BĂRSENLEXIKON ARTIKEL
Public Disclosure (so auch meistens im Deutschen gesagt)
Wenn nicht anders definiert, die von den Aufsichtsbehörden den Instituten auferlegte Pflicht, der Ăffentlichkeit gewisse Informationen ĂŒber bestimmte Gegebenheiten (wie angemessene Eigenmittelausstattung) zu ĂŒbermitteln. Der Sinn dieser Vorschrift besteht darin, dem Publikum die Möglichkeit zu bieten, die finanzielle Lage und die Solvenz des Instituts einschĂ€tzen zu können. Siehe Berichterstattung an die Aufsicht. Siehe Ad-hoc-Mitteilung. Vgl. Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 53 f. (Empfehlungen der CEIOPS).

