BĂRSENLEXIKON ARTIKEL
Hauptverwaltungs-Vorschrift (administrative centre regulation)
Eine Bank, die in einem Mitgliedsland der EU die Erlaubnis zur GeschĂ€ftstĂ€tigkeit von der zustĂ€ndigen Aufsichtsbehörde hat, muss am angegebenen Sitz auch ihre Hauptverwaltung haben. Rechtsquelle ist Artikel 11, Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 ĂŒber die Aufnahme und AusĂŒbung der TĂ€tigkeit der Kreditinstitute (Neufassung).

