Bausparkassen (building and loan associations; in den USA teilweise auch savings and loan associations, homestead associations und building associations)
Veröffentlicht: 15.04.2008 um 00:20 Uhr, Redaktion AD HOC NEWS, Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller (Chefredaktion)
Kapitalsammelstellen mit langfristig bestimmten Zinskonditionen für die Anspar-und Tilgungszeit. Einziger Zweck ist es, Wohneigentum zu finanzieren. Sie werden in der EZB-Statistik dem Geldschöpfungssektor zugerechnet, sind also Monetäre Finanzinstitute. -Der Anteil der Bausparkassen am MFI-Sektor im Eurogebiet gesamthaft ist jedoch minim; gemessen an der Bilanzsumme liegt er bei etwa einem Prozent. -In Deutschland ist das Bauspargeschäft die einzig zulässige Art des Zwecksparens überhaupt. Ein eigenes Bausparkassengesetz (BSpKG) sowie eine Verordnung zum Schutz der Gläubiger von Bausparkassen (Bau- sparkassen-Verordnung [BausparkV]) regelt das Bausparwesen. Es ist erlaubnispflichtig und darf ausschliesslich von den der Aufsicht unterstehenden Bausparkassen betrieben werden; vgl. wegen des Bezeichnungsschutzes § 40, Abs. 3 KWG. Die Tarife der Bausparkassen müssen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt werden. Gleichwohl dürfen auch Banken als Baufinanzierer tätig werden, sprich: Darlehn für den Häuserbau gewähren. Siehe Abschlussgebühr, Baubranche, Betongold, Bewertung, Bodenkreditinstitut, Hypothekenbank, Wohnungsbaukredit, Zinsänderungsrisiko, Zwecksparunternehmen. Vgl. für Deutschland die fein gegliederte Bausparstatistik im jeweiligen Statistischen Teil des Monatsberichts der Deutschen Bundesbank, Rubrik "Banken", Unterrubrik "Wichtige Aktiva und Passiva der Banken (MFIs) in Deutschland nach Bankengruppen" sowie zu aufsichtsrechtlichen Fragen und zur Rechtsentwicklung im jeweiligen Jahresbericht der BaFin. -Vgl. auch Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 127 (Simulations- Modelle zur Risikoerkennung bei Bausparkassen; Bedingungen für die Abschaffung der Vorschrift, dass neue Tarife erst nach Genehmigung durch die BaFin eingeführt werden dürfen), Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 128 (Deregulierung der Aufsicht), Monatsbericht der EZB vom Oktober 2007, S. 89 f. (Wohnungsbaukredite an Privathaushalte im Vergleich zu anderen Grössen; Übersichten).
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