Nominalwertgarantie, Vereinbarung

Nominalwertgarantie (deposit guarantee)

Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller, Chefredakteur AD HOC NEWS

Die Vereinbarung in (Kapitalanlage)Verträgen, dass ein Einzahler bei Auflösung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses (auch im Falle von Verlusten des Fonds) mit dem vollen einbezahlten Betrag abgefunden wird

Die Vereinbarung in (Kapitalanlage)Verträgen, dass ein Einzahler bei Auflösung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses (auch im Falle von Verlusten des Fonds) mit dem vollen einbezahlten Betrag abgefunden wird. -In Deutschland im Altersvermögensgesetz rechtlich vorgeschrieben; mindestens die einbezahlten Beträge müssen danach zu Beginn der Auszahlungsphase bereitstehen. Siehe Altersvermögensgesetz, Pensionsfonds. Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juli 2002, S. 28.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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