Nachschuss-Verpflichtung, Nachschusspflicht

Nachschuss-Verpflichtung auch Nachschusspflicht (obligation to provide additional securities; obligation to make an additional capital payment) )

Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael MĂŒller, Chefredakteur AD HOC NEWS

Geht der Kurs der bei der EZB verpfÀndeter (lombardierter, pensionierter) Wertpapiere unter eine im voraus festgesetzte Grenze, so muss auch hier der Geldnehmer das Depot durch weitere Wertpapiere verstÀrken

Geht der Kurs der bei der EZB verpfÀndeter (lombardierter, pensionierter) Wertpapiere unter eine im voraus festgesetzte Grenze, so muss auch hier der Geldnehmer das Depot durch weitere Wertpapiere verstÀrken. Bei Kreditgenossenschaften in Deutschland die Pflicht der Mitglieder, zusÀtzlich zu ihrer getÀtigten Einlage einen weiteren Betrag zum Ausgleich allfÀlliger Verluste an die Genossenschaft zu zahlen. In der Regel ist satzungsgemÀss die Nachschuss- Pflicht in ihrer Höhe auf die Einlage beschrÀnkt. Siehe Barmarge, Einschuss, Margenausgleich, Margendeckung, Nachschuss-Aufforderung, Repo-GeschÀft, Schwankungsmarge, Sicherheitsmarge, Unterlegung.

© UniversitÀtsprofessor Dr. Gerhard Merk, UniversitÀt Siegen

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