Material-Adverse-Change-Klauseln, MAC-Klausel

Material-Adverse-Change-Klauseln abgekürzt MAC-Klausel (so auch im Deutschen gesagt)

Veröffentlicht: 15.04.2008 um 00:20 Uhr, Redaktion AD HOC NEWS, Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller (Chefredaktion)

Im Zuge von Übernahme-Angeboten der Vorbehalt, dass bestimmte Veränderungen bei der Zielgesellschaft das Angebot nichtig werden lassen

Im Zuge von Übernahme-Angeboten der Vorbehalt, dass bestimmte Veränderungen bei der Zielgesellschaft das Angebot nichtig werden lassen. Diese Nebenbestimmung ist üblich, weil bei Zielgesellschaften die Neigung gross ist, (leitenden) Mitarbeitern vor der Übernahme die Vertragsbedingungen grosszügig zu verbessern bzw. Änderungen am Vermögensstatus des Unternehmens vorzunehmen. Siehe Aktientausch-Übernahme, Bieter, Buy out, Erwerbsangebot, Fusionen und Übernahmen, Gift-Tablette, Handgeld, Pac-Man-Strategie, Pflichtangebot, Ritter, weisser, Spin-off, Squeeze-out, StimmrechtsDatenbank, Synergiepotentiale, Trade Sale, Transaktionsbonus. Vgl. Vgl. Jahresbericht 2003 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 209.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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