Consolidating Supervisor (auch im Deutschen gesagt)
Veröffentlicht: 15.04.2008 um 00:20 Uhr, Redaktion AD HOC NEWS, Redaktionelle Verantwortung: Rafael MĂŒller (Chefredaktion)
Begriff aus dem Aufsichtsrecht und bezogen auf Institute, die in mehreren LĂ€ndern oder gar weltweit tĂ€tig sind. Die fĂŒr die Muttergesellschaft (Konzernleitung) zustĂ€ndige nationale Aufsichtsbehörde muss hier mit den jeweiligen Aufsichtsbehören in den LĂ€ndern zusammenarbeiten, in denen das Institut Filialen unterhĂ€lt, um eine Aufsichtsvermeidung auszuschliessen. Bei unterschiedlichen EinschĂ€tzungen der Aufsicht vor Ort und dem Consolidating Supervisor hat der Letztere nach Art. 129, Abs. 2 der Bankenrichtlinie das Letztentscheidungsrecht. Siehe Models Task Force, Supervisory Review and Evaluation Process. Siehe Teilgruppen-Aufsicht. Vgl. Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 45 ff. (entsprechende Regelungen nach Basel-II; ĂŒber Europa hinausgehende Zusammenarbeit).
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