BÖRSENLEXIKON ARTIKEL

Einzelfirma, Deutschland

Einzelfirma, bankliche (individual bank firm)

Wer in Deutschland gewerbsmĂ€ssig BankgeschĂ€fte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, und dazu einer schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde benötigt, darf seinen Betrieb nicht in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns betreiben. Dies schreibt § 2a KWG zwingend vor; vgl. auch § 35, Abs. 2 KWG. Dazu darf sich nach § 39 KWG (ausser in AusnahmefĂ€llen) niemand "Bankier" nennen. -In der Schweiz sind Privatbanquiers zugelassen und bedienen insonders in Basel Genf, Lausanne und ZĂŒrich ausgewĂ€hlte Kunden oder sind in bestimmten Marktsegmenten tĂ€tig. -In der EU dĂŒrfen Aufsichtsbehörden einem Kreditinstitut die Erlaubnis nur dann erteilen, wenn die Zahl der Personen, welche die GeschĂ€ftstĂ€tigkeit der Bank tatsĂ€chlich bestimmen, mindestens zwei betrĂ€gt. Es mĂŒssen diese Personen weiterhin die notwendige ZuverlĂ€ssigkeit oder angemessene Erfahrung besitzen, um diese Aufgaben wahrnehmen zu können. Rechtsquelle ist Artikel 11 der Richtlinie 2006/48/EG des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 ĂŒber die Aufnahme und AusĂŒbung der TĂ€tigkeit der Kreditinstitute (Neufassung). Siehe Privatbanken.

© UniversitÀtsprofessor Dr. Gerhard Merk, UniversitÀt Siegen