Ad-hoc-Mitteilung, Deutschland

Ad-hoc-Mitteilung (ad hoc announcementdisclosure)

15.04.2008 - 00:20:39

In Deutschland Pflicht der in den Segmenten amtlicher Markt und geregelter Markt (bis anhin nicht jedoch auch im Freiverkehr) börsenzugelassenen Aktiengesellschaften, ĂŒber wichtige VerĂ€nderungen der finanziellen oder wirtschaftlichen Situation in ihrem GeschĂ€ftsbereich die Öffentlichkeit zu informieren

In Deutschland Pflicht der in den Segmenten amtlicher Markt und geregelter Markt (bis anhin nicht jedoch auch im Freiverkehr) börsenzugelassenen Aktiengesellschaften, ĂŒber wichtige VerĂ€nderungen der finanziellen oder wirtschaftlichen Situation in ihrem GeschĂ€ftsbereich die Öffentlichkeit zu informieren. Diese der Markttransparenz dienende Vorschrift nach § 15, Abs. 2 WpHG wird von der Bundesanstalt fĂŒr Finanzdienstleistungsaufsicht (auch hinsichtlich eines allfĂ€lligen Missbrauchs durch schönfĂ€rberische Verlautbarungen) im einzelnen kontrolliert. -Eine adhoc publizitĂ€tspflichtige Tatsache ist unverzĂŒglich (d. h. ohne schuldhaftes Verzögern) mitzuteilen und zu veröffentlichen. Dies hat unabhĂ€ngig von den Börsenhandelszeiten zu geschehen. -VorsĂ€tzlich oder grob fahrlĂ€ssig, unvollstĂ€ndig oder unrichtig abgegebene Ad- hoc-Meldungen begrĂŒnden eine Schadensersatzpflicht. -Nicht mit Sanktionen belegt bleiben bisher Äusserungen der Organvertreter ausserhalb von Ad-hoc-Mitteilungen, vor allem in Hauptversammlungen, Presse, Funk und Fernsehen. Siehe Angaben, verschleierte, Delisting, EntscheidungsnĂŒtzlichkeit, Frontrunning, Kursbetrug, Kursmanipulation, Marktmissbrauchs-Richtline, Marktpreismanipulation, Public Disclosure, PublizitĂ€t, situationsbezogene, Schadensersatzpflicht, Stimmrecht-Offenlegung, Umsatzzahlen, falsche, Veröffentllichung, unverzĂŒgliche, Scalping, UmstĂ€nde, bewertungswichtige, Vorhersagen, WerbebeschrĂ€nkungen. Vgl. die Adressenliste zu elektronisch verbreiteten Ad-hoc- Mitteilungen im Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts fĂŒr den Wertpapierhandel, S. 34, Jahresbericht 2002 der BaFin, S.158 ff., Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 192 ff., Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 174, S. 187 (drastische Strafen), S. 192, S. 196 ff. (FĂ€lle), Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 166 ff. (S. 167: Übersicht der Ad-hoc-Mitteilungen seit 2003), Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 175 ff. (neuere Rechtsentwicklung; Verfahren wegen Verstösse) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin..

© UniversitÀtsprofessor Dr. Gerhard Merk, UniversitÀt Siegen

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