BĂRSENLEXIKON ARTIKEL
Erlaubnis (licence)
Wer in Deutschland jederart Finanzdienstleistungen erbringen bzw. BankgeschĂ€fte betreiben will, bedarf hierzu gemĂ€ss § 32 KWG einer schriftlichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde, in Deutschland der Bundesanstalt fĂŒr Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Behörde kann die Erlaubnis entziehen, wenn dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist bzw. ausgesprochene Verwarnungen ohne Folge bleiben. Zulassung wird allgemein als Synonym zu Erlaubnis verstanden. Siehe Bankenrichtlinie, Erlaubnisentzug, Organisationsplan. Vgl. Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 76 f. (Grenzfragen dazu), Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 116 (Erlaubnisentzug als "ultima ratio"), Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 191 f. (hohe Zahl von VerdachtsfĂ€llen; auch gegen Banken, bei denen die Betreiber unerlaubter GeschĂ€fte Konten unterhalten, kann die BaFin vorgehen) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin.

