenzulagen steigen um rund 2,82 Prozent.

Die Auszahlung gestaltet sich jedoch uneinheitlich. Während Länder wie Bayern und Baden-Württemberg die neuen Sätze bereits im April überweisen, zahlen Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen die Erhöhung erst rückwirkend im Mai aus. Für Schulleiter, die eine Zulage für höherwertige Tätigkeiten erhalten, bedeutet das eine komplexe Neuberechnung auf Basis der 2026er Tabellen – und oft einen Liquiditätsengpass.

A13-Reform gefährdet das „Abstandsgebot“

Die flächendeckende Einführung der Besoldungs- und Entgeltgruppe A13/E13 für alle Lehrkräfte bis August 2026 verschärft die Lage. Denn mit dem steigenden Grundgehalt der Lehrer gerät das „Abstandsgebot“ unter Druck – der gebotene Gehaltsabstand zwischen Lehrkraft und Schulleitung.

Die Entgeltgruppenzulage soll diesen Abstand wahren. Sie hängt jedoch oft von starren Schwellenwerten wie der Schülerzahl ab. Schwankt diese um die im Haushaltsplan festgelegte Grenze, kann der Zulagenanspruch der Schulleitung infrage stehen. Juristen betonen: Der bloße Verantwortungsbereich überwiegt nicht die haushaltsrechtliche Einstufung. Manche Leiter großer Schulen werden so möglicherweise nach veralteten Kennziffern bezahlt.

Kommissarische Leitungen im Rechtsdilemma

Besonders betroffen sind kommissarische Schulleiter. Für sie regelt § 14 TV-L einen Anspruch auf eine stellvertretende Zulage. Deren Berechnung wird mit den neuen Tabellen jedoch zum Bürokratiemonster.

Die Zulage entspricht der Differenz zwischen aktuellem und höherem Entgelt. Durch die Erhöhung um 2,8 Prozent verschieben sich beide Werte. Zudem könnte die „fiktive Beförderungsreife“ auch hier zur Hürde werden: Hat ein kommissarischer Leiter die erforderlichen Dienstjahre nicht, riskiert er eine Kappung oder Ablehnung des Anspruchs. Lehrergewerkschaften fordern daher eine Vereinfachung des Systems, um faire und sofortige Vergütung für Übernahmeverantwortung zu garantieren.

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Ausblick: August 2026 als nächster Stichtag

Der nächste große Stichtag ist der 1. August 2026, wenn die A13/E13-Reform in mehreren Bundesländern abgeschlossen sein soll. Dann steht eine Welle von Neueinstufungen für Schulleitungsstellen an. Experten rechnen damit, dass die Entgeltgruppenzulage auch im weiteren Jahresverlauf ein häufiger Streitgegenstand vor Gerichten bleiben wird.

Für Personalabteilungen und Schulverwaltungen hat nun die präzise Dokumentation von Dienstzeiten und schulspezifischen Daten Priorität. Nur so lassen sich Zulagenansprüche gegenüber den Landesrechnungshöfen begründen. Juristen raten allen Schulleitern, ihre Verträge anhand der neuen Tabellen zu prüfen und die Nachweise für ihre „fiktive Beförderungsreife“ parat zu halten. Die theoretische Gehaltslücke zum Beamtenstatus soll endlich auch in der Gehaltsabrechnung schwinden.

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