BÖRSENLEXIKON ARTIKEL

Appropriationsklausel, Kasse;

Appropriationsklausel (appropriation clause)

Das (von einer öffentlichen Kasse; von einer Bank) zugewiesene Geld darf ausschliesslich fĂŒr den Zweck verwendet werden, der mit der Zahlung bezielt wurde. Eine Verwendung fĂŒr andere Vorhaben ist unstatthaft. Siehe Zweckbindung.

© UniversitÀtsprofessor Dr. Gerhard Merk, UniversitÀt Siegen