Geld, E-Geld Geld, elektronisches oft kurz nur E-Geld (electronic money, e-money)
Veröffentlicht: 15.04.2008 um 00:20 Uhr,
Redaktion AD HOC NEWS, Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller (Chefredaktion)
Monetärer Wert in Form einer Forderung gegen den Emittenten, der auf einem Datenträger gespeichert ist, gegen Entgegennahme eines (Zentralbank)Geldbetrags ausgegeben und von Unternehmen als Zahlungsmittel angenommen wird, die nicht mit dem Emittenten identisch sind
Monetärer Wert in Form einer Forderung gegen den Emittenten, der auf einem Datenträger gespeichert ist, gegen Entgegennahme eines (Zentralbank)Geldbetrags ausgegeben und von Unternehmen als Zahlungsmittel angenommen wird, die nicht mit dem Emittenten identisch sind. Die Abwicklung kann, muss aber nicht über ein Bankkonto erfolgen. -Die herkömmliche Zweiteilung des E-Geldes in Kartengeld (kartengestützte Systeme) und Netzgeld (softwaregestützte Systeme) ist vom Standpunkt der Geldtheorie wenig hilfreich, weil durch Chipkartenleser (card reader) Kartengeld sehr leicht in Netzgeld umgewandelt werden kann. -E-Geld kann grundsätzlich von jedermann auf der Welt in den Verkehr gebracht werden. Die Zentralbanken und Aufsichtsbehörden haben jedoch erreicht, dass praktisch nur Banken als Emittenten auftreten; siehe für Deutschland auch § 1, Abs. 3, . 4 KWG. -In der EU dürfen E-Geld-Institute keine Beteiligungen an anderen Unternehmen halten, sofern diese Firmen nicht operative oder sonstige mit dem von dem betreffenden Institut aus-oder weitergegebenen elektronischen Geld verbundene Aufgaben wahrnehmen. Siehe Ablehnung, Card Validation Code, Chipkarte, Computerzahlung, Counterfeit Card, EMV-Richtschnur, Fälschungssicherung, Geld, elektronisches, Geldkarte, Geldbörse, elektronische, Interoptabilität, Karteneinsatzdatei, Kreditkarte, Netzgeldgeschäft, Pay per Touch, Radio Frequency Identification, Rahmenwerk für das Europäische Kartengeschäft, Ticketing, elektronisches. Vgl. Monatsbericht der EZB vom November 2000, S. 55 ff., Geschäftsbericht 2002 der Deutschen Bundesbank, S.135 f., Jahresbericht 2002 der BaFin, S. 53 f., Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Januar 2004, S. 33, Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 117 f. (Erlaubnis zur Ausgabe und Verwaltung von E- Geld), Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 188 f. (Freistellungsmöglichkeit von der Aufsicht) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Dezember 2006, S. 93 ff. (ausführliche Darstellung der einzelnen Bezahlverfahren; viele Übersichten).
© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen
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