Insider-Meldepflicht, Vorstands-und

Insider-Meldepflicht (directors' dealings)

Veröffentlicht: 15.04.2008 um 00:20 Uhr, Redaktion AD HOC NEWS, Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller (Chefredaktion)

Seit 2002 müssen Vorstands-und Aufsichtsratsmitglieder börsennotierter Gesellschaften in Deutschland getätigte Geschäfte mit Wertpapieren der eigenen Gesellschaft ab einem Wert von 5 000 Euro im Kalenderjahr unverzüglich melden

Seit 2002 müssen Vorstands-und Aufsichtsratsmitglieder börsennotierter Gesellschaften in Deutschland getätigte Geschäfte mit Wertpapieren der eigenen Gesellschaft ab einem Wert von 5 000 Euro im Kalenderjahr unverzüglich melden. Diese Pflicht besteht auch für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Verwandte ersten Grades (Kinder, Eltern) und juristische Personen, die unter dem bestimmenden Einfluss der entsprechenden Personen stehen. Rechtsgrundlage ist § 15a und § 15b WpHG. Siehe Nominee. Vgl. Jahresbericht 2002 der BaFin, S. 164 ff., Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 192 ff., Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 173 f. (Neuregelungen aufgrund des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes), Jahresbericht 2006 der Ba- Fin, S. 177 f. (Strafverfahren; Datenbank der BaFin mit veröffentlichten Geschäften) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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