BÖRSENLEXIKON ARTIKEL

Erlaubnisentzug, GemĂƒÆ’Ă‚Â€ss

Erlaubnisentzug (revocation of licence)

GemĂ€ss europĂ€ischem Recht kann eine Aufsichtsbehörde in der EU einem Institut die erteilte Erlaubnis nur dann entziehen, wenn dieses von der Erteilung der Zulassung an gerechnet zwölf Monate lang keinen Gebrauch macht, ausdrĂŒcklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine TĂ€tigkeit eingestellt hat, die Erlaubnis aufgrund falscher ErklĂ€rungen oder auf andere ordnungswidrige Weise erhalten hat, nicht mehr ĂŒber ausreichende Eigenmittel verfĂŒgt oder nicht mehr die GewĂ€hr fĂŒr die ErfĂŒllung seiner Verpflichtungen gegenĂŒber seinen GlĂ€ubigern, insbesondere fĂŒr die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, bietet oder wenn ein anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Fall fĂŒr den Entzug vorliegt. -Rechtsquelle ist Artikel 18 der Richtlinie 2006/48/EG des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 ĂŒber die Aufnahme und AusĂŒbung der TĂ€tigkeit der Kreditinstitute (Neufassung).

© UniversitÀtsprofessor Dr. Gerhard Merk, UniversitÀt Siegen