Kollationiergeld, Urkunde

Kollationiergeld (collating fee)

Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller, Chefredakteur AD HOC NEWS

Eine gleichlautende Urkunde für den Rechts-und Geschäftsverkehr (etwa: eine landesherrliche Schürferlaubnis) musste früher in zahlreichen Exemplaren (im Beispiel: für das Archiv [= die Repositur in älteren Dokumenten], für verschiedene Ministerien, für das Oberbergamt für das Bergamt, für den Bergmeister vor Ort, für eine grössere Zahl von Gewerken) von mehreren Schreibkräften (Kopisten) handschriftlich angefertigt werden; Schreibmaschinen setzen sicht erst ab der Zeit um 1900 durch

Eine gleichlautende Urkunde für den Rechts-und Geschäftsverkehr (etwa: eine landesherrliche Schürferlaubnis) musste früher in zahlreichen Exemplaren (im Beispiel: für das Archiv [= die Repositur in älteren Dokumenten], für verschiedene Ministerien, für das Oberbergamt für das Bergamt, für den Bergmeister vor Ort, für eine grössere Zahl von Gewerken) von mehreren Schreibkräften (Kopisten) handschriftlich angefertigt werden; Schreibmaschinen setzen sicht erst ab der Zeit um 1900 durch. Vor allem bei Zahlenangaben kam es dabei leicht zu Abschreibefehlern (slips on the pen). Ein eigens dazu angestellter Bediensteter (Kollator; collator) musste daher bei Behörden die Übereinstimmung der jeweiligen Abschrift mit dem Originaldokument überprüfen und bestätigen. Die dafür anfallenden Kosten wurden zusammen mit der Schreibgebühr auf die Begünstigten (hier: die Betreiber eines Abbaubetriebs, die Gewerken) umgelegt.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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