BÖRSENLEXIKON ARTIKEL

Einwirkungsverbot, Satz

Einwirkungsverbot (prohibition of pressure)

Nach Artikel 108, Satz 2 des EG-Vertrags darf niemand versuchen, die EZB zu beeinflussen. Juristisch wird dies als abstraktes GefÀhrdungsdelikt (abstract strict-liability tort) ausgelegt: schon der Versuch, auf Mitglieder oder Beschlussorgane der EZB Einwirkung zu nehmen, gilt als verboten.

© UniversitÀtsprofessor Dr. Gerhard Merk, UniversitÀt Siegen