BĂRSENLEXIKON ARTIKEL
ImparitÀtsprinzip (imparity principle)
Bei der Rechnungslegung sind Verluste auch dann zu berĂŒcksichtigen, wenn sie sich abzeichnen, jedoch noch nicht als Zahlung anstehen. Gewinne hingegen dĂŒrfen erst dann ausgewiesen werden, wenn sie als Zahlung eingegangen sind. Gewinn und Verlust werden damit aus VorsichtsgrĂŒnden ungleich (lateinisch: IMPAR) behandelt. FĂŒr die Rechnungslegung von Instituten ist das ImparitĂ€tsprinzip bindend, und seine Anwendung wird von den WirtschaftsprĂŒfern entsprechend kontrolliert. Oftmals findet sich das ImparitĂ€tsprinzip unterteilt in das Niederstwertprinzip (principle of lower cost of market), wonach Wertminderungen der Aktiva durch Abschreibungen vorwegzunehmen sind und Vorsorgeprinzip (precautionary principle), nach dem RĂŒckstellungen fĂŒr drohende Verluste und fĂŒr ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden mĂŒssen.

